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Thema : Tierschutz

Landtagsrede von Innenminister Studt zur Reform des Hundegesetzes (17.06.2015)

Letzte Aktualisierung: 17.06.2015

Es gilt das gesprochene Wort

Sehr geehrte Damen und Herren,

das geltende Gefahrhundegesetz ist mittlerweile zehn Jahre alt:

  • Es setzte die seinerzeitigen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Regelungen über die rassebezogene Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden um.
  • Und es schuf wegweisende Normen für die Vorbeugung gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren, in dem es allgemeine Haltungspflichten bestimmte, die für jede Hundehalterin und jeden Hundehalter verbindlich waren.
  • Außerdem wurde das Verfahren zur Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden für die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden rechtsicher ausgestaltet.

Nicht erst seit Inkrafttreten des Gesetzes gibt es Diskussionen um einzelne Regelungen, insbesondere um die rassespezifische Gefährlichkeitsfeststellung. Vielen ging das Gesetz zu weit, anderen nicht weit genug.

Insgesamt zeichnete sich ab, dass eine Anpassung der Regelungen an die aktuelle Lebenswirklichkeit angezeigt war. Das betrifft nicht nur die Frage, ob Hunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit gefährlich sind. Auch die Fragen nach der Art und Weise des Nachweises der Sachkunde für Halterinnen und Halter, der Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht und der Qualifikation von Hundetrainerinnen und Hundetrainern bedurften einer Überprüfung. Auch in anderen Ländern wurden vielfach ehe-mals bestehende rassebezogenen Listen aus den Gesetzen entfernt.

Diesen Beispielen will der vorliegende Gesetzentwurf folgen. Ich finde das gut.

Der erste FDP-Entwurf aus dem Jahre 2013 sah noch umfassende Regelungen für alle Hundehalterinnen und Hundehalter wie einen obligatorischen Sachkundenachweis oder die Einführung eines zentralen Hunderegisters vor. Der jetzige Vorschlag findet nun eine gelungene Balance zwischen gefahrenabwehrrechtlichen Notwendigkeiten und tierschutzrechtlichen Aspekten.

Diese Ausgewogenheit ist auch der sehr sachlich geführten Diskussion in der mündlichen Anhörung im Agrar- und Umweltausschuss des Landtages zu verdanken. Sie hat wichtige Hinweise gegeben, um ein praxistaugliches Gesetz verwirklichen zu können.
Dies gilt sowohl für die Beiträge der Tierschutzorganisationen und Hundeverbände als auch für die Anregungen aus der kommunalen und tierärztlichen Praxis.

Lassen Sie mich die aus meiner Sicht wesentlichen Änderungen noch einmal herausstellen:

  • Die Liste der Hunde, die allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten, ist vollständig entfallen. Für Hunde, die nach dem Gefahrhundegesetz nur auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich eingestuft worden sind, sieht der Gesetzentwurf den Widerruf der Einstufung vor.
  • Parallel dazu wird eine "Amnestie-Regelung" für sonstige, als gefährlich eingestufte Hunde, neu geschaffen. Mit Hilfe von fachkundigen Spezialisten können die Ordnungsbehörden die Gefährlichkeitseinstufung nach festgelegten Kriterien zurücknehmen.
    Damit ist den wesentlichen Forderungen von Hunde- und Tierschutzverbänden Rechnung getragen worden.
  • Die Kennzeichnungspflicht für Hunde mit einem Chip wird überwiegend aus Gründen des Tierschutzes auf alle Hunde ausgeweitet. Zudem wird ein Versicherungsgebot für alle Hunde neu eingeführt.
  • Statt einen obligatorischen Sachkundenachweises für alle Hundehalterinnen und Hundehalter einzuführen, wird auch auf Anregung der Kommunen ein Anreizsystem unterstützt. Kommunale Hundesteuersatzungen können eine Absenkung der Hundesteuer vorsehen, wenn die Halterin oder der Halter eines Hundes einen Sachkundenachweis vorlegt.
  • Die Regelungen zum Erwerb der Sachkunde für Hundehalterinnen und Hundehalter werden an die Anforderungen des novellierten Tierschutzgesetzes angepasst. Dies umfasst auch die Personen und Institutionen, die berechtigt sind, entsprechende Prüfungen abzunehmen.

Schleswig-Holstein erhält mit diesem Gesetz ein den aktuellen Anforderungen der Gefahrenabwehr angepasstes Regelwerk, das zugleich die Bestimmungen des neuen Tierschutzgesetzes übernimmt:

  • Die gefahrenabwehrrechtlichen Standards werden nicht herabgesetzt.
  • Die für die Praxis in den örtlichen Ordnungsbehörden relevanten Vorschriften zur Feststellung der Gefährlichkeit und zur Überprüfung von Zuverlässigkeit und Eignung der Halterinnen und Halter werden ausgeweitet.
  • Die Behörden erhalten zudem die Möglichkeit, bei der Beurteilung des konkreten Sachverhalts ereignis- und anlassbezogen flexibel zu reagieren. Die Verantwortung auf lokaler Ebene wird damit gestärkt.

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