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Thema : Naturschutz

Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten

Letzte Aktualisierung: 01.08.2017

Name des Förderprogramms:

Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten und auf Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein

Zweck und Ziel der Förderung:

In den Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten sowie auf den Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein sind zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes die auf den Schutzzweck bzw. das Erhaltungsziel ausgerichteten Schutz, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen, soweit es zum Schutz und zur zielgerechten Entwicklung oder Wiederherstellung von Habitaten der Gebiete und ihrer Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume und der FFH- Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope erforderlich ist

Rechtsgrundlage:

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten und auf Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein vom 31. Dezember 2015  (PDF, 260KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Weitergeltung von Verwaltungsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (PDF, 360KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Ausgaben für Maßnahmen, die dem jeweiligen Schutzzweck bzw. Erhaltungsziel entsprechend zum Schutz, zur Entwicklung, zur Pflege und zur Wiederherstellung des Naturschutz- und / oder NATURA 2000-Gebietes oder von Mooren erforderlich sind. Dazu zählen auch die auf den Schutzzweck bzw. das Erhaltungsziel ausgerichteten Maßnahmen der Besucherlenkung und Information und Maßnahmen des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes. Förderfähig sind ebenfalls Ausgaben für Maßnahmen in Gebieten des Netzes "NATURA 2000" und einstweilig sichergestellten geplanten Naturschutzgebieten, sowie nach § 21 LNatSchG geschützten Biotopen

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Kreise und kreisfreie Städte und in begründeten Ausnahmefällen auch andere Behörden und Stellen, soweit sie Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden nach § 27 LNatSchG wahrnehmen

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Zusammenstellung der insbesondere nach § 27 LNatSchG empfohlenen Maßnahmen des Naturschutzes müssen der oberen Naturschutzbehörde (ONB) vorgelegt werden. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) legt die ONB die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 27 LNatSchG mit Prioritätenangabe abschließend fest.
Die sich daraus ergebende Zusammenstellung ist Grundlage der Bewilligung der Zuwendung. Zuwendungsfähig sind nur solche Maßnahmen, deren fachliche Erforderlich- und Zweckmäßigkeit von der ONB bestätigt ist.
Abweichend davon müssen Maßnahmen des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes der obersten Naturschutzbehörde vorgelegt werden.

Art und Höhe der Förderung:

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Voll- oder Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Das Land behält sich eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung für den Fall vor, dass ein erkennbares Eigeninteresse der Antragstellerin oder des Antragstellers oder Dritter gegeben ist.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Die Antragstellung erfolgt entsprechend des von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsvordrucks, in dem für jedes geschützte Gebiet die Maßnahmenempfehlungen, mit Kostenvoranschlag für das jeweilige Haushaltsjahr in das Formblatt aufgenommen werden. Die Antragsunterlagen werden bis zum 01.11. eines Jahres für das Folgejahr bzw. ggf. für die Folgejahre der ONB oder bei Maßnahmen des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes der obersten Naturschutzbehörde vorgelegt. Die ONB priorisiert die beantragten Maßnahmen und legt die Projektliste bis zum 01.03. des jeweiligen Jahres dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein vor, das über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet. Die Zuwendung wird ohne Anforderung in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 50 % ausgezahlt. Die Zahlung des ersten Teilbetrages erfolgt, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der zweite Teilbetrag wird zum 15.11. des Jahres ausgezahlt. Die ausgezahlte Zuwendung muss bis zum 31.03. des Folgejahres verwendet worden sein. Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich (z.B. Zuwendung kann nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden).

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 50
Mercatorstr. 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 / 988-7045, Frau Hermann
Telefax: 0431 / 988-7020

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