Probestudium
Die schleswig-holsteinischen Hochschulen können nach § 39 Absatz 4 HSG Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung, die eine Berufsausbildung mit mindestens befriedigenden Leistungen (Notendurchschnitt mindestens 3,0) abgeschlossen haben und eine dreijährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten (nach Beendigung der Ausbildung) nachweisen, für die Dauer von zwei Semestern, insgesamt längstens für vier Semester, für einen Studiengang einschreiben (Probestudium). Danach entscheiden sie über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der Leistungen. Das Nähere zum Probestudium regelt die Einschreibordnung der Hochschule.
Über das Probestudium und die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber entscheiden die Hochschulen. Die Studierendensekretariate und die Studienberatungsstellen der Hochschulen informieren über die näheren Voraussetzungen.
Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage eines Abschlusses einer bestimmten beruflichen Aufstiegsfortbildung
Inhaberinnen und Inhaber bestimmter Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung besitzen, sofern die zu den Fortbildungsabschlüssen führenden Lehrgänge jeweils mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Absatz 2 Satz 2 HSG. Dies sind:
- Meisterinnen und Meister im Handwerk auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 45, 51 a, 122 Handwerksordnung,
- Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen auf der Grundlage einer Verordnung nach § 53 oder einer Regelung nach § 54 Berufsbildungsgesetz oder auf der Grundlage einer Verordnung nach § 42, 42 a Handwerksordnung oder gleichwertiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen bestehen,
- Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes, insbesondere staatlicher Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst,
- Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen" der Kultusministerkonferenz,
- Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.
Fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage einer bestimmten Berufsausbildung und einer bestimmten Berufspraxis sowie einer Hochschuleignungsprüfung
Beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die eine durch Bundesrecht oder durch Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich abgeschlossen haben und über mindestens dreijährige mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte Berufspraxis in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und eine Hochschuleignungsprüfung bestanden haben, besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG.
Hochschuleignungsprüfung
Zulassungsvoraussetzungen für die Hochschuleignungsprüfung sind:
- ein Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und
- eine mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte dreijährige Berufspraxis in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich.
Die Hochschuleignungsprüfung ist eine mündliche Einzelprüfung. Sie besteht aus einem allgemeinen und einem fachlichen Teil und dauert insgesamt eine Zeitstunde. Das Zulassungsverfahren und die Prüfung werden durch die Hochschule durchgeführt, an der das Studium aufgenommen werden soll. Das erfolgreiche Bestehen der Prüfung berechtigt zur Antragstellung auf Einschreibung oder zur Bewerbung auf Zulassung bei zulassungsbeschränkten Studiengängen an einer Universität oder einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein.