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Thema : Tiergesundheit

Allgemeines zum Tierseuchenfonds

Der Tierseuchenfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes Schleswig-Holstein mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

Letzte Aktualisierung: 31.05.2023

Er wird vom Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz verwaltet. Seine Einrichtung ist rechtlich durch das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) geregelt. Beim Tierseuchenfonds wird zusätzlich ein Beirat aus sechs stimmberechtigten landwirtschaftlichen Mitgliedern und einem Amtsveterinär mit beratender Stimme gebildet. Dieser Beirat ist vor dem Erlass von Beitragsverordnungen zu hören. Freiwillige Leistungen aus Mitteln des Tierseuchenfonds sind im Einvernehmen mit dem Beirat zu beschließen. Dadurch wird der mitbestimmende Einfluss der Vertreter der Landwirtschaft gewahrt.

Aus dem Sondervermögen werden Entschädigungen für Tierverluste nach dem Tiergesundheitsgesetz und freiwillige Beihilfen gezahlt. Da die Mittel des Tierseuchenfonds allein aus den Beiträgen der Tierhalter aufgebracht werden, sind alle Besitzer von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen, Ziegen und Geflügel melde- und beitragspflichtig. Näheres hierzu wird jeweils zum Stichtag durch eine entsprechende Landesverordnung (TierseuchenfondsVO) geregelt. Grundsätzlich werden die Beiträge nur zur Bestreitung von Ausgaben für die Tierart verwendet, für die sie erhoben wurden.

Als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Entschädigungen dient das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Hiernach wird für Tiere, die infolge einer anzeigepflichtigen Tierseuche auf behördliche Anordnung getötet werden, eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes (Verkehrswert des lebenden Tieres zum Zeitpunkt der Tötung) gezahlt. Ebenso werden Tierverluste aufgrund tierseuchenrechtlich vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art entschädigt. Die Hälfte der Entschädigungssumme wird dabei aus Mitteln des Landes Schleswig-Holstein, die andere Hälfte aus den Mitteln des Tierseuchenfonds aufgebracht.

Neben den bundesweit geregelten Entschädigungen werden vom Tierseuchenfonds freiwillige Beihilfen auf der Grundlage von Richtlinien gewährt. Diese werden im Gegensatz zu den Entschädigungen zu 100 % aus den Beiträgen der Tierhalter getragen. So werden beispielsweise die Kosten der regelmäßigen Untersuchung auf Leukose und Brucellose für Rinder sowie auf Brucellose für Schafe und Ziegen aus den Mitteln des Tierseuchenfonds gezahlt. In diesem Rahmen trägt der Tierseuchenfonds auch die Kosten der Tierkörperbeseitigung bei allen genannten Tierarten einschließlich der Pferde, Schweine und beim Geflügel. Weitere Beihilfen werden z. B. zur Bekämpfung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien der Rinder, Schafe und Ziegen (TSE) und zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD) der Rinder gewährt.

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