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Thema : Tierschutz

Verordnungsermächtigung für die Kommunen

§ 13 b Tierschutzgesetz räumt den Ländern die Möglichkeit ein, für bestimmte Gebiete z.B. den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu verbieten oder zu beschränken oder eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorzuschreiben, sofern andere Maßnahmen nicht greifen. Diese Verordnungsermächtigung kann auf andere Behörden übertragen werden.

Letzte Aktualisierung: 08.04.2015

Die Landesregierung hat von dieser Übertragungsermächtigung Gebrauch gemacht und eine Subdelegations-Verordnung beschlossen. Damit sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, auch mit diesem Instrument arbeiten zu können und Katzenhalterinnen bzw. Katzenhalter notfalls zum Tätigwerden zu verpflichten, wenn großen Katzenpopulationen regional nicht anders zu begegnen ist.

In einer Handreichung für Städte, Ämter und Gemeinden sind ein Muster-Verordnungstext sowie Erläuterungen und Hintergründe für die Erarbeitung kommunaler Katzenschutzverordnungen zusammen gefasst. Diese Unterlagen stehen zum Download nachstehend für Sie bereit.

Weitere Informationen

Handreichung für kommunale Katzenschutzverordnungen (4 Dateien im zip-Archiv)  (zip, 75KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von Schutzgebieten für freilebende Katzen vom 25.11.2014  (PDF, 6KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Medieninformation vom 18.11.2014: Gegen das Katzenelend – Landesregierung gibt Kommunen rechtliche Möglichkeit zum Handeln

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