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Thema : Naturschutz

Fördermöglichkeiten oder -angebote des Landes



Letzte Aktualisierung: 16.04.2015

Die Fördermöglichkeiten oder -angebote des Landes werden hier näher erläutert.

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Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Artenschutzes


Name des Förderprogramms:

Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Artenschutzes

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Tier- und Pflanzenartenschutzes in Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Artenschutzes vom 16.01.2024 (Amtsblatt Schleswig-Holstein vom 19. Februar 2024, S. 255) (PDF, 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Maßnahmen, die der Erhaltung und Wiedereinbürgerung von in ihren Beständen bedrohten Tier- und Pflanzenarten nach den jeweils aktuellen Roten Listen (Veröffentlichung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) und der Erfüllung der Vorgaben des Artenhilfsprogramms 2008 dienen, prioritär solche, die mit den Inhalten und Zielen des aktuellen Artenhilfsprogramms des Landes Schleswig-Holstein übereinstimmen.

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Als Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin kommen nur natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in Betracht, die in der Lage sind, die jeweiligen Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Außer den in § 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Eingang des Antrages spätestens am 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde. Der Antrag muss die beabsichtigten Schutzmaßnahmen und genaue Angaben über die Verwendung der beantragten Zuwendung enthalten. Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Art und Höhe der Förderung:

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Voll- oder Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame und zweckmäßige Ausführung des Projektes im Bewilligungszeitraum entstehen.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag, dem eine Maßnahmenbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben, Kostenvoranschläge, Zeitplan, Erklärung zur Förderung anderer Stellen sowie eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG beizufügen sind. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde, dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, einzureichen. Die jeweils zuständige obere und untere Naturschutzbehörde erhalten von der Bewilligungsbehörde eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides.

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 55
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 988-7170, Frau Quandt
Telefax: 0431 988-7239

Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete

Name des Förderprogramms:

Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete

Zweck und Ziel der Förderung:

Die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes in geschützten Teilen von Natur und Landschaft kann nur erreicht werden, wenn die Naturschutzbehörden durch eine freiwillige Mitarbeit der Naturschutzvereine und -verbände, anderer privater und öffentlicher Einrichtungen und naturverbundener Bürger bei der fachlichen Betreuung dieser geschützten Gebiete unterstützt werden. Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und auf der Grundlage des § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Zuwendungen für erforderliche und angemessene Ausgaben, die im Rahmen der fachlichen Betreuung geschützter Gebiete nach § 20 LNatSchG entstehen.

Rechtsgrundlage:

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete -Betreuungsrichtlinie-  (PDF, 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Betreuung von folgenden geschützten Gebieten:

  • Naturschutzgebiete nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit (i.V.m.) § 13 LNatSchG,
  • Biosphärenreservate nach § 25 BNatSchG i. V. m. § 14 LNatSchG,
  • Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs.1 Nr. 8 BNatSchG, soweit die Gebiete nach § 32 Abs. 2 BNatSchG geschützt sind oder nach § 32 Abs. 4 BNatSchG ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist ,
  • Gebiete des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer nach § 24 BNatSchG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 Nationalparkgesetz (NPG)

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Betreuung, die folgende Aufgabenbereiche umfasst:

  • Erfassung und Dokumentation der Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme,
  • Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen und Maßnahmen unterbreiten,
  • Ausführung von geeigneten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im geschützten Gebiet nach Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde,
  • Information der Öffentlichkeit über das Schutzgebiet sowie
  • jährlich hierüber einen Betreuungsbericht erstellen.
Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Soweit ihnen nach § 20 Abs. 1 LNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde die Betreuung eines geschützten Gebietes übertragen worden ist, können Zuwendungen erhalten:

  • Naturschutzvereine und -verbände, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört,
  • natürliche und juristische Personen, die in der Lage sind, zuwendungsfähige Maßnahmen durchzuführen und den dauerhaften Erhalt der Anlagen zu gewährleisten.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Der Antragsteller muss den übertragenen Betreuungsaufgaben und Berichtspflichten nachgekommen sein. Bei Neuübertragungen muss der Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass den übertragenen Betreuungsaufgaben und Berichtspflichten nachgekommen wird. Der Antragsteller darf mit dem Nachweis der Verwendung einer Zuwendung aus Vorjahren nicht in Verzug geraten sein.

