Navigation und Service

Thema : Suchtprävention

Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutzgesetz S-H

Letzte Aktualisierung: 28.02.2018


list

Seit wann gilt das Nichtraucherschutzgesetz Schleswig-Holstein?

Das Nichtraucherschutzgesetz Schleswig-Holstein (NRauchSchG SH ist am 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Nach einem Urteil des Bundesverfassungs-gerichtes wurde das Gesetz den Vorgaben entsprechend geändert und ist in dieser Form seit dem 29. Mai 2009 gültig.

Wie wird "Rauchen" definiert?

Im NRauchSchG SH ist der Begriff "Rauchen" nicht definiert. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist darunter das Einatmen des Rauchs verbrennender Pflanzenteile (getrockneter Tabakblätter) zu verstehen. Dabei werden alle Tabak-Produkte (wie z. B. Zigarren, Zigarillos, Zigaretten) sowie das Inhalieren des Rauchs mittels Pfeife oder Wasserpfeife (Shisha) und das Rauchen unter Verwendung anderer Hilfsmittel mit erfasst.

Wo ist das Rauchen verboten?

  • in allen Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung, im Landtag und in Gerichten
  • in allen Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen einschließlich dazugehöriger Kantinen, Caféterias, Schulen und Werkstätten
  • in allen Heimen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen
  • in allen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft
  • in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Räumen, in denen Kindertagespflege geleistet wird
  • in staatlichen Hochschulen, Berufs- und Weiterbildungsstätten, Hochschulen in freier Trägerschaft und Volkshochschulen
  • in allen Sporteinrichtungen wie Sport- und Schwimmhallen und Fitnessstudios einschließlich der Umkleideräume
  • in allen Kultureinrichtungen wie Theater, Museen, Galerien, Kinos, Bibliotheken oder Konzertsälen
  • grundsätzlich in allen Gaststätten, Kneipen, Diskotheken, Cafés, Bars, Wasserpfeifenlokalen (Shisha-Cafés) und Restaurants

Welche Ausnahmen gibt es?

In den mit einem Rauchverbot belegten Bereichen mit Ausnahme von Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie von Räumen, in denen Kindertagespflege geleistet wird, können abgeschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Räume vollständig von den Haupträumlichkeiten baulich abgetrennt und entsprechend gekennzeichnet sind. Trennwände, Raumteiler, Vorhänge o. ä. reichen nicht. Ein permanenter Luftaustausch zwischen einem Raucherraum und dem übrigen Gebäude ist nicht zulässig. In der Regel wird ein Raucherraum durch eine verschließbare Tür vollständig abgetrennt. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt verwehrt.

Der Nebenraum muss seiner Größe und Bedeutung nach ein untergeordneter Raum sein. In Gaststätten z. B. darf der Nebenraum nicht der Schankraum, nicht der Festsaal und auch nicht ein Durchgangszimmer zum eigentlichen Gaststättenbereich oder den sanitären Anlagen sein.

Ausgenommen vom Rauchverbot sind Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz verfügen, keinen abgetrennten Nebenraum haben und zu denen Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.

Das Rauchverbot gilt ferner nicht für Räume, die für Wohn- oder Übernachtungszwecke Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.

Ferner kann in Gesundheitseinrichtungen und Heimen die Leitung der Einrichtung im Einzelfall mit einer ärztlichen oder therapeutischen Begründung Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, die jedoch nicht dem Schutzzweck des Gesetzes zuwiderlaufen dürfen.

Auch gilt das Rauchverbot nicht in Justizvollzugseinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs.

Besteht die Verpflichtung, Rauchernebenräume einzurichten?

Nein. Es besteht weder ein Anspruch der Raucherinnen und Raucher auf Einrichtung eines Raucherraumes, noch müssen die Verantwortlichen einen solchen einrichten.

Kann es mehr als nur einen Nebenraum geben?

Ja, die Einrichtung mehrerer Rauchernebenräume ist zulässig, solange die Fläche aller Rauchernebenräume zusammen nicht größer ist als die Fläche des Hauptraumes. In solchen Fällen erhält die Beurteilung der Gesamtsituation einen besonderen Stellenwert.

Gibt es technische Lösungen, die ein Rauchverbot entbehrlich machen?

Gegenwärtig werden die vorhandenen technischen Möglichkeiten wie etwa Absauganlagen als nicht ausreichend angesehen, um auf ein Rauchverbot verzichten zu können. Einzig geschlossene Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft gewährleistet, können als abgetrennte Nebenräume angesehen werden, in denen das Rauchen gestattet ist.

Gilt das Rauchverbot im Freien?

Grundsätzlich darf im Freien geraucht werden. In Kindertageseinrichtungen und in Schulen gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände.

Gilt das Rauchverbot auch in Hotels und Beherbergungsbetrieben?

In den Bereichen eines Hotels oder Beherbergungsbetriebes, in denen Speisen und/oder Getränke angeboten werden, gelten die Regeln des Nichtraucherschutzgesetzes. In allen übrigen Räumlichkeiten entscheidet die Leitung des Betriebes über Rauchverbote.

Wer ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich?

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots sind die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, in denen Rauchverbot besteht sowie die Betreiberinnen und Betreiber der Gaststätten.

Welche Pflichten treffen die Verantwortlichen?

Die Einhaltung des Rauchverbotes ist im jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Bei Verstößen sind geeignete Maßnahmen zur Unterbindung des Rauchens zu ergreifen (z. B. Aufforderung an Gäste, das Rauchen zu unterlassen; bei Weigerung Aufforderung, die Einrichtung zu verlassen). Sollte es den Verantwortlichen im Einzelfall nicht möglich sein, das Rauchen zu unterbinden, haben sie in letzter Konsequenz die Verpflichtung, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Bereiche, in denen das Rauchen gestattet ist, sind deutlich sichtbar kenntlich zu machen. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Reine Rauchergaststätten müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

Wer kontrolliert die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes Schleswig-Holstein?

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind in erster Linie die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts der jeweiligen Einrichtung sowie die Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten.
Für die Überwachung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ordnungsämter zuständig. Die Überwachung der Rauchverbote soll möglichst in bereits bestehende Kontrollmechanismen (Gesundheitsschutz-, Arbeitsschutz-, Brandschutz- und Hygienekontrollen sowie Kontrollen durch das Gewerbeaufsichtsamt) einbezogen werden.


Die Ordnungsbehörden können anlassbezogen oder im Rahmen ihrer üblichen ordnungsrechtlichen Kontrollen tätig werden. Die Polizei nimmt im Streitfall die Begehung von Ordnungswidrigkeiten zu Protokoll und leitet sie zur weiteren Entscheidung den Ordnungsbehörden zu.

Welche Folgen haben Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem rauchfreien Bereich raucht oder als Verantwortlicher seinen Pflichten (deutlich sichtbarer Hinweis auf einen evtl. Raucherbereich und das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren sowie Unterbinden des Rauchens im jeweiligen Verantwortungsbereich und Verwehrung des Zutritts für Personen unter 18 Jahren in einem Verbotsbereich) nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon