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Thema : Suchtprävention

Nichtraucherschutz in Gaststätten

Änderungen einzelner Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Letzte Aktualisierung: 28.02.2018

Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutz in Gaststätten


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Was ist unter dem Begriff "Gaststätte" zu verstehen?

Im NRauchSchG SH ist der Begriff der Gaststätte nicht definiert, sondern es wird auf das Gaststättengesetz verwiesen. Nach dem Gaststättengesetz fallen unter den Begriff "Gaststätte" alle Schank- und Speisewirtschaften, die ortsansässig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr anbieten, die jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind. Dies ist unabhängig, ob sie erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei sind. Die Regelungen gelten für alle Einrichtungen, in denen gewerblich Getränke und/oder Speisen angeboten werden. Dazu gehören z. B. Restaurants, Cafés, Diskotheken, Imbisse, Vereinsgaststätten, Gastronomieangebote in Hotels und Einkaufszentren. Das gilt auch für sogenannte "gemischte Betriebe", bei denen Getränke und Speisen als Nebenleistung verkauft werden, z. B. in Bäckereien, Fleischereien oder Kioske.

Besteht die Verpflichtung, Rauchernebenräume einzurichten?

Nein. Es besteht weder ein Anspruch der Raucherinnen und Raucher auf Einrichtung eines Raucherraumes, noch müssen die Verantwortlichen einen solchen einrichten.

Welche Regelungen gelten für Rauchernebenräume?

Es müssen mindestens zwei Räume vorhanden sein, ein Hauptraum und ein Nebenraum. Der Begriff "Nebenräume" stellt klar, dass es sich bei solchen Räumen um gegenüber dem Rauchverbotsbereich untergeordnete Räume handeln muss. Damit soll vermieden werden, dass das Rauchverbot nur auf einen Teilbereich der Einrichtung/Gaststätte verdrängt wird und damit eine Umkehrung des mit der gesetzlichen Regelung angestrebten Schutzes vor Gesundheitsgefahren erfolgen könnte. In aller Regel wird somit nur eine von der Größe her untergeordnete Fläche für einen Raucherraum in Betracht kommen. Es ist jedoch keine Mindest- oder Maximalgröße vorgegeben. Er darf keine zentrale Funktion im Gesamtgefüge einnehmen oder ein Durchgangsraum sein. In Gaststätten z. B. darf der Nebenraum nicht der Schankraum, nicht der Festsaal und auch nicht ein Durchgangszimmer zum eigentlichen Gaststättenbereich oder den sanitären Anlagen sein.

Der Nebenraum muss vollständig von den Haupträumlichkeiten baulich abgetrennt und entsprechend gekennzeichnet sein. Trennwände, Raumteiler, Vorhänge oder ähnliches reichen nicht. Ein permanenter Luftaustausch zwischen einem Raucherraum und dem übrigen Gebäude ist nicht zulässig. In der Regel wird ein Raucherraum durch eine verschließbare Tür vollständig abgetrennt. Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt verwehrt. Die Einrichtung als Raucherraum muss deutlich kenntlich gemacht werden.

Kann es mehr als nur einen Nebenraum geben?

Ja, die Einrichtung mehrerer Rauchernebenräume in einer Gaststätte ist zulässig, solange die Fläche aller Rauchernebenräume zusammen nicht größer ist als die Fläche des Hauptraumes. In solchen Fällen erhält die Beurteilung der Gesamtsituation einen besonderen Stellenwert.

Gibt es technische Lösungen, die ein Rauchverbot entbehrlich machen?

Gegenwärtig werden die vorhandenen technischen Möglichkeiten wie etwa Absauganlagen als nicht ausreichend angesehen, um auf ein Rauchverbot verzichten zu können. Einzig geschlossene Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft gewährleistet, können als abgetrennte Nebenräume angesehen werden, in denen das Rauchen gestattet ist.

Kann das Rauchen in einer Gaststätte außerhalb des Raucherraumes bei privaten Feiern oder geschlossenen Gesellschaften erlaubt werden?

Auch für Familienfeiern und geschlossene Gesellschaften in Gaststätten gilt das Rauchverbot, es sei denn, die Veranstaltung findet in dem Raucherraum der Gaststätte statt, also einem vollständig abgeschlossenen Nebenraum, der als Raucherraum deklariert ist. Für die Dauer nicht öffentlicher Veranstaltungen können auch gesonderte Veranstaltungsräume, z. B. ein Festsaal, als Nebenräume genutzt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter dies ausdrücklich wünscht. Unter diese Ausnahmeregelung fallen allerdings nicht Veranstaltungen, zu denen eine gewerbliche Anbieterin oder ein gewerblicher Anbieter einlädt.

