Navigation und Service

Thema : Naturschutz

Zuwendungen für die Arbeit von "Kooperationen im Naturschutz" (Lokale Aktionen u.a.) in Schleswig-Holstein

Letzte Aktualisierung: 23.05.2022

Name des Förderprogramms:

Zuwendungen für die Arbeit von "Kooperationen im Naturschutz" (Lokale Aktionen u.a.) in Schleswig-Holstein

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land gewährt Zuwendungen zur Deckung von personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben an Einrichtungen, die die Trägerschaft von Kooperationsverbindungen zwischen verschiedenen Akteuren aus den Bereichen Naturschutz, Landwirtschaft, dem kommunalen Bereich u.a. übernommen haben. Kooperationen im Naturschutz sollen als vor Ort tätige und kontinuierliche Vertretungen eine Richtschnur insbesondere zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 bieten.

Rechtsgrundlage:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Arbeit von "Kooperationen im Naturschutz " (Lokale Aktionen u.a.) in Schleswig-Holstein  (PDF, 64KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Weitergeltung von Verwaltungsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (PDF, 360KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Mit der Zuwendung werden Aufwendungen für Organisation, Koordinierung, Maßnahmeninitiierung und –begleitung im Rahmen des Gebietsmanagements und der Umsetzung der EU- und Bundes-Diversitätsstrategie sowie für Beratungen zu nachhaltigen Landnutzungsformen, speziell ausgerichtet auf die Belange des Schutzes von Lebensräumen, Arten und der biologischen Vielfalt insgesamt unterstützt. Zuwendungsfähig in diesem Sinne sind nachweisbare Ausgaben für:

  • Personalkosten der hauptamtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation (z.B. abgeschlossenes Studium der Landespflege, Biologie, Geologie, Agrarwissenschaften oder vergleichbarer Fachrichtungen),
  • Personalkosten für angestellte Assistenzkräfte für fachliche Unterstützungstätigkeiten,
  • Miete, Mietnebenkosten, incl. Heizung der Geschäftsstelle
  • Ausgaben für die Ersteinrichtung der Geschäftsstelle.
  • Fahrtkosten

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Als Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts in Betracht, die in einer "Kooperation im Naturschutz", die insbesondere die Umsetzung von NATURA 2000 zum Ziel hat, den Vorsitz übernommen haben und damit Projektträger sind und

  • die Umsetzung des Naturschutzes (Ökologie) in der Satzung verankert haben und
  • neben anderen Zielen die ökonomische und soziale Entwicklung der Region im Geiste der Agenda 21 von Rio verfolgen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Außer den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:

Die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des NATURA 2000-Managements ist mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Strukturen abzustimmen und zu koordinieren. Eine Vernetzung und Koordinierung mit vorhandenen Institutionen ist sicher zu stellen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung oder im Rahmen einer Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
Die Förderung beträgt bei der Förderung juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in der Regel bis zu 90 v. H., bei landesweitem oder übergeordnetem Interesse ausnahmsweise bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein bewilligt Maßnahmen nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

  1. Nachweis der unter Ziffer "Wer wird gefördert" genannten Voraussetzungen,
  2. Konzeption, in der die Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahmen für die Umsetzung der in Ziffer 2.1 der Richtlinie genannten Maßnahmen und Ziele nachvollziehbar dargestellt wird ,
  3. Konzeption hinsichtlich des geplanten Personaleinsatzes,
  4. Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen, Kostenvoranschläge sowie ein Zeitplan,
  5. Erklärung zur Förderung durch andere Stellen,
  6. Erklärung, ob allgemein oder für das betreffende Vorhaben ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht,
  7. Erklärung zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem schleswig-holsteinischen Landesmindestlohngesetz vom 13.11.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 404).

Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Herr Huthsfeldt - V 5018
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 988-5052
E-Mail: mats-thorge.huthsfeldt@mekun.landsh.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon