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Thema : Naturschutz

Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Artenschutzes



Letzte Aktualisierung: 16.01.2024

Name des Förderprogramms:

Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Artenschutzes

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Tier- und Pflanzenartenschutzes in Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Artenschutzes vom 16.01.2024 (Amtsblatt Schleswig-Holstein vom 19. Februar 2024, S. 255) (PDF, 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Maßnahmen, die der Erhaltung und Wiedereinbürgerung von in ihren Beständen bedrohten Tier- und Pflanzenarten nach den jeweils aktuellen Roten Listen (Veröffentlichung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) und der Erfüllung der Vorgaben des Artenhilfsprogramms 2008 dienen, prioritär solche, die mit den Inhalten und Zielen des aktuellen Artenhilfsprogramms des Landes Schleswig-Holstein übereinstimmen.

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Als Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin kommen nur natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in Betracht, die in der Lage sind, die jeweiligen Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Außer den in § 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Eingang des Antrages spätestens am 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde. Der Antrag muss die beabsichtigten Schutzmaßnahmen und genaue Angaben über die Verwendung der beantragten Zuwendung enthalten. Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Art und Höhe der Förderung:

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Voll- oder Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame und zweckmäßige Ausführung des Projektes im Bewilligungszeitraum entstehen.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag, dem eine Maßnahmenbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben, Kostenvoranschläge, Zeitplan, Erklärung zur Förderung anderer Stellen sowie eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG beizufügen sind. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde, dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, einzureichen. Die jeweils zuständige obere und untere Naturschutzbehörde erhalten von der Bewilligungsbehörde eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides.

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 55
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 988-7170, Frau Quandt
Telefax: 0431 988-7239

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