Allen Arbeitnehmern des Zuwendungsempfängers im Inland wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes mindestens der gesetzliche Mindestlohn des Landes Schleswig-Holstein gezahlt.

Art und Höhe der Förderung:

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Der Fördersatz beträgt höchstens 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Einzelfall kann sich die Höhe des Fördersatzes nach einem erkennbaren Eigeninteresse des Antragstellers richten.

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die dem Antragsteller für das jeweilige Projekt, d. h. für die Betreuung des jeweiligen geschützten Gebietes im Bewilligungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht, unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes entstehen.

Gebiets- oder projektbezogene bzw. im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck entstehende Einnahmen sind anzugeben und auf die zuwendungsfähigen Ausgaben anzurechnen.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Für die Antragstellung sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsvordrucke zu verwenden.
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3, 24106 Kiel.

Anträge, die bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres eingehen, werden vorrangig, danach eingehende Anträge nachrangig berücksichtigt. Anträge, die nach dem 30. September des laufenden Kalenderjahres eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Zuwendung wird ohne Anforderung in einem Betrag ausgezahlt, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, frühestens jedoch zum 1. Juli des …

Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete

Zuwendungen für die Arbeit von "Kooperationen im Naturschutz" (Lokale Aktionen u.a.) in Schleswig-Holstein

Name des Förderprogramms:

Zuwendungen für die Arbeit von "Kooperationen im Naturschutz" (Lokale Aktionen u.a.) in Schleswig-Holstein

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land gewährt Zuwendungen zur Deckung von personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben an Einrichtungen, die die Trägerschaft von Kooperationsverbindungen zwischen verschiedenen Akteuren aus den Bereichen Naturschutz, Landwirtschaft, dem kommunalen Bereich u.a. übernommen haben. Kooperationen im Naturschutz sollen als vor Ort tätige und kontinuierliche Vertretungen eine Richtschnur insbesondere zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 bieten.

Rechtsgrundlage:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Arbeit von "Kooperationen im Naturschutz " (Lokale Aktionen u.a.) in Schleswig-Holstein  (PDF, 64KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Weitergeltung von Verwaltungsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (PDF, 360KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Mit der Zuwendung werden Aufwendungen für Organisation, Koordinierung, Maßnahmeninitiierung und –begleitung im Rahmen des Gebietsmanagements und der Umsetzung der EU- und Bundes-Diversitätsstrategie sowie für Beratungen zu nachhaltigen Landnutzungsformen, speziell ausgerichtet auf die Belange des Schutzes von Lebensräumen, Arten und der biologischen Vielfalt insgesamt unterstützt. Zuwendungsfähig in diesem Sinne sind nachweisbare Ausgaben für:

  • Personalkosten der hauptamtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation (z.B. abgeschlossenes Studium der Landespflege, Biologie, Geologie, Agrarwissenschaften oder vergleichbarer Fachrichtungen),
  • Personalkosten für angestellte Assistenzkräfte für fachliche Unterstützungstätigkeiten,
  • Miete, Mietnebenkosten, incl. Heizung der Geschäftsstelle
  • Ausgaben für die Ersteinrichtung der Geschäftsstelle.
  • Fahrtkosten
Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Als Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts in Betracht, die in einer "Kooperation im Naturschutz", die insbesondere die Umsetzung von NATURA 2000 zum Ziel hat, den Vorsitz übernommen haben und damit Projektträger sind und

  • die Umsetzung des Naturschutzes (Ökologie) in der Satzung verankert haben und
  • neben anderen Zielen die ökonomische und soziale Entwicklung der Region im Geiste der Agenda 21 von Rio verfolgen.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Außer den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:

Die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des NATURA 2000-Managements ist mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Strukturen abzustimmen und zu koordinieren. Eine Vernetzung und Koordinierung mit vorhandenen Institutionen ist sicher zu stellen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung oder im Rahmen einer Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
Die Förderung beträgt bei der Förderung juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in der Regel bis zu 90 v. H., bei landesweitem oder übergeordnetem Interesse ausnahmsweise bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein bewilligt Maßnahmen nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

