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Thema : Naturschutz

Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete

Letzte Aktualisierung: 18.10.2017

Name des Förderprogramms:

Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete

Zweck und Ziel der Förderung:

Die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes in geschützten Teilen von Natur und Landschaft kann nur erreicht werden, wenn die Naturschutzbehörden durch eine freiwillige Mitarbeit der Naturschutzvereine und -verbände, anderer privater und öffentlicher Einrichtungen und naturverbundener Bürger bei der fachlichen Betreuung dieser geschützten Gebiete unterstützt werden. Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und auf der Grundlage des § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Zuwendungen für erforderliche und angemessene Ausgaben, die im Rahmen der fachlichen Betreuung geschützter Gebiete nach § 20 LNatSchG entstehen.

Rechtsgrundlage:

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete -Betreuungsrichtlinie-  (PDF, 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Betreuung von folgenden geschützten Gebieten:

  • Naturschutzgebiete nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit (i.V.m.) § 13 LNatSchG,
  • Biosphärenreservate nach § 25 BNatSchG i. V. m. § 14 LNatSchG,
  • Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs.1 Nr. 8 BNatSchG, soweit die Gebiete nach § 32 Abs. 2 BNatSchG geschützt sind oder nach § 32 Abs. 4 BNatSchG ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist ,
  • Gebiete des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer nach § 24 BNatSchG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 Nationalparkgesetz (NPG)

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Betreuung, die folgende Aufgabenbereiche umfasst:

  • Erfassung und Dokumentation der Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme,
  • Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen und Maßnahmen unterbreiten,
  • Ausführung von geeigneten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im geschützten Gebiet nach Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde,
  • Information der Öffentlichkeit über das Schutzgebiet sowie
  • jährlich hierüber einen Betreuungsbericht erstellen.

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Soweit ihnen nach § 20 Abs. 1 LNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde die Betreuung eines geschützten Gebietes übertragen worden ist, können Zuwendungen erhalten:

  • Naturschutzvereine und -verbände, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört,
  • natürliche und juristische Personen, die in der Lage sind, zuwendungsfähige Maßnahmen durchzuführen und den dauerhaften Erhalt der Anlagen zu gewährleisten.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Der Antragsteller muss den übertragenen Betreuungsaufgaben und Berichtspflichten nachgekommen sein. Bei Neuübertragungen muss der Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass den übertragenen Betreuungsaufgaben und Berichtspflichten nachgekommen wird. Der Antragsteller darf mit dem Nachweis der Verwendung einer Zuwendung aus Vorjahren nicht in Verzug geraten sein.

Allen Arbeitnehmern des Zuwendungsempfängers im Inland wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes mindestens der gesetzliche Mindestlohn des Landes Schleswig-Holstein gezahlt.

Art und Höhe der Förderung:

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Der Fördersatz beträgt höchstens 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Einzelfall kann sich die Höhe des Fördersatzes nach einem erkennbaren Eigeninteresse des Antragstellers richten.

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die dem Antragsteller für das jeweilige Projekt, d. h. für die Betreuung des jeweiligen geschützten Gebietes im Bewilligungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht, unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes entstehen.

Gebiets- oder projektbezogene bzw. im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck entstehende Einnahmen sind anzugeben und auf die zuwendungsfähigen Ausgaben anzurechnen.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Für die Antragstellung sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsvordrucke zu verwenden.
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3, 24106 Kiel.

Anträge, die bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres eingehen, werden vorrangig, danach eingehende Anträge nachrangig berücksichtigt. Anträge, die nach dem 30. September des laufenden Kalenderjahres eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Zuwendung wird ohne Anforderung in einem Betrag ausgezahlt, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, frühestens jedoch zum 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres.

Formulare und Links

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 50
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 988-7045, Frau Kansy
Telefax: 0431 988-7239

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