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Thema : Zuwanderung

EU-Verordnungen

EU-Verordnungen sind –wie EU-Richtlinien - Rechtsakte der Europäischen Union, die von allen Mitgliedstaaten zu beachten sind. Sie richten sich nicht direkt an die Einwohner der EU-Mitgliedstaaten, diese können also - anders als bei nationalrechtlichen Rechtsvorschriften - in der Regel keine Rechte aus ihnen herleiten. Adressaten sind vielmehr die Mitgliedstaaten selbst. Sie sind gehalten, europarechtlichen Vorgaben zu größtmöglicher Wirksamkeit zu verhelfen. Die Besonderheit der EU-Verordnungen besteht darin, dass sie, um ihre Wirkung für die Mitgliedstaaten zu entfalten, nicht erst in nationale Gesetze umgeformt werden müssen.

Letzte Aktualisierung: 12.06.2018

Das europäische Recht genießt grundsätzlich Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht. Dies bedeutet, dass nationale Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die Vorschrift des Unionsrechts auch dann anzuwenden, wenn eine Vorschrift des nationalen Rechts dem entgegensteht. Das nationale Recht wird durch die Unvereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben aber nicht unwirksam. Zu beachten ist ferner, dass EU-Recht in Deutschland dann keine Anwendung findet, wenn es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Auf diese Weise wird der dargestellte grundsätzliche Vorrang des Rechts der Europäischen Union gegenüber nationalem Recht relativiert.

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III)

Die sogenannte Dublin-III-Verordnung dient der Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Damit ist sie insbesondere dann maßgeblich, wenn zu bestimmen ist, in welchem Mitgliedstaat der EU ein Asylverfahren durchzuführen ist.

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)

Verordnung (EG) Nr. 539/2011 (EU-Visum-Verordnung)

Diese Verordnung gilt für den gesamten Schengen-Raum und legt fest, welche Staatsangehörigen aus Drittländern – mithin Ländern, die nicht dem Schengen-Raum angehören - beim Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raumes im Besitz eines Visums sein müssen. Sie regelt ferner, welche Drittstaatsangehörigen unter der Voraussetzung des kurzfristigen Aufenthaltes, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit sind. Für die Einreise von Staatsangehörigen der Schengen-Raum-Mitgliedstaaten in den Schengen-Raum gilt die Verordnung nicht.

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO)

EURODAC-Verordnung

EURODAC (European Dactyloscopy) ist eine europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken. Rechtsbasis ist die geltende EURODAC-Verordnung (VO (EG) Nr. 2725/2000), die wie die Dublin III-Verordnung direkt geltendes Recht in den Mitgliedstaaten darstellt. Ziel ist es, mit der gemeinsamen Datenbank die Anwendung der Dublin III-Verordnung zu erleichtern.

Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) Nr. 2016/399)

Der Schengener Grenzkodex ist eine Verordnung der Europäischen Union. Diese regelt den Grenzübertritt an Binnen- und Außengrenzen des Schengen-Raumes. Der Schengen-Raum ist nicht identisch mit der Europäischen Union. So ist nach Artikel 1 der Verordnung vorgesehen, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Union überschreiten. Ferner enthält sie Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf diejenigen Personen, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union überschreiten.
Die Regelungen der Verordnung überlagern weitgehend das nationale Recht der Anwenderstaaten.

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex)

Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009)

Diese EU-Verordnung legt einen Visakodex der Gemeinschaft der Europäischen Union fest. Sie regelt die Grundsätze des Verfahrens zur Visum-Vergabe für Drittstaatsangehörige, die kurzzeitig in den Schengen-Raum einreisen und sich dort aufhalten oder den Schengen-Raum durchreisen möchten.

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)

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