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Thema : Zuwanderung

Bundes- und Landesrecht


Sowohl der Bund als auch die Länder – so auch das Land Schleswig-Holstein – haben zur Regelung von Zuwanderung Gesetzte erlassen. Während Bundesgesetzte, etwa das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Asylgesetz (AsylG) im gesamten Bundesgebiet Anwendung finden und auf diese Weise einen einheitlichen Rechtsrahmen für Migration in die Bundesrepublik schaffen, entfalten Landesgesetzte wie etwa das Landesaufnahmegesetz nur für Betroffene innerhalb der jeweiligen Landesgrenzen Wirkung.

Der Unterschied zwischen einer Verordnung und einem Gesetz ist für den Betroffenen in der Regel nicht von Bedeutung. In beiden Fällen handelt es sich um Recht, das auf den Einzelfall anzuwenden ist.


Letzte Aktualisierung: 30.05.2022

Asylgesetz (AsylG)

Das Asylgesetz (AsylG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die Asyl nach Artikel 16 GG oder die Gewährung internationalen Schutzes beantragen. Es regelt alle Aspekte des Asylverfahrens, insbesondere den konkreten Verfahrensablauf, sowie die Unterbringung und Verteilung Betroffener während des Verfahrens.

Asylgesetz (AsylG)

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Voraussetzungen und Form spezifischer Sozialleistungen für Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind.

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Asylverfahren

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

In dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet finden sich Bestimmungen zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, die als Nicht-EU-Bürger keine allgemeine Freizügigkeit genießen und sich nicht auf ihr Asylrecht berufen. Es regelt ferner die Fälle, in denen ein Asylgesuch bereits abgelehnt worden ist.

Zu den maßgeblichen Zwecken des Gesetzes heißt es in § 1 Abs. AufenthG: Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Ein Blick in das Inhaltsverzeichnis des Aufenthaltsgesetzes zeigt, dass das deutsche Aufenthaltsrecht stets eine Zweckbindung vorsieht. So kann eine Aufenthaltserlaubnis etwa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung, aus humanitären oder familiären Gründen erteilt werden.

Verlängerung des Schutzes für aus der Ukraine Vertriebene und automatische Fortgeltung der ab dem 01.02.2024 gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Aufenthaltsgesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Die Aufenthaltsverordnung ist auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes erlassen worden. Sie dient dazu, die Regelungen des AufenthaltG zu konkretisieren (vgl. § 99 AufenthG). Diese sind daher immer im Zusammenhang mit der AufenthV zu lesen und anzuwenden.

Aufenthaltsverordnung (AufenthVO)

Ausländer- und Aufnahmeverordnung (AuslAufnVO SH)

Die Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und zur Errichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission bestimmt die Zuständigkeiten von Ausländerbehörden und insbesondere des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge, konkretisiert der Regelungen des Landesaufnahmegesetzes zu Aufnahme und Verteilung und regelt die Arbeit der Härtefallkommission.

Ausländer- und Aufnahmeverordnung

Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Diese Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen werden darf.

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV)

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge regelt die Verteilung, Rechte und Vergünstigungen von deutschen Vertriebenen und Flüchtlingen einschließlich Spätaussiedlern.

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Chancen-Aufenthaltsrecht

Weitere Informationen zum Chancenaufenthaltsrecht

Erstattungsverordnung, AsylbLGErstV SH

Die Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Erstattung der Kosten von Kreisen und kreisfreien Städten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes durch das Land Schleswig-Holstein.

Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Erstattungsverordnung, AsylbLGErstV SH)

Freizügigkeitsgesetz/EU

Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG) dient der Ausgestaltung der europäischen Grundfreiheit auf allgemeine Freizügigkeit innerhalb der EU. Gemäß § 1 FreizügG regelt es die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen. Sein Anwendungsbereich ist damit auf Unionsbürger beschränkt.

Freizügigkeitsgesetz/EU

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU

Integrationskursverordnung

Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer und Spätaussiedler an einem Integrationskurs teilnehmen können.

Integrationskursverordnung

Landesaufnahmegesetz (LAufnG)

Das Landesgesetz über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes regelt die Erstaufnahme durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge sowie die Verteilung und Zuweisung auf die Gemeinden, Kreise und Ämter. Darüber hinaus überträgt das Landesgesetz die Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Kreise und kreisfreien Städte.

Landesaufnahmegesetz

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