Eine wesentliche nationale Regelung in diesem Zusammenhang enthält Art. 16a Abs.1 GG, wonach politisch Verfolgte Asyl genießen. Art. 16a GG ist erst im Jahr 1993 in das Grundgesetz eingefügt worden. Da diese Regelung allein jedoch erkennbar nicht genügt, um abschließend zu regeln, unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland Asyl gewährt oder der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, ist das Flüchtlings- und Asylrecht durch eine Vielzahl nationaler Gesetze - insbesondere das Asylgesetz – ausgestaltet worden. Für Schutzsuchende in der Bundesrepublik sind jene nationalen Vorschriften zwar maßgeblich. Wie andere Rechtsbereiche ist jedoch auch das Flüchtlings- und Asylrecht durch europarechtliche Vorgaben in Form von Verordnungen und Richtlinien geprägt. Seit dem Jahr 1999 ist in der Europäischen Union der Aufbau eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) durch die EU kontinuierlich vorangetrieben worden, wobei heute die Harmonisierung der Schutz- und Aufnahmenormen im Fokus steht. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Asylsuchenden in der gesamten EU unter gleichen Bedingungen internationaler Schutz gewährt wird.
Genfer Flüchtlingskonvention
Eines der wichtigsten Dokumente in Bezug auf den Schutz von Flüchtlingen ist jedoch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen) vom 28.7.1951, die durch das Protokoll zur Rechtsstellung von Flüchtlingen aus dem Jahr 1967 ergänzt wird. Mit ihr wurden seinerzeit die Grundlagen für das internationale Flüchtlingsrecht geschaffen.
Neben der Bestimmung des Flüchtlingsbegriffs legt die GFK zum einen fest, welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte Flüchtlinge von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte; zum anderen definiert sie die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss, und schließt bestimmte Gruppen – wie Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus. Damit bietet die GFK keine Rechtsgrundlage für die Beantragung von Asyl. Unmittelbare Bedeutung entfaltet die Konvention auf nationaler Ebene etwa im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG, der bei der Definition des Flüchtlingsbegriffs auf die Bestimmungen der GFK Bezug nimmt.
Der Konvention sind insgesamt 147 Staaten beigetreten, dem Protokoll 146.