  1. Nachweis der unter Ziffer "Wer wird gefördert" genannten Voraussetzungen,
  2. Konzeption, in der die Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahmen für die Umsetzung der in Ziffer 2.1 der Richtlinie genannten Maßnahmen und Ziele nachvollziehbar dargestellt wird ,
  3. Konzeption hinsichtlich des geplanten Personaleinsatzes,
  4. Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen, Kostenvoranschläge sowie ein Zeitplan,
  5. Erklärung zur Förderung durch andere Stellen,
  6. Erklärung, ob allgemein oder für das betreffende Vorhaben ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht,
  7. Erklärung zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem schleswig-holsteinischen Landesmindestlohngesetz vom 13.11.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 404).

Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Herr Huthsfeldt - V 5018
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 988-5052

Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume


Name des Förderprogramms:

Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe der Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Ausgaben, die für die Anlage und Einrichtung von Naturerlebnisräumen nach § 38 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) entstehen. Die Naturerlebnisräume sollen den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren.

Rechtsgrundlage:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben und Vorhaben zur Anlage und Einrichtung von Naturerlebnisräumen. Dies sind insbesondere:

  • Erstellung einer Entwicklungskonzeption
  • Informationsarbeit, Informationselemente und Informationsstätten einschl. der Errichtung von Informationsgebäuden
  • Besucherlenkende Maßnahmen zur Sicherung schutzwürdiger Bereiche
  • Planung, Bau, Aufstellung bzw. Einrichtung wie z.B.
  • Bau bzw. Ausbau von Wegen und Pfaden
  • Bau von Park-, Ruhe-, Spiel-, und Lernplätzen
  • Bau bzw. Beschaffung und Aufstellung von Hütten, Sitzmöglichkeiten, Abfallbehältnissen und sanitären Anlagen
  • Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen
  • Aufstellung von Beschilderungen, Einzäunungen und Sicherungen

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Betracht, die Träger eines Naturerlebnisraumes sind.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Sofern der Naturerlebnisraum gemäß § 38 LNatSchG anerkannt ist oder eine Anerkennung in Aussicht gestellt ist sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Die Nutzung, die Verkehrssicherheit und die Unterhaltung der Anlagen und Einrichtungen muss durch den Träger des Naturerlebnisraumes gesichert sein.
  • Dem Vorhaben dürfen andere Planungen der Gemeinde oder sonstige überörtliche Planungen nicht entgegenstehen.
  • Der Antrag für das laufende Kalenderjahr muss spätestens am 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
  • Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen ist für alle Nutzerinnen und Nutzer zu gewährleisten. Die Einrichtungen sind barrierefrei zu gestalten, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
Die Förderung beträgt in der Regel bis zu 50 von Hundert, soweit landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen im Vordergrund stehen, bis zu 80 von Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Der schriftliche Antrag ist über die untere Naturschutzbehörde mit folgenden Unterlagen an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein zu richten.

  • Anerkennung nach § 38 LNatSchG
  • Entwicklungskonzeption die die Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahme nachvollziehbar darstellt
  • Negativbescheinigung der betroffenen Gemeinde
  • Kosten und Finanzierungsplan sowie Zeitplan
  • Erklärung zur Förderung durch andere Stellen
  • Erklärung, ob ein Vorsteuerabzug besteht
Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt, Natur des Landes Schleswig-Holstein

Referat V 55
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 / 988-7273, Herr Nadolny
Telefax: 0431 / 988-7239
E-Mail: marc.nadolny@mekun.landsh.de

oder
E-Mail: naturerlebnisraeume@mekun.landsh.de

Referat V 53
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 / 988-7175, Frau Pagenkemper
Telefax: 0431 / 988-7239
E-Mail: ursula.pagenkemper@mekun.landsh.de

Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten

Name des Förderprogramms:

Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten und auf Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein

Zweck und Ziel der Förderung:

In den Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten sowie auf den Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein sind zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes die auf den Schutzzweck bzw. das Erhaltungsziel ausgerichteten Schutz, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen, soweit es zum Schutz und zur zielgerechten Entwicklung oder Wiederherstellung von Habitaten der Gebiete und ihrer Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume und der FFH- Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotope erforderlich ist

