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Thema : Online-Versorgungsrechner

Dienstzeiten-Schlüsselkatalog

Letzte Aktualisierung: 07.06.2022

601 Beamtendienstzeit

Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll, bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig

Anmerkung: keine

604 Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG

Berücksichtigung: keine

Anmerkung: keine

605 Beurlaubung mit öffentlichen Belangen

Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll, bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig

Anmerkung: Anerkennung muss vorliegen, Ruhegehaltfähigkeit muss zugestanden sein. In der Regel ist die Berücksichtigung zusätzlich abhängig von der Zahlung eines Versorgungszuschlages.

607 Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf

Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: keine

610 Altersteilzeit § 63 LBG

Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG, § 63 LBG

Berücksichtigung: 9/10, bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig

Anmerkung: keine

612 Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)

Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG

Berücksichtigung: anteilmäßig

Anmerkung: ggf. programmseitige Aufstockung auf 2/3 (Zurechnungszeit)

640 Kindererziehungszeit § 6 BeamtVG a.F.

Rechtsgrundlage: § 6 BeamtVG a.F.

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: bei Geburt des Kindes vor dem 01.01.1992 und innerhalb eines Beamtenverhältnisses ab Geburt max. 6 Monate (Erläuterungen s. Fragen und Antworten)

641 Erziehungsurlaub / Elternzeit

Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG

Berücksichtigung: keine

Anmerkung: Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder; da diese nicht im Ruhegehaltsatz berücksichtigt sind, gelten hier die Regelungen zu den Kindererziehungszuschlägen/Kindererziehungsergänzungszuschlägen.

800 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

Rechtsgrundlage: § 8 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: keine

900 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (Zivil-/Grundwehrdienst)

Rechtsgrundlage: § 9 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: keine

1001 Angestelltenzeit (privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst)

Rechtsgrundlage: § 10 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig

1002 Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Vergütung/Entgelt)

Zeiträume von Beurlaubungen im Angestelltenverhältnis ohne Anspruch auch Vergütung sind nicht ruhegehaltfähig.

1003 Angestelltenzeit (privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Teilzeit)

Rechtsgrundlage: § 10 SHBeamtVG

Berücksichtigung: anteilmäßig

Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand; Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

1100 Sonstige Zeiten § 11 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: § 11 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1101 Sonstige Zeiten § 11 SHBeamtVG zur Hälfte

Rechtsgrundlage: § 11 Nr. 1a oder Nr.3 SHBeamtVG

Berücksichtigung: halb

Anmerkung: Begrenzung auf 10 ruhegehaltfähige Jahre aus der effektiven Dienstzeit, Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand; Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

1103 Sonstige Zeiten § 11 SHBeamtVG Teilzeit

Rechtsgrundlage: § 11 SHBeamtVG

Berücksichtigung: anteilmäßig

Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1200 Studium an einer Hochschule

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: Begrenzung auf 855 Tage, Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1201 Studium/Ausbildung an einer Fachschule

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: Begrenzung auf 3 Jahre (1095 Tage), Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1202 Vorgeschriebene praktische Ausbildung § 12 Abs. 1 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1203 Vorgeschriebene hauptberufliche förderliche Tätigkeit § 12 Abs. 1 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 2 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1204 Förderliche Zeiten § 12 Abs. 2 SHBeamtVG (Vollzug)

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 SHBeamtVG (Vollzugsdienst)

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: programmseitige Begrenzung auf 5 Jahre für Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1205 Vorgeschriebene Promotion § 12 Abs. 1 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: Nur wenn Einstellungsvoraussetzung; programmseitige Begrenzung auf 2 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1500 Zurechnungszeit § 15 Abs. 1 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 SHBeamtVG

Berücksichtigung: Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit bis zum Ende des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Die Dienstzeit wird mit dem Faktor 2/3 angerechnet

Anmerkung: Ausnahme bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles – Begrenzung auf 1/3. Im Übergangsrecht gilt die Vollendung des 55. Lebensjahres und eine Berücksichtigung im Umfang von 1/3. Bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles wird auf 1/6 begrenzt.

1502 Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen

Rechtsgrundlage: § 15 Abs.2 SHBeamtVG

Berücksichtigung: doppelt, bei weniger als 1 Jahr nur einfach

Anmerkung: sind nur auf Antrag zu berücksichtigen

1503 Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 35 Abs. 1 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: § 15 Abs.2 SHBeamtVG

Berücksichtigung: doppelt

Anmerkung: sind nur auf Antrag zu berücksichtigen

1504 Heimaturlaub

Rechtsgrundlage: § 15 Abs.2 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: Dieser DZS nur in Verbindung mit DZS 1502 (Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung)

7802 Zugehörigkeit Lehrkörper einer Hochschule § 78 Abs. 2 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: Nur nach Habilitation; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

7803 Professor: Promotionszeit § 78 Abs. 2 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: programmseitige Begrenzung auf 2 Jahre

7804 Professor: Habilitationszeit § 78 Abs. 2 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: programmseitige Begrenzung auf 3 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

7805 Professor: vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit § 78 Abs. 2 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: programmseitige Begrenzung auf 5 Jahre; Gesamtbegrenzung mit DZS 7806 und DZS 7807 im neuen Recht auf höchstens 10 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

7806 Professor: Erwerb besonderer Fachkenntnisse § 78 Abs. 2 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG

Berücksichtigung: voll

Anmerkung: Gesamtbegrenzung mit DZS 7805 und DZS 7807 im neuen Recht auf höchstens 10 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

7807 Professor: Erwerb besonderer Fachkenntnisse zur Hälfte § 78 Abs. 2 SHBeamtVG

Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG

Berücksichtigung: halb

Anmerkung: Gesamtbegrenzung mit DZS 7805 und DZS 7806 im neuen Recht auf höchstens 10 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand (Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung).

9001 Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet

Rechtsgrundlage: § 90 SHBeamtVG

Berücksichtigung: doppelt, bei weniger als 1 Jahr nur einfach

Anmerkung: Beginn und Ende im Zeitraum vom 03.10.1990 bis 31.12.1995; Eingaberegel bei Teilzeitbeschäftigung siehe Bedienungsanleitung

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