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Thema : Steuern

Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM)


Die Lohnsteuerkarte wurde abgeschafft und zum 1. Januar 2013 durch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.

Letzte Aktualisierung: 15.06.2023

Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden den Arbeitgeber:innen die benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z. B. Steuerklasse und Freibeträge bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können. Diese sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und können nach einer Berechtigungsprüfung abgerufen werden.

Sobald die Arbeitgeber:innen das elektronische Verfahren nutzen, können steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt des Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer:innen berücksichtigt werden.

Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber:innen ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Arbeitgeber:innen benötigen bei Beschäftigungsbeginn von den Arbeitnehmer:innen nur noch folgende Informationen:

  • Identifikationsnummer
  • Geburtsdatum
  • Hauptarbeitgeber ja / nein (nein = Steuerklasse VI)


Korrekturen, Änderungen, Fragen

Ausführliche Informationen rund um die elektronische Lohnsteuerkarte finden Sie im ELSTER-Portal:

Hier finden Sie einen Vordruck zur Korrektur der ELStAM:


Aktuelle Informationen

Der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern wird um bis zu zwei Jahre verschoben,

Der Starttermin des neuen Verfahrens ist damit spätestens der 1. Januar 2026.

Gründe für die Verschiebung sind die Komplexität des technischen Verfahrens und die inzwischen sichere Erkenntnis, dem berechtigten Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einem korrekten Lohnsteuerabzug vorher leider nicht vollumfänglich gerecht werden zu können. Die erforderlichen gesetzlichen Änderungen sollen zeitnah in die Wege geleitet und der Gesetzgeber soll gebeten werden, sie noch in 2023 zu beschließen. Vor diesem Hintergrund bleibt es für 2024 und ggf. auch für 2025 noch beim oben beschriebenen bisherigen Papierverfahren.

Informationen zur Besteuerung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die privat kranken- und pflegeversichert sind, finden Sie hier.

Ergänzende Informationen

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