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Thema : Tierproduktion

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)



Letzte Aktualisierung: 02.04.2024

Bau von tiergerechten Ställen im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung

Kühe
Mit dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm werden Investionen in besonders artgerechte Tierhaltung, z.B. von Rindern, gefördert.

Die Förderung richtet sich an Betriebe, die Investitionen in eine besonders artgerechte Tierhaltung (Stallbau) durchführen und besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz erfüllen.

Auch in 2024 können interessierte Landwirtinnen und Landwirte eine Förderung beantragen.

Die Richtlinie wurde an den GAK-Fördergrundsatz FB 2 A 1.0 AFP und den GAP-Strategieplan angepasst.

Auf der Grundlage der Förderrichtlinie und der nachstehenden Eckpunkte können die Förderanträge vorbereitet werden.

Mit dem geplanten „Bundesprogramm zum Umbau der Tierhaltung“ werden Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung, mit Ausnahme der unter Anlage 3 Nr. 1 genannten baulichen und sonstigen Anlagen, sowie Investitionen in Modernisierungsmaßnahmen, die im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) durchgeführt werden, bis zum 31.12.2027 von der AFP-Förderung ausgeschlossen.

Antragsfrist

Eine Antragsstellung ist im Zeitraum 6. Mai bis 15. Juni 2024 (Antragsfrist) möglich. Da der 15. Juni im Antragsjahr 2024 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Antragsfrist bis zum 17. Juni 2024.

Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vollständig (mit allen erforderlichen Anlagen) und fristgerecht eingereicht wird.

Im Jahr 2025 ist eine Antragsstellung voraussichtlich im Zeitraum 1. Februar bis 15. März 2025 (Antragsfrist) möglich.

Anforderungen

Die Anforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zur AFP-Richtlinie.

Für Bauten und bauliche Anlagen und die damit verbundenen technischen Einrichtungen, gilt eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren ab Fertigstellung (Termin: Inaugenscheinnahme vor Ort).

Diese Zweckbindungsfrist von 12 Jahren schließt auch

  • die baulichen Anforderungen zur Herstellung der tierwohlrechten Haltungsbedingungen der Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie sowie
  • die Abdeckung von neuen Güllelagern mit ein.

Die Anforderungen an den Umwelt- und Klimaschutz gelten als erfüllt, wenn folgende Verpflichtungen eingehalten werden:

  • Mit Abschluss von Investitionen im Bereich der Tierhaltung darf der Viehbesatz des landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich 2,0 Großvieheinheiten (GV) je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Zur Anwendung kommt der im GAP-Strategieplan enthaltene GV-Schlüssel (siehe Anlage „Berechnung der Großvieheinheiten“). Wird die Viehbesatzdichte von 2,0 GV/ha überschritten, ist im Einzelfall darzulegen, dass die Nährstoffbilanz auf der Grundlage der selbstbewirtschafteten Fläche ausgeglichen ist.
  • Gülle muss nach Durchführung der Investition mindestens 9 Monate gelagert werden können (die Lagerkapazitäten sind mit der Berechnungstabelle "Lagerkapazität Wirtschaftsdünger" zu berechnen).
  • Berücksichtigt werden kann nur Lagerraum, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller (einschließlich Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) die Verfügungsgewalt hat.
  • Geförderte Güllelager sind mit einer festen Abdeckung oder einem Zeltdach abzudecken.
  • Bestehende Güllebehälter geförderter Unternehmen sind ebenfalls abzudecken. Vergängliches Material wie Stroh muss durchgehend in einer Schicht von mindestens 20 cm Stärke vorhanden sein und nach dem Aufrühren oder der Gülleentnahme, mindestens aber zwei Mal jährlich, erneuert werden. Eine natürliche Schwimmschicht reicht nicht aus.

Zuschusshöhe für Stallbaumaßnahmen

Der Zuschuss für Stallbaumaßnahmen in eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1 beträgt 20 %.

Eine erhöhte Förderung (30 %) erhält, wer Investitionen gemäß Anlage 1 im Bereich der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) oder der Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Rindern durchführt.

Einen Zuschuss in Höhe von 40 % erhält, wer sämtliche Anforderungen an eine bestmögliche tiergerechte Haltung nach Anlage 2 erfüllt.

Der Zuschuss pro Stallbaumaßnahme darf 500.000 Euro nicht überschreiten.

Weitere Zuschusshöhen

Außerdem können in Verbindung mit Stallbaumaßnahmen spezifische Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) gefördert werden, die auf eine Emissionsminderung abzielen (vergl. Anlage 3 der Richtlinie):

  1. Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung sowie feste Abdeckungen für vorhandene Güllebehälter im landwirtschaftlichen Betrieb

    30 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 1
    40 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 2

  2. Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger
    40 % für Investitionen, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die bei Gülle mind. 9 Monate beträgt und ansonsten zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.
  3. Festmistlagerstätten
    40 % für Festmistlagerstätten, die über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Lagerstätten für Geflügelmist müssen, alle anderen Festmistarten können, zudem über eine feste Überdachung verfügen.

Die Zuschusshöhe darf insgesamt als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben, den Wert von 40 % nicht übersteigen.

Das maximal förderungsfähige Investitionsvolumen beträgt 1,5 Mio. (netto, ohne MwSt.)

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000

Die Auswahl der zu fördernden Investitionsvorhaben erfolgt nach Ablauf der Antragsfrist im Rahmen eines Rankings mithilfe eines Punktesystems. Besondere Berücksichtigung finden neben den Baumaßnahmen, die die Voraussetzungen für eine bestmöglich tiergerechte Haltung schaffen (Anlage 2 der Förderrichtlinie), Modernisierungsmaßnahmen in die Sauenhaltung nach Anlage 1 (Schwerpunkt Deckzentrum, Modernisierung vorhandener Stallanlagen). Zusatzpunkte gibt es beispielsweise für spezielle Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz (Anlage 3 Nummer 1.1 bis 1.6), Stallbauersatzinvestitionen mit Reduzierung der Tierzahl um 20%, Stallbauersatzinvestitionen ohne Ausweitung der Tierzahl. Anhand der Auswahlkriterien muss ein Förderantrag eine Mindestpunktzahl von 3 erreichen.
Anträge mit weniger als drei Punkten werden abgelehnt.

Antragstellerinnen und Antragsteller, die im Antragszeitraum bewilligungsreife Anträge vorlegen, können im Einzelfall auf eigenes finanzielles Risiko Genehmigungen zum vorzeitigen Investitionsbeginn erhalten. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Investitionsbeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden.

Die Prüfung auf vorzeitigen Investitionsbeginn kann jedoch mehrere Wochen in Anspruch nehmen, da die Anträge vollständig bis zur Bewilligungsreife durchgeprüft werden.

Ansprechpersonen

Für weitere Erläuterungen stehen Ihnen gerne als Ansprechpersonen beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) zur Verfügung:


Tel.: 04347 704-288
Christian.Wurr@llnl.landsh.de

Birger Jess
Tel.: 0461 804-205
Birger.Jess@llnl.landsh.de

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