Rechtsgrundlage:

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten und auf Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein vom 31. Dezember 2015  (PDF, 260KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Weitergeltung von Verwaltungsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (PDF, 360KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Ausgaben für Maßnahmen, die dem jeweiligen Schutzzweck bzw. Erhaltungsziel entsprechend zum Schutz, zur Entwicklung, zur Pflege und zur Wiederherstellung des Naturschutz- und / oder NATURA 2000-Gebietes oder von Mooren erforderlich sind. Dazu zählen auch die auf den Schutzzweck bzw. das Erhaltungsziel ausgerichteten Maßnahmen der Besucherlenkung und Information und Maßnahmen des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes. Förderfähig sind ebenfalls Ausgaben für Maßnahmen in Gebieten des Netzes "NATURA 2000" und einstweilig sichergestellten geplanten Naturschutzgebieten, sowie nach § 21 LNatSchG geschützten Biotopen

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Kreise und kreisfreie Städte und in begründeten Ausnahmefällen auch andere Behörden und Stellen, soweit sie Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden nach § 27 LNatSchG wahrnehmen

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Zusammenstellung der insbesondere nach § 27 LNatSchG empfohlenen Maßnahmen des Naturschutzes müssen der oberen Naturschutzbehörde (ONB) vorgelegt werden. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) legt die ONB die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 27 LNatSchG mit Prioritätenangabe abschließend fest.
Die sich daraus ergebende Zusammenstellung ist Grundlage der Bewilligung der Zuwendung. Zuwendungsfähig sind nur solche Maßnahmen, deren fachliche Erforderlich- und Zweckmäßigkeit von der ONB bestätigt ist.
Abweichend davon müssen Maßnahmen des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes der obersten Naturschutzbehörde vorgelegt werden.

Art und Höhe der Förderung:

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Voll- oder Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Das Land behält sich eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung für den Fall vor, dass ein erkennbares Eigeninteresse der Antragstellerin oder des Antragstellers oder Dritter gegeben ist.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Die Antragstellung erfolgt entsprechend des von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsvordrucks, in dem für jedes geschützte Gebiet die Maßnahmenempfehlungen, mit Kostenvoranschlag für das jeweilige Haushaltsjahr in das Formblatt aufgenommen werden. Die Antragsunterlagen werden bis zum 01.11. eines Jahres für das Folgejahr bzw. ggf. für die Folgejahre der ONB oder bei Maßnahmen des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes der obersten Naturschutzbehörde vorgelegt. Die ONB priorisiert die beantragten Maßnahmen und legt die Projektliste bis zum 01.03. des jeweiligen Jahres dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein vor, das über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet. Die Zuwendung wird ohne Anforderung in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 50 % ausgezahlt. Die Zahlung des ersten Teilbetrages erfolgt, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der zweite Teilbetrag wird zum 15.11. des Jahres ausgezahlt. Die ausgezahlte Zuwendung muss bis zum 31.03. des Folgejahres verwendet worden sein. Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich (z.B. Zuwendung kann nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden).

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 50
Mercatorstr. 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 / 988-7045, Frau Hermann
Telefax: 0431 / 988-7020

Bingo! – Die Umweltlotterie


Name des Förderprogramms:

Bingo! – Die Umweltlotterie

Zweck und Ziel der Förderung:

Die Zweckerträge aus der Lotterie Bingo! Die Umweltlotterie von NordwestLotto Schleswig-Holstein werden den Naturschutz-, Umwelt- und Entwicklungsorganisationen und weiteren Antragsberechtigten im Lande in Rahmen entsprechender Zuwendungen auf der Grundlage von Einzelentscheidungen des Vergaberates zur Verfügung gestellt. Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe der Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Ausgaben, die für die Verwirklichung von Projekten, die im Sinne der Agenda 2030 die nachhaltige Entwicklung in Schleswig-Holstein und weltweit zum Ziel haben.

Rechtsgrundlage:

Förderrichtlinie zur Vergabe der Zweckerträge aus der Lotterie für Umwelt und Entwicklung in Schleswig-Holstein - Bingo! Die Umweltlotterie (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)


Was wird gefördert?

