Navigation und Service

Thema : Steuern

Merkblatt zur Anwendung der Mitteilungsverordnung zu § 93 a der Abgabenordnung

Letzte Aktualisierung: 10.01.2024

Dieses Merkblatt wurde entwickelt, um die Beschäftigten der mitteilungspflichtigen Behörden bei der Entscheidung zu unterstützen, ob eine geleistete Zahlung von der Mitteilungsverordnung (MV) vom 07.09.1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) erfasst wird.

Der aktuelle Text kann unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/mv/index.html eingesehen werden. Detaillierte Ausführungen finden sich in den BMF-Schreiben vom 21. Januar 2021 (IV A 3 - S 0229/20/10003 :011; BStBl. I 2021 S. 136) und vom 29. September 2021 (IV A 3 - S 0229/21/10001 :006).

1. Mitteilungsverpflichtete

Mitteilungspflichtig sind nach § 1 Abs. 1 MV i.V.m. § 6 Abs. 1 AO alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, also alle Behörden und beliehene Unternehmen (z. B. TÜV) und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Ausnahmen ergeben sich aus § 93 a Abs. 2 AO für folgende öffentliche Stellen:

  • Schuldenverwaltungen,
  • Kreditinstitute,
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  • öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
  • Berufskammern und
  • Versicherungsunternehmen.

Neu ist die Erweiterung der Mitteilungspflicht der in § 93a Abs. 2 AO genannten Stellen, soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden, § 93a Abs. 2 S. 2 AO.

Die Ausnahme (die Befreiung von der Mitteilungspflicht) nach § 93a Abs. 2 AO gilt nicht, soweit die vorgenannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen (§ 93a Abs. 2 Satz 2 AO neu). Im Falle der neuen Mitteilungspflicht nach § 13 MV gilt dies bereits für die im Jahr 2020 begründeten Mitteilungspflichten; für Mitteilungspflichten nach anderen Vorschriften der MV gilt dies für nach dem 31. Dezember 2020 verwirklichte Sachverhalte (Artikel 97 § 1 Abs. 14 EGAO).

 

2. Mitteilungspflichtige Sachverhalte

a) Zahlungen, § 2 MV und § 5 MV

Grundsätzlich sind sämtliche geleistete Zahlungen ab 1.500 Euro pro Jahr (§ 7 Abs. 2 S. 1 MV) mitteilungspflichtig, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. 
Handelt es sich um Zahlungen, die zu bestimmten Zeitpunkten und in gleichbleibender Höhe geleistet werden (wiederkehrende Zahlungen, z. B. Miete), so sind diese nach § 7 Abs. 2 MV auch mitzuteilen, wenn sie weniger als 1.500 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr betragen.
Nach § 5 MV sind auch Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen.

b) Mitteilungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, § 3 MV

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben alle Honorare und Sachleistungen für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, wenn kein Steuerabzug vorgenommen wurde und die Finanzbehörde nicht aufgrund anderweitiger Mitteilungen Kenntnis erhält.

c) Verwaltungsakte, die Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben, § 4 MV

Wirkt sich ein Bescheid einer anderen Behörde auf die Besteuerung einer Person aus (z. B. eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz oder die Bescheinigung über die Lage eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 7 h Abs. 2 Einkommensteuergesetz), so ist ein Verwaltungsakt mitzuteilen, der zum Wegfall oder der Einschränkung der steuerlichen Begünstigung führen könnte. Die Möglichkeit einer steuerlichen Auswirkung reicht in diesem Zusammenhang aus, um eine Mitteilungspflicht zu begründen.

d) Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV

Auf Grundlage des § 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1e AO in Verbindung mit § 4a MV (neu) das Bundesamt für Justiz für ab dem 1. Januar 2022 die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern elektronisch mitzuteilen hat, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt. Die Mitteilung hat abweichend von § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO spätestens bis zum 31. März des auf die Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahres zu erfolgen (§ 4a Abs. 2 Satz 2 MV). Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Betroffenen zu unterrichten.

e) Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen, § 6 MV und Zusicherungen aufgrund von bilateralen Regierungsvereinbarungen

Die Mitteilungspflicht nach § 6 MV betrifft vor allem die Gewerbeämter und die Bundesagentur für Arbeit. Erteilte Erlaubnisse und Zusicherungen sind danach generell mitteilungspflichtig.

