Navigation und Service

Thema : Naturschutz

Förderung von Naturparken



Letzte Aktualisierung: 05.04.2024

Name des Förderprogramms:

Förderung von Naturparken

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Aufwendungen, die durch die Einrichtung und Weiterentwicklung von Naturparken entstehen.

Rechtsgrundlage:

Amtsblatt für Schleswig-Holstein (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Förderungsfähig sind im angemessenen Umfang alle Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele erforderlichen Anlagen und Einrichtungen in Naturparken dienen, sofern dieser gemäß § 16 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) zum Naturpark erklärt worden ist oder erklärt werden soll.
Dies sind z.B.:

  • Kosten für die personelle und sachliche Betreuung der Naturparke
  • Kosten für die Aufstellung bzw. Fortschreibung des Naturparkeinrichtungsplanes (Naturparkplan) sowie Kosten für die Ausarbeitung gesonderter Entwicklungsthemen
  • Maßnahmen zur Ordnung des Erholungswesens (z.B. Bau und Ausbau von Wanderwegen und Reitwegen in landschaftsgerechter Bauweise; Bau von Rast-, Ruhe- und sonstigen Plätzen in landschaftsgerechter Bauweise; Bau, Beschaffung und Aufstellung von Schutzhütten, Naturbeobachtungsständen, fest verankerten Tischen, Bänken; Beschilderung der Naturparke, Orientierungstafeln, Wegemarkierungen, Erläuterungstafeln sowie Informationsmaterial; Sicherung und Einzäunung schutzwürdiger Bereiche)
  • Landschaftspflegerische Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Ordnung des Erholungswesens
  • Grünordnungsmaßnahmen zur Verbesserung von Natur und Landschaft an Ortsrändern, Straßen und Wegen sowie an Gewässern; innerhalb der Ortslage jedoch nur, wenn eine Verbindung zur freien Landschaft besteht.
  • Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit


Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Betracht, die Träger oder Mitglieder eines Naturparks in Schleswig-Holstein sind.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Außer den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 44 LHO und die dazu ergangenen VV) müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele des Naturparks sind in einem Naturparkeinrichtungsplan (Naturparkplan) darzustellen, der mit den betroffenen Gemeinden, der unteren und der obersten Naturschutzbehörde abzustimmen ist. Im Naturparkeinrichtungsplan (Text und Karte, auch digital) sind alle Anlagen, Einrichtungen und Vorhaben darzustellen, die dem Naturpark dienen bzw. die entsprechend der Zielsetzung des Naturparks errichtet werden sollen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen mit dem Naturparkeinrichtungsplan im Einklang stehen.
  • Die Nutzung, die Verkehrssicherheit und die Unterhaltung der Anlagen und
    Einrichtungen müssen durch den Träger des Naturparks oder geeignete andere Träger gesichert sein. Verkehrssicherungspflichten werden vom Land nicht übernommen.
  • Die zu fördernden Maßnahmen müssen mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einklang stehen, sie dürfen keinen gewerblichen Zwecken dienen.
  • Der Antrag für das laufende Kalenderjahr muss spätestens am 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). Im Antrag müssen die beabsichtigten Maßnahmen und genauen Angaben gemäß Ziffer 7 über die Verwendung aufgeführt werden.
  • Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.

Art und Höhe der Förderung:

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Zuwendung des Landes darf 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. Zur Schaffung von barrierefreien Bereichen
in den Naturparken kann die Zuwendung des Landes bis zu 100 Prozent für die darauf anfallenden Kosten betragen.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein bewilligt Maßnahmen nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist über die untere Naturschutzbehörde mit folgenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

  1. Naturparkeinrichtungsplan (Naturparkplan),
  2. Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen, Kostenvoranschläge sowie ein Zeitplan,
  3. Erklärung zur Förderung durch andere Stellen,
  4. Erklärung, ob allgemein oder für das betreffende Vorhaben ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht.

Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 55
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431/988-7273, Herr Nadolny
Telefax: 0431 / 988-7239
E-Mail: marc.nadolny@mekun.landsh.de
oder
E-Mail: Naturparke@mekun.landsh.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon