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Thema : Tierschutz

Tierversuche

Letzte Aktualisierung: 20.12.2021

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Trotzdem lässt das Tierschutzgesetz bundesweit einheitlich Tierversuche zu. Tierversuche dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen, die sehr restriktiv durch das Tierschutzgesetz festgelegt sind, durchgeführt werden.

Für das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium steht im Vordergrund, die Zahl der Tierversuche weiter zu verringern und den Schutz des einzelnen Versuchstieres zu gewährleisten. Dabei spielen neben der die Genehmigungsbehörde beratenden Ethik-Kommission für Tierversuche die Tierschutzbeauftragten in den jeweiligen Einrichtungen eine wichtige Rolle. Letztere sind zu einem unverzichtbaren Bindeglied zwischen der Genehmigungsbehörde und den Antragstellern geworden. Die Tierschutzbeauftragten helfen, bereits im Vorfeld der Antragstellung für einen Tierversuch tierschutzrelevante Probleme zu erkennen und gegebenenfalls auszuräumen.

Tierschutzbeauftragte

Einrichtungen und Betriebe, in denen Tierversuche durchgeführt werden, müssen Tierschutzbeauftragte bestellen. Die Tierschutzbeauftragten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie müssen über bestimmte fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und die erforderliche Zuverlässigkeit haben.

Aufgabe der Tierschutzbeauftragten ist es insbesondere, auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten. Außerdem sollen sie die Einrichtungen und die mit den Tierversuchen befassten Personen beraten. Hierzu gehört zum Beispiel, dass sie bereits bei der Planung von Versuchen darauf achten, ob der verfolgte Zweck nicht auch durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Wenn es keine Alternative zum Tierversuch gibt, achten sie darauf, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere auf das unerlässliche Maß beschränkt werden. Die Tierschutzbeauftragten sind ein wichtiges Bindeglied zwischen der Genehmigungsbehörde und den Antragstellern.

Unterstützung bei ihrer Arbeit erhalten die Tierschutzbeauftragten durch Tierschutzausschüsse in den Einrichtungen und Betrieben.

Ethik-Kommission

Die für die Genehmigung von Tierversuchen zuständigen Landesbehörden berufen mindestens eine so genannte Ethik-Kommission zur Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und der Bewertung wesentlicher Änderungen bereits genehmigter Vorhaben.

Die Ethik-Kommission beim Umwelt- und Landwirtschaftsministerium Schleswig-Holstein besteht aus sechs Mitgliedern, von denen vier Wissenschaftler aus den Fachrichtungen Veterinärmedizin, Medizin oder Naturwissenschaften sind. Zwei Mitglieder der Kommission vertreten Tierschutzorganisationen.

Bei der Beratung genehmigungspflichtiger Tierversuchsanträge werden insbesondere die Unerlässlichkeit und die ethische Vertretbarkeit der beantragten Tierversuche erörtert. Die Kommission tagt in einem monatlichen Rhythmus. Pro Jahr werden zwischen 100 und 120 genehmigungspflichtige Neuanträge für Tierversuchsvorhaben beraten sowie eine Vielzahl von Erweiterungsanträgen.

Transparenz

Welche und wie viele Tiere werden in Versuchen eingesetzt? Welche Zwecke werden damit verfolgt? Schleswig-Holstein macht diese Informationen zugänglich und trägt damit zur Transparenz im Bereich Tierversuche bei.

Projektzusammenfassung

Genehmigte Tierversuche werden mit einer so genannten „Nichttechnischen Projektzusammenfassung“ bundesweit auf der Internetseite des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) veröffentlicht. Dadurch wird eine Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger über Tierversuche gewährleistet und Transparenz geschaffen.

www.animaltestinfo.de

Genehmigung

Tierversuchsvorhaben bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller wissenschaftlich begründet dargelegt hat, dass der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Außerdem muss der Tierversuch ethisch vertretbar sein. Bestimmte Tierversuche sowie der Einsatz für bestimmte andere wissenschaftliche Zwecke unterliegen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren bzw. weiterhin der Anzeigepflicht (gilt nur für Versuche mit Zehenfußkrebsen). Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten.

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