3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

a)  Mitteilungen werden aufgrund anderer Vorschriften erteilt, § 1 Abs. 1 S. 2 MV

Wenn ohnehin aufgrund anderer Vorschriften eine Mitteilung an die Finanzbehörden erfolgt (z. B. nach §§ 93, 111 AO), besteht keine zusätzliche Verpflichtung nach der MV.

b) Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes, § 1 Abs. 1 S. 3 und 4 MV

Besteht die Möglichkeit, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (z. B. Verbrechensbekämpfung) Nachteile bereiten würde, so ist zur einheitlichen Rechtsanwendung und Vorbeugung von Missbrauch, für die nachgeordneten Behörden die Zustimmung der obersten Dienstbehörde für die unterlassene Mitteilung notwendig.

c) Sozialgeheimnis, § 1 Abs. 2 MV

Nach § 35 Abs. 1 SGB I geschützte personenbezogene Daten sind nicht mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt nach § 6 Abs. 2 MV für die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Daten von ausländischen Unternehmern. Die Ausnahme von der Mitteilungsverpflichtung besteht nur hinsichtlich der Aufgaben des Mitteilungsverpflichteten nach dem SGB. Honorarzahlungen durch Sozialbehörden und Zahlungen an ehrenamtlich Tätige sind deshalb mitzuteilen.

d) Steuerabzug § 2 Abs. 1 S. 3 MV

Wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird, besteht keine Mitteilungspflicht. Damit sind Fälle, in denen ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses einschließlich der Lohnsteuer-Pauschalierung für Teilzeitbeschäftige sowie die Fälle des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen (Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im Inland Einkünfte erzielen) von der Mitteilungspflicht ausgeschlossen.

e)  Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, § 7 Abs. 1 MV

Diese Zahlungen sind von der Mitteilungsverpflichtung ausgenommen.

 f)  Bagatellgrenze, § 7 Abs. 2 S. 1 MV

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 MV sind Zahlungen von weniger als 1.500 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze) nicht mitteilungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um wiederkehrende Bezüge.

Dabei sind bei der Anwendung der Bagatellgrenze sämtliche Zahlungen in einer Summe zu betrachten, d. h. unter Berücksichtigung von wiederkehrenden Bezügen und steuerfreien Bezügen. Und es sind bei der Berechnung des maßgebenden Betrages geleistete Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

Handelt es sich um Zahlungen, die zu bestimmten Zeitpunkten und in gleichbleibender Höhe geleistet werden (wiederkehrende Zahlungen, z. B. Miete), so sind diese nach § 7 Abs. 2 MV-­-Mitteilungsverordnung auch mitzuteilen, wenn sie weniger als 1.500 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr betragen.

g) Geringe oder gar keine steuerliche Bedeutung, § 2 Abs. 2 MV

Bei Zahlungen, die geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, können Finanzbehörden Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen. Ob Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, ist bei an denselben Empfänger im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen ab 1.500 Euro von der jeweils zuständigen obersten Landesfinanzbehörde nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu entscheiden.

Ein entsprechender Antrag ist an das Finanzministerium in Kiel zu richten.

Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungsverordnung sind:

  • Abgeordnete
    • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG,
    • steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 13 EStG,
    • steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG.
  • Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug
    Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteen
  • Entschädigungsgesetze
    • Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz)
    • Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)
    • NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nummer 7 oder Abs. 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.

  • Fremdsprachenassistenten
    Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nr. 42 EStG) sowie Stipendien i. S. d. § 3 Nr. 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.     
  • Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
    (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
    • Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a dieses Gesetzes.
  • Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger
  • Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
    Zahlungen nach § 7 USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 1.500 Euro betragen.

