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Thema : Suchtprävention

Glücksspielsucht

Informationen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein

Letzte Aktualisierung: 08.12.2023

Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen in Schleswig-Holstein sind nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung der Glücksspielsucht vorzubeugen.

Spielchip
Spielchip

Hierfür haben sie

  • Sozialkonzepte nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen und laufend zu verbessern,
  • ihr Personal zu schulen und
  • die Vorgaben des Anhangs „Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ des Glücksspielstaatsvertrages

zu erfüllen.

In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt wird. Das Sozialkonzept ist dem für Gesundheit zuständigen Ministerium anzuzeigen, das die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Spielhallengesetzes überprüft.

Nach der „Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ des Glücksspielstaatsvertrages erheben die Veranstalter Daten über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre und berichten den Glücksspielaufsichtsbehörden.

In den Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein für Spielhallen in Schleswig-Holstein ist konkret festgelegt, welche Mindestanforderungen an

  • das Sozialkonzept gemäß § 5 des Spielhallengesetzes
  • den Bericht gemäß Nr. 1b der dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag beigefügten „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ sowie
  • die Schulungen des Spielhallenpersonals

zu erfüllen sind.

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