Gefördert werden Projekte des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes, der Natur- und Umwelterziehung und der Natur- und Umweltbildung, der Entwicklungszusammenarbeit und zum Globalen Lernen.

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Vereine, Initiativen, Gesellschaften, Verbände, private Stiftungen und kirchliche Einrichtungen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Projekte werden durch nicht rückzahlbare Zuwendungen gefördert, deren Laufzeit zwei Jahre nicht überschreitet. Zum Projekt gehören Konzepte, Vorbereitungen, Durchführungen mit Investitions- und Personalkosten, Öffentlichkeitsarbeit, Monitoring und Dokumentation. Ein Eigenanteil von mindestens 15 % ist erforderlich, der teilweise unbar erbracht werden kann.

Art und Höhe der Förderung

Eine Zuwendung wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung gewährt.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Der Antrag ist auf einem Antragsformular an Bingo-Projektförderung, Mühle Westeraccum, 26553 Dornum, Telefon 04933/9911-19 zu richten. Der Bingo! Die Umweltlotterie Vergaberat entscheidet in vierteljährlichen Sitzungen über die Anträge. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis der Verwendung gelten neben den Förderrichtlinien die VV zu § 44 LHO.

Zum Antragsformular

Ansprechpartner:

Bingo-Projektförderung
Mühle Westeraccum
26553 Dornum
Telefon: 04933 9911-19 (Frau Dr. Kirsten Madena)
Telefax: 04933 9911-29
www.projektfoerderung.de

Zuwendungen zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund


Name des Förderprogramms:

Zuwendungen zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund

Zweck und Ziel der Förderung:

Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund.

Rechtsgrundlage:

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund (Biotop gestaltende Maßnahmen (BgM)) vom 28. Februar 2024 (PDF, 102KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Weitergeltung von Verwaltungsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (PDF, 360KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, die dem Schutz, der Entwicklung, der Wiederherstellung und/oder der Schaffung neuer Biotope, naturnaher Landschaftsbestandteile für die heimische Flora und Fauna und der Verbesserung des Landschaftsbildes dauerhaft dienen, sowie Maßnahmen, die das Ziel haben, vorhandene Lebensräume zum Aufbau eines Biotopverbundsystems miteinander zu verbinden. Grundsätzlich werden schwerpunktmäßig nur Maßnahmen gefördert, die der qualitativen Vervollständigung des Netzes Natura 2000 zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der EU-rechtlichen Artenschutzverpflichtungen dienen. Insbesondere zuwendungsfähig sind die Schaffung und Wiederherstellung seltener naturraumtypischer, naturnaher und halbnatürlicher Lebensräume vom Typus der gesetzlich geschützten Biotope.

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Kreise, kreisfreie Städte, Ämter und Gemeinden, Zweckverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (ausgenommen sind die Teilnehmergemeinschaften von Flurbereinigungsverfahren), Stiftungen - soweit Naturschutz satzungsgemäße Aufgabe ist -, Naturschutzvereine und –verbände, Genossenschaften, Gesellschaften - soweit Naturschutz satzungsgemäße Aufgabe ist. In begründeten Ausnahmefällen auch sonstige natürliche und juristische Personen des bürgerlichen Rechts, die in der Lage sind, zuwendungsfähige Maßnahmen durchzuführen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Bereitstellung der Grundstücke erfolgt unentgeltlich. Die Grundstückeigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat die Flächenverfügbarkeit unter Berücksichtigung evtl. Nutzungsrechte zu bestätigen und das Einverständnis zur geeigneten dauerhaften oder langfristigen Absicherung der Maßnahme zu erklären. Bei Maßnahmen, die über eine Grundstücksgrenze hinausgehen, ist eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
Dem Antrag ist eine fachliche Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutz-behörde beizufügen.
Planungsarbeiten und –kosten sowie Bauleitungskosten sind nur in begründeten Ausnahmefällen zuwendungsfähig, wenn die Kosten für Planung und Bauleitung durch freischaffende Ingenieure nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als Bestandteil der Ausführungskosten anerkannt werden. Aufträge zur Durchführung der beantragten Biotop gestaltenden Maßnahmen sind grundsätzlich unter Anwendung des Vergaberechts zu vergeben. Sollen im Ausnahmefall Arbeiten in Eigenregie durchgeführt werden, ist dies im Antrag hinreichend zu begründen und nachzuweisen bzw. muss dies im Zuwendungsbescheid zugelassen sein (s. hierzu auch 5.4.2 der Richtlinie).

