Navigation und Service

Thema : Naturschutz

Zuwendungen zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund

Letzte Aktualisierung: 01.08.2017

Name des Förderprogramms:

Zuwendungen zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund

Zweck und Ziel der Förderung:

Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund.

Rechtsgrundlage:

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund (Biotop gestaltende Maßnahmen (BgM)) vom 22. April 2016  (PDF, 364KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Weitergeltung von Verwaltungsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (PDF, 360KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, die dem Schutz, der Entwicklung, der Wiederherstellung und/oder der Schaffung neuer Biotope, naturnaher Landschaftsbestandteile für die heimische Flora und Fauna und der Verbesserung des Landschaftsbildes dauerhaft dienen, sowie Maßnahmen, die das Ziel haben, vorhandene Lebensräume zum Aufbau eines Biotopverbundsystems miteinander zu verbinden. Grundsätzlich werden schwerpunktmäßig nur Maßnahmen gefördert, die der qualitativen Vervollständigung des Netzes Natura 2000 zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der EU-rechtlichen Artenschutzverpflichtungen dienen. Insbesondere zuwendungsfähig sind die Schaffung und Wiederherstellung seltener naturraumtypischer, naturnaher und halbnatürlicher Lebensräume vom Typus der gesetzlich geschützten Biotope.

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Kreise, kreisfreie Städte, Ämter und Gemeinden, Zweckverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (ausgenommen sind die Teilnehmergemeinschaften von Flurbereinigungsverfahren), Stiftungen - soweit Naturschutz satzungsgemäße Aufgabe ist -, Naturschutzvereine und –verbände, Genossenschaften, Gesellschaften - soweit Naturschutz satzungsgemäße Aufgabe ist. In begründeten Ausnahmefällen auch sonstige natürliche und juristische Personen des bürgerlichen Rechts, die in der Lage sind, zuwendungsfähige Maßnahmen durchzuführen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Bereitstellung der Grundstücke erfolgt unentgeltlich. Die Grundstückeigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat die Flächenverfügbarkeit unter Berücksichtigung evtl. Nutzungsrechte zu bestätigen und das Einverständnis zur geeigneten dauerhaften oder langfristigen Absicherung der Maßnahme zu erklären. Bei Maßnahmen, die über eine Grundstücksgrenze hinausgehen, ist eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
Dem Antrag ist eine fachliche Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutz-behörde beizufügen.
Planungsarbeiten und –kosten sowie Bauleitungskosten sind nur in begründeten Ausnahmefällen zuwendungsfähig, wenn die Kosten für Planung und Bauleitung durch freischaffende Ingenieure nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als Bestandteil der Ausführungskosten anerkannt werden. Aufträge zur Durchführung der beantragten Biotop gestaltenden Maßnahmen sind grundsätzlich unter Anwendung des Vergaberechts zu vergeben. Sollen im Ausnahmefall Arbeiten in Eigenregie durchgeführt werden, ist dies im Antrag hinreichend zu begründen und nachzuweisen bzw. muss dies im Zuwendungsbescheid zugelassen sein (s. hierzu auch 5.4.2 der Richtlinie).

Art und Höhe der Förderung:

In der Regel Anteilfinanzierung, im Ausnahmefall Vollfinanzierung. Die Höhe des Fördersatzes richtet sich nach einem erkennbaren Eigeninteresse der Antragstellerin/des Antragstellers. Für Maßnahmen auf Grundstücken öffentlicher Träger in der Regel ein Fördersatz von 80%. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten die nachgewiesenen Aufwendungen (sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der Vorhaben).

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (Referat V 50), Antragsvordrucke können hier angefordert werden.
Die zuwendungsfähigen Kosten eines Antrags auf Förderung Biotop gestaltender Maßnahmen müssen mit Ausnahme der in den Nummern 2.3.1.7 und 5.5. genannten Maßnahmen mind. 5.000,00 € betragen.
Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.“

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 50
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 / 988-7234, Frau Imbrock
maike.imbrock@mekun.landsh.de

Telefon: 0431 / 988- 7225, Frau Lange
Brigitte.Lange@mekun.landsh.de

Telefon: 0431 / 988-7134, Frau Manikowski
susanne.manikowski@mekun.landsh.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon