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Thema : Naturschutz

Förderung von langfristiger Pacht oder Grunderwerb für Zwecke des Naturschutzes

Letzte Aktualisierung: 15.03.2021

Name des Förderprogramms:

Förderung von langfristiger Pacht oder Grunderwerb für Zwecke des Naturschutzes

Zweck und Ziel der Förderung:

Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von langfristiger Pacht oder Grunderwerb für Zwecke des Naturschutzes.

Rechtsgrundlage:

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von langfristiger Pacht oder Grunderwerb für Zwecke des Naturschutzes vom 10.05.2017  (PDF, 285KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Weitergeltung von Verwaltungsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (PDF, 360KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Ausgaben für Flächensicherung durch die langfristige Pacht, den Erwerb von Rechten an Grundstücken oder der Erwerb von Grundstücken schwerpunktmäßig von Flächen aus dem Netz Natura 2000 sowie zur Umsetzung des Artenhilfs- und Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein, deren Erfordernis die obere Naturschutzbehörde bestätigt hat. Die Dauer der langfristigen Pacht soll in der Regel 20 bis 30 Jahre betragen.

Wer wird gefördert?/Wer ist antragsberechtigt?

Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts oder als gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Im Antrag flurstücksgenaue Angabe der Flächen, in welcher Form und in welchen Umfang die Flächen gesichert werden sollen, Darstellung der weiteren Entwicklung der Flächen mit Planungsunterlage/Detailkarten (Lage, Größe, Wert, bisherige Nutzung). Beifügung einer Kostenaufstellung, bei Grunderwerb Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer zugelassenen amtlichen Stelle, dass der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt. Keine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte. Bei langjähriger Pacht ist der Zuwendungsempfänger berechtigt, die Fläche für Zwecke des Naturschutzes zu nutzen und umzugestalten.

Art und Höhe der Förderung

Projektförderung als Voll- oder Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewährt; die Höhe des Fördersatzes richtet sich nach dem Eigeninteresse/der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers. Zuwendungsfähig sind der zu entrichtende Kaufpreis oder Pachtzins sowie die mit dem Kauf oder der Pacht verbundenen Notarkosten, öffentlich-rechtliche Gebühren und Steuern, Vermessungskosten und Vermittlungsgebühren.

Wie ist das Antragsverfahren?/Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Referat V 50); Antragsvordrucke können hier angefordert werden. Antragstellung erfolgt rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn; in begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde einen vorzeitigen Projektbeginn genehmigen.

Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere ist es erforderlich, dass die Umsetzung einer biotopgestaltenden Maßnahme von dem Grunderwerb abhängt. Außerdem kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 50
Mercatorstr. 3
24106 Kiel

Telefon: 0431 / 988-7234, Frau Imbrock
maike.imbrock@mekun.landsh.de

Telefon: 0431 / 988-7225, Frau Lange
Brigitte.Lange@mekun.landsh.de

Telefon: 0431 / 988-7134, Frau Manikowski
susanne.manikowski@mekun.landsh.de

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