4. Form, Zeitpunkt und Empfänger der Mitteilung

Die Mitteilungen sollen nach § 8 Abs. 1 und 2 MV schriftlich und für die einzelnen Empfänger getrennt ergehen.
Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 2 MV haben unverzüglich, Mitteilungen nach § 4 MV mindestens vierteljährlich zu erfolgen. Alle anderen Mitteilungen haben jährlich, bis spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu erfolgen.
Empfänger der Mitteilung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Wohnsitz oder Geschäftsleitung des Zahlungsempfängers befinden, hilfsweise an die Oberfinanzdirektion bzw. das Finanzministerium des jeweiligen Landes.
Soll die Mitteilung auf Datenträgern erfolgen, so bedarf dies der Zustimmung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein.

Folgende Informationen haben die Mitteilungen über Zahlungen zu enthalten:

  • die die Zahlung anordnende Stelle und deren Aktenzeichen,
  • die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) des Zahlungsempfängers und dessen genaue Anschrift, wenn bekannt auch Steuernummer und Geburtsdatum
  • im Fall der Abtretung auch Name, Vorname, Firma und Anschrift, Steuernummer und Geburtsdatum des ursprünglichen Gläubigers
  • den Grund der Zahlung
  • Höhe und Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung
  • und ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet wurden

Handelt es sich um wiederkehrende Bezüge, so ist mitzuteilen:

  • die erste Zahlung
  • die Zahlungsweise
  • die voraussichtliche Dauer der Zahlungen
  • und dass es sich um wiederkehrende Bezüge handelt.

Für die elektronischen Mitteilungen des Bundesamts für Justiz über Festsetzung von Ordnungsgeldern im Verfahren nach § 335 HGB gelten die sich aus § 4a MV ergebenden Besonderheiten.

Der Betroffene ist nach § 11 MV spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung zu informieren.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ab dem kommenden Jahr (2025) sämtliche mitteilungspflichtige Stellen die Mitteilungen den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln haben!

5. Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)

Die vom Bund und den Ländern anlässlich der Corona-Krise bewilligten Sofort- und Überbrückungsgelder oder vergleichbaren Billigkeitsleistungen sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. § 13 MV (neu) normiert insoweit eine elektronische Mitteilungspflicht spezifischer Daten der Bewilligungsstellen an die Finanzverwaltung.

Nach § 13 Abs. 1 S. 1 MV sind folgende als Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen mitzuteilen:

  • Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
  • Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
  • andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.

Folgende aufgrund der Corona-Krise gewährte Leistungen sind nach § 13 Abs. 1 S. 2 MV-­-Mitteilungsverordnung aber nicht mitzuteilen:

  • Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände
  • Hilfsleistungen nach dem SGB V und dem SGB XI
  • Hilfsleistungen nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020, Bundesanzeiger AT vom 4. Mai 2020 V1
  • Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie
  • Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.

Der Begriffsinhalt der Billigkeitsleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MV ist unabhängig vom Verständnis der Billigkeitsleistung im Sinne von § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der entsprechenden Vorschrift der Haushaltsordnungen der Länder zu ermitteln. Der Begriff der Billigkeitsleistung beinhaltet daher auch Zuwendungen nach §§ 23, 44 BHO bzw. der entsprechenden Vorschriften der Haushaltsordnungen der Länder.

Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 87b Abs. 1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Abs. 2 AO) nach Maßgabe des § 93c AO den Finanzbehörden mitzuteilen.

Der Datensatz muss nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO folgende Angaben enthalten:

  • den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie das Identifizierungsmerkmal i. S. v. §§ 139a bis 139c AO oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, die Steuernummer,
  • ggf. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten eines mit der Datenübermittlung beauftragten Dritten sowie das Identifizierungsmerkmal i. S. v. §§ 139a bis 139c AO oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer,
  • den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und das Identifikationsmerkmal nach § 139b AO des Steuerpflichtigen. Wenn der Steuerpflichtige keine natürliche Person ist, dessen Firma oder Name, Anschrift und Identifizierungsmerkmal nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer,
  • Angaben zur Bestimmbarkeit des Datensatzes (Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Datenübermittlung handelt).

