601 Beamtendienstzeit
Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll, bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig
Anmerkung: keine
604 Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: keine
605 Beurlaubung mit öffentlichen Belangen
Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll, bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig
Anmerkung: Anerkennung muss vorliegen, Ruhegehaltfähigkeit muss zugestanden sein. In der Regel ist die Berücksichtigung zusätzlich abhängig von der Zahlung eines Versorgungszuschlages.
607 Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf
Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
610 Altersteilzeit § 63 LBG
Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG, § 63 LBG
Berücksichtigung: 9/10, bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig
Anmerkung: keine
612 Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)
Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG
Berücksichtigung: anteilmäßig
Anmerkung: ggf. programmseitige Aufstockung auf 2/3 (Zurechnungszeit)
640 Kindererziehungszeit § 6 BeamtVG a.F.
Rechtsgrundlage: § 6 BeamtVG a.F.
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: bei Geburt des Kindes vor dem 01.01.1992 und innerhalb eines Beamtenverhältnisses ab Geburt max. 6 Monate (Erläuterungen s. Fragen und Antworten)
641 Erziehungsurlaub / Elternzeit
Rechtsgrundlage: § 6 SHBeamtVG
Berücksichtigung: keine
Anmerkung: Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder; da diese nicht im Ruhegehaltsatz berücksichtigt sind, gelten hier die Regelungen zu den Kindererziehungszuschlägen/Kindererziehungsergänzungszuschlägen.
800 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
Rechtsgrundlage: § 8 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
900 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (Zivil-/Grundwehrdienst)
Rechtsgrundlage: § 9 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: keine
1001 Angestelltenzeit (privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst)
Rechtsgrundlage: § 10 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig
1002 Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Vergütung/Entgelt)
Zeiträume von Beurlaubungen im Angestelltenverhältnis ohne Anspruch auch Vergütung sind nicht ruhegehaltfähig.
1003 Angestelltenzeit (privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Teilzeit)
Rechtsgrundlage: § 10 SHBeamtVG
Berücksichtigung: anteilmäßig
Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand; Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
1100 Sonstige Zeiten § 11 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: § 11 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
1101 Sonstige Zeiten § 11 SHBeamtVG zur Hälfte
Rechtsgrundlage: § 11 Nr. 1a oder Nr.3 SHBeamtVG
Berücksichtigung: halb
Anmerkung: Begrenzung auf 10 ruhegehaltfähige Jahre aus der effektiven Dienstzeit, Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand; Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
1103 Sonstige Zeiten § 11 SHBeamtVG Teilzeit
Rechtsgrundlage: § 11 SHBeamtVG
Berücksichtigung: anteilmäßig
Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
1200 Studium an einer Hochschule
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Begrenzung auf 855 Tage, Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
1201 Studium/Ausbildung an einer Fachschule
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Begrenzung auf 3 Jahre (1095 Tage), Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
1202 Vorgeschriebene praktische Ausbildung § 12 Abs. 1 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
1203 Vorgeschriebene hauptberufliche förderliche Tätigkeit § 12 Abs. 1 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 2 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
1204 Förderliche Zeiten § 12 Abs. 2 SHBeamtVG (Vollzug)
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 SHBeamtVG (Vollzugsdienst)
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: programmseitige Begrenzung auf 5 Jahre für Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
1205 Vorgeschriebene Promotion § 12 Abs. 1 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Nur wenn Einstellungsvoraussetzung; programmseitige Begrenzung auf 2 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
1500 Zurechnungszeit § 15 Abs. 1 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 SHBeamtVG
Berücksichtigung: Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit bis zum Ende des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Die Dienstzeit wird mit dem Faktor 2/3 angerechnet
Anmerkung: Ausnahme bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles – Begrenzung auf 1/3. Im Übergangsrecht gilt die Vollendung des 55. Lebensjahres und eine Berücksichtigung im Umfang von 1/3. Bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles wird auf 1/6 begrenzt.
1502 Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen
Rechtsgrundlage: § 15 Abs.2 SHBeamtVG
Berücksichtigung: doppelt, bei weniger als 1 Jahr nur einfach
Anmerkung: sind nur auf Antrag zu berücksichtigen
1503 Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 35 Abs. 1 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: § 15 Abs.2 SHBeamtVG
Berücksichtigung: doppelt
Anmerkung: sind nur auf Antrag zu berücksichtigen
1504 Heimaturlaub
Rechtsgrundlage: § 15 Abs.2 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Dieser DZS nur in Verbindung mit DZS 1502 (Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung)
7802 Zugehörigkeit Lehrkörper einer Hochschule § 78 Abs. 2 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Nur nach Habilitation; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
7803 Professor: Promotionszeit § 78 Abs. 2 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: programmseitige Begrenzung auf 2 Jahre
7804 Professor: Habilitationszeit § 78 Abs. 2 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: programmseitige Begrenzung auf 3 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
7805 Professor: vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit § 78 Abs. 2 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: programmseitige Begrenzung auf 5 Jahre; Gesamtbegrenzung mit DZS 7806 und DZS 7807 im neuen Recht auf höchstens 10 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
7806 Professor: Erwerb besonderer Fachkenntnisse § 78 Abs. 2 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG
Berücksichtigung: voll
Anmerkung: Gesamtbegrenzung mit DZS 7805 und DZS 7807 im neuen Recht auf höchstens 10 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
7807 Professor: Erwerb besonderer Fachkenntnisse zur Hälfte § 78 Abs. 2 SHBeamtVG
Rechtsgrundlage: §78 Abs. 2 SHBeamtVG
Berücksichtigung: halb
Anmerkung: Gesamtbegrenzung mit DZS 7805 und DZS 7806 im neuen Recht auf höchstens 10 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand (Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung).
9001 Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet
Rechtsgrundlage: § 90 SHBeamtVG
Berücksichtigung: doppelt, bei weniger als 1 Jahr nur einfach
Anmerkung: Beginn und Ende im Zeitraum vom 03.10.1990 bis 31.12.1995; Eingaberegel bei Teilzeitbeschäftigung siehe Bedienungsanleitung