Gilt das Rauchverbot für Biergärten oder für Terrassen von Gaststätten?

Nein, weil das Gesetz nur geschlossene Räume erfasst.

Gilt das Rauchverbot in Gaststätten in Ladenpassagen oder Einkaufszentren?

Einkaufszentren als solche unterliegen keinem gesetzlichen Rauchverbot; ein Rauchverbot kann im Rahmen des Hausrechts ausgesprochen werden. Für Restaurants, Imbisse, Eiscafés etc. innerhalb von Einkaufszentren gelten jedoch die generellen Regelungen für Gaststätten.

Gilt das Rauchverbot in Festzelten?

In der Regel wird dort Gastronomie betrieben. Das Rauchverbot umfasst deshalb grundsätzlich auch Festzelte, die aber auch einen vollständig umschlossenen Nebenraum als Raucherraum vorhalten können.
In Zelten auf Traditions- und Festveranstaltungen, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr an einem Standort betrieben werden, kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen erlauben.

Ist ein Wechsel zwischen Nichtraucherraum und Raucherraum möglich?

Nein. Die Ausweisung als Raucher-/Nichtraucherraum muss dauerhaft sein. Der durch das NRauchSchG SH beabsichtigte Schutz der nichtrauchenden Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens wird nicht erreicht, wenn in einem (Haupt-)Raum zeitlich begrenzt geraucht wird. Nach Studien des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) sind die mit dem Rauchen verbundenen Schadstoffe in der Raumluft weiter vorhanden und werden z. B. von Teppichböden, Gardinen und Tapeten aufgenommen und anschließend wieder an die Raumluft abgegeben.

Ist das Rauchen in der getränkegeprägten Kleingastronomie, sog. Eckkneipen, erlaubt?

Ja. Ausgenommen vom Rauchverbot sind Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz verfügen, keinen abgetrennten Nebenraum haben und zu denen Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.

Was ist unter dem Begriff "Gastfläche" zu verstehen?

Das Bundesverfassungsgericht hat "Gastfläche" definiert als "der Bereich, in dem Tische und Stühle für den Aufenthalt von Gästen bereitgehalten werden". Barhocker vor der Theke gehören zur Gastfläche. Der Thekenbereich selbst wird nicht in die Gastfläche einbezogen.

Was sind zubereitete Speisen?

Das (NRauchSchG SH und auch das Gaststättengesetz enthalten keine Definition des Begriffs "zubereitete Speisen". Nach allgemeiner Verkehrsauffassung sind Speisen zubereitet, bei denen der Rohstoff (z. B. Fleisch, Wurst, Käse) durch Erwärmen, Kochen, Würzen zum Genuss verändert wird. Dabei kommt es nicht auf den Grad der Veränderung an. Es kommt auch nicht darauf an, wer die Speisen zubereitet, sondern wer diese anbietet.

Darf im Raucherraum serviert werden?

Ja, die Beschäftigten haben gegenüber ihrem Arbeitgeber aber das Recht, zu verlangen, dass sie nicht im Raucherraum arbeiten müssen. Es gelten die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.

Wer ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich?

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind die Betreiberinnen und Betreiber der Gaststätten.

Welche Pflichten treffen die Verantwortlichen?

Die Einhaltung des Rauchverbotes ist im jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Bei Verstößen sind geeignete Maßnahmen zur Unterbindung des Rauchens zu ergreifen (z. B. Aufforderung an Gäste, das Rauchen zu unterlassen; bei Weigerung Aufforderung, die Einrichtung zu verlassen). Sollte es den Verantwortlichen im Einzelfall nicht möglich sein, das Rauchen zu unterbinden, haben sie in letzter Konsequenz die Verpflichtung, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Bereiche, in denen das Rauchen gestattet ist, sind deutlich sichtbar kenntlich zu machen. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Reine Rauchergaststätten müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

Welche Folgen haben Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem rauchfreien Bereich raucht oder als Verantwortlicher seinen Pflichten (deutlich sichtbarer Hinweis auf einen evtl. Raucherbereich und das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren sowie Unterbinden des Rauchens im jeweiligen Verantwortungsbereich und Verwehrung des Zutritts für Personen unter 18 Jahren in einem Verbotsbereich) nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

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