Nach § 13 Abs. 2 S. 1 MV sind darüber hinaus mitzuteilen:

  • die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
  • das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
  • das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
  • bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.

Werden nach § 13 Abs. 2 S. 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Leistung bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Abs. 3 AO zu korrigieren.

Werden die Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Abs. 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 13 Abs. 2 S. 2 MV).

Mitteilungen über im Kalenderjahr ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres zu übermitteln (§ 13 Abs. 3 S. 1 MV-­-Mitteilungsverordnung).

6.   Elektronische Mitteilungen über Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der
Coronavirus-Testverordnung (§ 14 MV)

Kassenärztliche Vereinigungen (KV) haben die nach dem 31. Dezember 2020 an Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung geleisteten Zahlungen mitzuteilen.

Der Datensatz muss die nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO folgende Angaben enthalten (siehe auch unter 5.).

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 MV sind darüber hinaus mitzuteilen:

  • die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der KV geleisteten Zahlungen im Sinne von § 14 Abs. 1 MV unter Angabe des jeweiligen Rechtsgrunds der Zahlung,
  • das Datum der Zahlung und
  • bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.

Werden nach § 14 Abs. 2 S. 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) an die KV zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Leistung bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Abs. 3 AO zu korrigieren.

Werden nach § 14 Abs. 2 S. 1 MV mitzuteilende Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Abs. 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der KV eingegangen ist, mitzuteilen (§ 14 Abs. 2 S. 2 MV).

Mitteilungen über im Kalenderjahr 2023 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2024 zu übermitteln (§ 14 Abs. 3 S. 1 MV).

Rückfragen beantwortet der/die Hauptsachgebietsleiter/in Abgabenordnung im für die mitteilende Stelle zuständigen Finanzamt.

Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 14 Abs. 4 S.MV

Soweit folgende, anlässlich der Flutkatastrophe im Juli 2021 aus den Mitteln des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bewilligte Leistungen der Mitteilungspflicht nach § 14 Abs. 1 MV unterliegen, sind gemäß § 14 Abs. 4 S. 3 MV keine Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übermitteln:

  • Zahlungen an Vereine,
  • Zahlungen an Stiftungen,
  • Zahlungen an Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
  • Zahlungen an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Land, Kommune) und
  • Zahlungen an sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur, an der die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist (z. B. Stadtwerke GmbH).

 

7.   Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 15 MV)


Neu ist, dass Behörden und öffentliche Stellen Aufbauhilfen des Bundes und der Länder aus Mitteln des Fonds "Aufbauhilfe 2021" mitzuteilen haben.

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 MV sind Leistungen an folgende Empfänger mitzuteilen:

•      Privathaushalte,

•      Gewerbliche Unternehmen, Selbständige und Angehörige freier Berufe,

•      Wohnungsunternehmen und Vermieter von Wohnraum,

•      Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe und ähnliche Betriebe.

Der Datensatz muss die nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO folgende Angaben enthalten (siehe auch unter 5.).

Nach § 15 Abs. 2 S. 1 MV sind darüber hinaus mitzuteilen:

•      Art und Höhe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zahlung,

•      soweit vorhanden, das Objekt, für das die Zahlung bewilligt wurde,

•      das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,

•      das Datum der Zahlung und

•      bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlung geleistet wurde.

Werden nach § 15 Abs. 2 S. 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) an die mitteilungspflichtige Stelle zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Leistung bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Abs. 3 AO zu korrigieren.

Werden nach § 15 Abs. 2 S. 1 MV mitzuteilende Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Abs. 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 15 Abs. 2 S. 2 MV).

Mitteilungen über im Kalenderjahr 2023 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2024 zu übermitteln (§ 15 Abs. 3 S. 1 MV).

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon