Personalvertretungsrecht
Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten.
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Das Personalvertretungsrecht wahrt die Grundrechte der Beschäftigten und gewährleistet zugleich die Arbeitsfähigkeit der Dienststelle. Arbeitgeber und Personalrat arbeiten eng und gleichberechtigt zusammen – mit dem Ziel einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Personalräte bestimmen bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Vorhaben mit, wenn sie die Beschäftigten betreffen. Darüber hinaus fördert das Personalvertretungsrecht die Rechte besonders schutzbedürftiger Personen im öffentlichen Dienst.
In Schleswig-Holstein klärt die Abteilung "Zentrale Organisations- und Personalentwicklung" der Staatskanzlei Grundsatzfragen des Personalvertretungsrechts sowie des Mitbestimmungsgesetzes und ist Ansprechpartner für mitbestimmungsrechtliche Fragen der Behörden im ganzen Land.
Gewählte Interessenvertreter
Die Personalvertretungen werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt – in der Regel für eine Amtszeit von vier Jahren. Turnusgemäß finden die Wahlen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Mitglieder der Personalvertretungen üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.