Die hohen Bedürfnisse der Tiere stehen den Erfordernissen an die Flexibilität von Zirkussen entgegen. Hierzu gehören zum Beispiel der häufige Transport, die Notwendigkeit einer platzsparenden Unterbringung, eines schnellen Auf- und Abbaus sowie einer schnellen Reinigung der Tierhaltungen. Ebenso können die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit einer artgemäßen Haltung unter diesen Bedingungen entgegen stehen.
Wenn den Anforderungen der Tiere nicht entsprochen wird, können Verhaltensstörungen wie vermehrte Aggressionen gegenüber Artgenossen und dem Personal, Stereotypien, wie das Weben (Hin- und Herschaukeln) von angeketteten Elefanten oder das Hin- und Herlaufen von Großkatzen die Folge sein.
Rechtliche Grundlagen
Wie Tierhaltungen zu beurteilen sind, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Tierschutzgesetz, der die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz und die ethische Pflicht des Menschen gegenüber den Tieren aufgreift.
Tiere sind danach so zu halten, dass sie ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sind. Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vergleichbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Wer ein Tier hält, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Für Zirkusse gilt insofern nichts anders als für andere Tierhaltungen auch.
Praktische Umsetzung
Die Zuständigkeit für Erlaubnisse und Kontrollen zur Tierhaltung in Zirkusbetrieben liegt in Schleswig-Holstein auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bei den Veterinärämtern.
Da Tierschutz Bundesrecht ist, hat das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft "Leitlinien für Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen" erstellt und auf Anregung durch den Bundesrat eine Zirkusregisterverordnung erlassen, auf deren Basis Erlaubnisse zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten und Kontrollen in Zirkusbetrieben bundesweit registriert werden. Auf diese Weise kann die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen durch Zirkusbetriebe von den zuständigen Veterinärämtern besser überwacht werden.
Zirkusregisterverordnung
Verbot von Tieren wildlebender Arten in Zirkussen
Seit einigen Jahren hat es verschiedene Initiativen der Länder zu einem Verbot von (bestimmten) Tieren wildlebender Arten in Zirkussen gegeben, die von Schleswig-Holstein unterstützt wurden, aber trotz Ländermehrheiten auf Bundesebene bislang nicht zur Umsetzung gekommen sind. Mit dem Tierschutzgesetz, das 2013 in Kraft getreten ist, gibt es jetzt eine ausdrückliche Ermächtigung, mit der der Bund Verbote und Beschränkungen in Bezug auf das Zurschaustellen von Wildtierarten an wechselnden Orten durch Verordnung regeln kann.
Außerhalb Deutschlands haben mittlerweile mehr als 15 Länder in Europa und etwa weitere zehn weltweit ein generelles bzw. ein Verbot bestimmter Wildtierarten im Zirkus rechtlich verankert.