In den mit einem Rauchverbot belegten Bereichen mit Ausnahme von Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie von Räumen, in denen Kindertagespflege geleistet wird, können abgeschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Räume vollständig von den Haupträumlichkeiten baulich abgetrennt und entsprechend gekennzeichnet sind. Trennwände, Raumteiler, Vorhänge o. ä. reichen nicht. Ein permanenter Luftaustausch zwischen einem Raucherraum und dem übrigen Gebäude ist nicht zulässig. In der Regel wird ein Raucherraum durch eine verschließbare Tür vollständig abgetrennt. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt verwehrt.
Der Nebenraum muss seiner Größe und Bedeutung nach ein untergeordneter Raum sein. In Gaststätten z. B. darf der Nebenraum nicht der Schankraum, nicht der Festsaal und auch nicht ein Durchgangszimmer zum eigentlichen Gaststättenbereich oder den sanitären Anlagen sein.
Ausgenommen vom Rauchverbot sind Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz verfügen, keinen abgetrennten Nebenraum haben und zu denen Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.
Das Rauchverbot gilt ferner nicht für Räume, die für Wohn- oder Übernachtungszwecke Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
Ferner kann in Gesundheitseinrichtungen und Heimen die Leitung der Einrichtung im Einzelfall mit einer ärztlichen oder therapeutischen Begründung Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, die jedoch nicht dem Schutzzweck des Gesetzes zuwiderlaufen dürfen.
Auch gilt das Rauchverbot nicht in Justizvollzugseinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs.