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Thema : Wald

Erntezulassungsregister



Letzte Aktualisierung: 15.03.2021

Das Erntezulassungsregister enthält Daten zu den Beständen, die als ausgewähltes oder geprüftes Vermehrungsgut der Baumarten, die dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegen, zugelassen sind. Das Register enthält für jede Zulassungseinheit ein Registerzeichen und Daten zu Lage, Eigentümer, Größe, ökologischen Grundlagen und Alter des jeweils zugelassenen Bestandes. Das Register wird getrennt nach Baumart, Art, Kategorie und Zweck des zugelassenen Ausgangsmaterials für das Land Schleswig-Holstein geführt.

Mit der seit dem 25.08.2016 neu freigeschalteten Anwendung

https://www.nw-fva.de/EZR-SH/

können Nutzer sich über eine Suchfunktion Informationen über Quellen forstlichen Vermehrungsgutes einholen.

Zur Nutzung weiterer Funktionen des Erntezulassungsregisters müssen Nutzer sich anmelden und registrieren.

Kontakt

Landestelle nach Forstvermehrungsgutgesetz
Mercatorstr. 3
24106 Kiel
Tel.: 0431 988-7015
Email: Roland.von-Kampen@mllev.landsh.de

Zulassung von forstlichem Vermehrungsgut

Für die Zulassung von Waldbestände wenden Sie sich bitte an die Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut. Hier bekommen Sie weitere Informationen.

Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzengut

Die Kontrollstelle ist Landesstelle nach § 18 des Gesetzes über forstliches Vermehrungsgut (FoVGt) und ist dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz zugeordnet. Die Kontrollbeauftragten sind dafür zuständig, die Einhaltung der Rechtsvorschriften des FoVGt bei den zurzeit 145 angemeldeten Betrieben, die aufgrund ihres wirtschaftlichen Handelns unter die Regelungen dieses Gesetzes fallen, zu überwachen. Diese Betriebe sind hauptsächlich Forstbaumschulen, aber auch Saaterntefirmen, Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Forstdienstleister und Waldbesitzer.

Das Aufgabengebiet der Kontrollstelle umfasst unter anderem:

  1. die Führung des Ernte-Zulassungsregisters nach § 6 Abs. 1 FoVGt,
  2. die Entgegennahme der Anzeige der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FoVGt,
  3. die Ausstellung des Stammzertifikats und die Führung der Liste der erzeugten Partien nach § 8 Abs. 2 FoVGt,
  4. die Ausstellung eines neuen Stammzertifikats für gemischte Partien nach § 9 Abs. 2 FoVGt,
  5. die Ausstellung eines neuen Stammzertifikats oder Herkunfts- oder Identitätszertifikats für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist nach § 16 Abs. 2 FoVGt,
  6. die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FoVG und Information der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Wechsel der verantwortlichen Person nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FoVGt und über die Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebs eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FoVGt,
  7. die Gestattung der Führung gemeinsamer Bücher einheitlich geführter Betriebe einer Inhaberin oder eines Inhabers nach § 17 Abs. 2 FoVGt,
  8. die Entgegennahme der Anzeige der Erzeugung, des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind nach § 17 Abs. 3 FoVGt,
  9. das vollständige oder teilweise Untersagen der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 FoVGt,
  10. die Entgegennahme weitergehender Meldungen über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut nach § 17 Abs. 6 FoVGt, die Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 1 bis 5 FoVGt,
  11. die Unterwerfung einzelner Partien weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden unter eine amtliche Kontrolle nach § 18 Abs. 7 FoVGt.

Sie finden die Kontrollstelle unter folgender Adresse:

Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzengut
Breitenburger Str. 25
25524 Itzehoe
Telefon: 04821/662982 oder 0175/2211828

Rechtliche Grundlagen

EU-Recht
Mit Wirkung vom 22.12.1999 trat die europäische Richtlinie des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (Richtlinie 1999/105/EG) in Kraft. Die Richtlinie wird ergänzt durch nachfolgende Vorschriften bzw. Entscheidungen der Kommission:

  • Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG (EGVO Nr. 1597/2002; Nr. 1598/2002, 1602/2002 und Nr. 2301/2002)
  • sowie Entscheidungen der KOM zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten über die Zulassung von Vermehrungsgut, das nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

Diese Richtlinie wurde zum 1.1.2003 in deutsches Recht umgesetzt.

Bundesrecht
Das neue Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22.05.2002 (BGBl. 1 S. 1658) löst das Gesetz über Forstliches Saat- und Pflanzgut (FSaatG) in seiner zuletzt geänderten Fassung des Jahres 1979 ab.
Zweck des Gesetzes ist, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern.
Das FoVG regelt die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut. Darunter fallen alle Stufen der Gewinnung, Ernte, Lagerung, Vermehrung aber auch Anbieten, Verkauf, Abgeben, einschließlich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs- oder Werkverträgen. Das Gesetz wird durch folgende Rechtsverordnungen ergänzt und umgesetzt:

  • Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) vom 20.12.2002 (BGBl. I, S. 4711, 2003 I S. 61)
  • Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV) vom 20.12.2002 (BGBl. I, S. 4721, 2003 I S. 50)
  • Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstsaat- Herkunftsgebietsverordnung) vom 7.10.1994 (BGBl. I S. 3578), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Forstsaat- Herkunftsgebietsverordnung vom 15.1.2003(BGBl. I S. 238), jetzt Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebiets-verordnung (FoVHgV)

Landesrecht

  • Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete des forstlichen Vermehrungsgutrechts vom 13. August 2003, GVOBl S-H 2003, S. 416
  • Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 13. September 2003, GVOBl S-H 2003, S. 500
  • Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 04. November 2010, GVO-Blatt Schleswig-Holstein 2010, Seite 708

Vertriebsfähiges Vermehrungsgut

Nach dem Forstvermehrungsgutgesetz ist Vermehrungsgut folgender Kategorien und Arten von Ausgangsmaterial vertriebsfähig:

  • Geprüftes Vermehrungsgut: Erntebestände, Samenplantagen, Klone, Klonmischungen, Familieneltern
  • Qualifiziertes Vermehrungsgut: Samenplantagen
  • Ausgewähltes Vermehrungsgut: Erntebestände
  • Quellengesichertes Vermehrungsgut: Erntebestände, Saatgutquellen. Darf nicht für forstliche Zwecke verwendet werden!
  • Saatgut unterliegt immer dem Gesetz, auch wenn es nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist.
  • Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Maßgabe dieser Vorschriften erzeugt, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden.
  • Nicht dem Gesetz unterliegt die Ernte von Saat- und Pflanzgut im eigenen Wald bei der Verwendung ausschließlich im eigenen Betrieb.

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