Art und Höhe der Förderung:

In der Regel Anteilfinanzierung, im Ausnahmefall Vollfinanzierung. Die Höhe des Fördersatzes richtet sich nach einem erkennbaren Eigeninteresse der Antragstellerin/des Antragstellers. Für Maßnahmen auf Grundstücken öffentlicher Träger in der Regel ein Fördersatz von 80%. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten die nachgewiesenen Aufwendungen (sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der Vorhaben).

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (Referat V 50), Antragsvordrucke können hier angefordert werden.
Die zuwendungsfähigen Kosten eines Antrags auf Förderung Biotop gestaltender Maßnahmen müssen mit Ausnahme der in den Nummern 2.3.1.7 und 5.5. genannten Maßnahmen mind. 5.000,00 € betragen.
Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.“

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 50
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 / 988-7234, Frau Imbrock

Förderung von langfristiger Pacht oder Grunderwerb für Zwecke des Naturschutzes

Name des Förderprogramms:

Förderung von langfristiger Pacht oder Grunderwerb für Zwecke des Naturschutzes

Zweck und Ziel der Förderung:

Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von langfristiger Pacht oder Grunderwerb für Zwecke des Naturschutzes.

Rechtsgrundlage:

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von langfristiger Pacht oder Grunderwerb für Zwecke des Naturschutzes vom 10.05.2017  (PDF, 285KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Weitergeltung von Verwaltungsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (PDF, 360KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Ausgaben für Flächensicherung durch die langfristige Pacht, den Erwerb von Rechten an Grundstücken oder der Erwerb von Grundstücken schwerpunktmäßig von Flächen aus dem Netz Natura 2000 sowie zur Umsetzung des Artenhilfs- und Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein, deren Erfordernis die obere Naturschutzbehörde bestätigt hat. Die Dauer der langfristigen Pacht soll in der Regel 20 bis 30 Jahre betragen.

Wer wird gefördert?/Wer ist antragsberechtigt?

Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts oder als gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Im Antrag flurstücksgenaue Angabe der Flächen, in welcher Form und in welchen Umfang die Flächen gesichert werden sollen, Darstellung der weiteren Entwicklung der Flächen mit Planungsunterlage/Detailkarten (Lage, Größe, Wert, bisherige Nutzung). Beifügung einer Kostenaufstellung, bei Grunderwerb Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer zugelassenen amtlichen Stelle, dass der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt. Keine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte. Bei langjähriger Pacht ist der Zuwendungsempfänger berechtigt, die Fläche für Zwecke des Naturschutzes zu nutzen und umzugestalten.

Art und Höhe der Förderung

Projektförderung als Voll- oder Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewährt; die Höhe des Fördersatzes richtet sich nach dem Eigeninteresse/der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers. Zuwendungsfähig sind der zu entrichtende Kaufpreis oder Pachtzins sowie die mit dem Kauf oder der Pacht verbundenen Notarkosten, öffentlich-rechtliche Gebühren und Steuern, Vermessungskosten und Vermittlungsgebühren.

Wie ist das Antragsverfahren?/Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Referat V 50); Antragsvordrucke können hier angefordert werden. Antragstellung erfolgt rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn; in begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde einen vorzeitigen Projektbeginn genehmigen.

Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere ist es erforderlich, dass die Umsetzung einer biotopgestaltenden Maßnahme von dem Grunderwerb abhängt. Außerdem kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 50
Mercatorstr. 3
24106 Kiel

Telefon: 0431 / 988-7234, Frau Imbrock
maike.imbrock@mekun.landsh.de

Telefon: 0431 / 988-7225, Frau Lange
Brigitte.Lange@mekun.landsh.de

Telefon: 0431 / 988-7134, Frau Manikowski
susanne.manikowski@mekun.landsh.de

Förderung durch die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein hat nach Gesetz und Satzung den Zweck:

  1. den Erwerb, die langfristige Anpachtung, und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken in Schleswig-Holstein, die für den Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushaltes von besonderer Bedeutung sind, durch geeignete Träger zu fördern oder diese Maßnahmen selbst durchzuführen,
  2. für den Naturschutz geeignete Grundstücke von anderen Verwaltungsträgern für Zwecke des Naturschutzes zu übernehmen,
  3. die Grundstücke nach den Nummern 1 und 2 zu verwalten und die Natur auf dem Grundstück zu schützen, zu pflegen und gegebenenfalls zu entwickeln,
  4. sonstige Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen oder zu ihrer Durchführung beizutragen.

