Informationen für Städte und Gemeinden
Die Städtebauförderung unterstützt die Gemeinden bei der komplexen Stadtentwicklung in Zeiten des demografischen, gesellschaftlichen, wirtschaftsstrukturellen und klimatischen Wandels. Unterstützt wird immer die städtebauliche Gesamtmaßnahme, also ein konkret abgegrenztes Gebiet mit besonders gravierenden und komplexen städtebaulichen Problemen. Die Gemeinden sind Trägerinnen, haben die kommunale Planungshoheit und erhalten die Zuwendungen von Bund und Land. Das Land begleitet die Städte und Gemeinden bei der Umsetzung der Gesamtmaßnahme.
Das Innenministerium stellt jährlich ein Landesprogramm Städtebauförderung auf, das der Bund genehmigen muss. Darin enthalten sind die einzelnen Städtebauförderungsprogramme, für die das Land Finanzhilfen des Bundes erhält und die das Land kofinanziert. Die Programme umfassen neue und fortzusetzende städtebauliche Gesamtmaßnahmen. Ob eine Maßnahme in ein Städtebauförderungsprogramm aufgenommen wird, hängt unter anderem von den Mitteln ab, die zur Verfügung stehen, vom Förderantrag der Gemeinde und der jährlichen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.
Grundsätze der Städtebauförderung
Mit ihrem integrierten Ansatz liefert die städtebauliche Planung jeweils ein maßgeschneidertes Gesamtkonzept für das Fördergebiet, das auf die lokalen Gegebenheiten eingeht, um die städtebaulichen Missstände zu beheben. Die Finanzierung und Umsetzung der notwendigen einzelnen Maßnahmen obliegt nicht nur der Städtebauförderung, sondern in der Regel kommen Finanzierungsmittel auch aus anderen Quellen hinzu; zudem sind auch andere Fachämter in der Gemeinde sowie sonstige Akteure (Private, Vereine, Verbände) beteiligt.
Für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme wird jeweils die Förderfähigkeit geprüft, dabei spielt es auch eine Rolle, ob alternative Fördermittel zur Verfügung stehen. Folgende weitere Grundsätze gelten:
Aufnahme in die Städtebauförderung
Das Innenministerium fordert die Gemeinden zur Teilnahme an der Städtebauförderung auf, wenn zu erwarten ist, dass für die Förderung neuer städtebaulicher Gesamtmaßnahmen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt C 1 der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein 2015, siehe unten.
Rechtliche Grundlagen
Die Städtebauförderung wird auf der Grundlage von Art. 104 b Grundgesetz umgesetzt. Nach Art. 104 b GG kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Verfügung stellen, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.
Konkret basiert die Städtebauförderung auf dem Besonderen Städtebaurecht, welches Teil des Baugesetzbuches des Bundes ist (§§ 136 bis 191 BauGB). Zur Umsetzung wird jährlich eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossen (Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen). Wesentliche Grundlage für die Umsetzung der Städtebauförderung in Schleswig-Holstein bilden die Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein in der jeweiligen Fassung unter Berücksichtigung des § 44 der Landeshaushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Zuwendungsrecht).
Richtlinien
Die Geltungsdauer der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein (StBauFR SH 2015) in der Fassung vom 01.01.2015 (Amtsbl. Schl.-H. 2015 S. 55) ist bis zum 31. Dezember 2025 verlängert worden (Amtsbl. Schl.-H. 2021 S. 10).
Zu den Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern
Weitere Informationen von Bund, Ländern und Kommunen