Im Rahmen der Erfüllung dieser Zweckbestimmungen kann die Stiftung Naturschutz auch andere Träger von Naturschutzmaßnahmen finanziell unterstützen.

Weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein sind zu erhalten bei der

Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein
Eschenbrook 4
24113 Molfsee
Telefon: 0431 21090-101
Telefax: 0431 21090-102

www.stiftungsland.de

Zuwendungen für die Erstellung von Managementplänen für NATURA 2000-Gebiete

Managementpläne

Name des Förderprogramms:

Zuwendungen für die Erstellung von Managementplänen für NATURA 2000-Gebiete

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Ausgaben, die für die Erstellung von Managementplänen gem. Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinien sowie für die entsprechende Erstellung von Managementplänen für europäische Vogelschutzgebiete entstehen. Die Managementpläne sind Maßnahmenpläne im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 3 LNatSchG.

Rechtsgrundlage:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Erstellung von Managementplänen für NATURA 2000-Gebiete  (PDF, 743KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Erstellung von Managementplänen, die der Zustimmung der Bewilligungsbehörde bedürfen und die der Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen in Form der Darstellung von erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für die Schutzobjekte in den Natura 2000-Gebieten dienen. Förderungsfähig sind nur die Managementpläne, die durch vom Zuwendungsempfänger beauftragte qualifizierte Dritte erstellt werden.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

  • Durchführung des Beteiligungsprozesses zur Erstellung der Managementpläne (z.B. Initiierung und Leitung eines Runden Tisches).
  • Erstellung eines Entwurfs des Managementplans nach Mustergliederung.
  • Verhandlungen mit Flächeneigentümerinnen und -eigentümern sowie Flächennutzerinnen und -nutzern zur Abstimmung der Maßnahmenplanung und Vorbereitung der Umsetzung.
  • Ausgaben für Untersuchungen und Erhebungen im angesessenen Umfang, die für die Erstellung der Managementpläne erforderlich sind.
Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger kommen in Betracht:

  1. Juristische Personen des privaten Rechts, soweit sie die Funktion einer "Lokalen Aktion" innehaben (Trägerschaft von landesweit bedeutenden Projekten, die der Umsetzung des zusammenhängenden ökologischen Netzes Natura 2000 dienen),
  2. Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört,
  3. Zweckverbände, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört,
  4. kommunale Körperschaften.

Die unter Ziffer 2. bis 4. aufgeführten Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger müssen über einen Flächenbesitz von mindestens 20 % im betroffenen Natura 2000-Gebiet verfügen und damit ein Eigeninteresse an der Erstellung von Managementplänen haben, das von der Bewilligungsbehörde bestätigt werden muss.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Außer den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antrag für das laufende Kalenderjahr muss spätestens am 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Ausschlussfrist).
  • Während des gesamten Prozesses in der Erstellung eines Managementplans hat sich die/der Zuwendungsempfänger/in mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein abzustimmen.
  • Bei Durchführung durch freischaffende Ingenieure kann das Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAU) zugrunde gelegt werden.
  • Für Maßnahmen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Aufträge zur Durchführung der Maßnahmen in Anlehnung an die entsprechende Verdingungsordnung zu vergeben.
Art und Höhe der Förderung:

Die Förderung beträgt bei der Förderung juristischer Personen des privaten Rechts gem. Nr. 1 (s.o. „Wer wird gefördert“) sowie Stiftungen gem. Nr. 2 in der Regel bis zu 70 v. H., in begründeten Fällen ist auch eine Förderung bis zu 100 v. H. möglich.
Der Regelsatz der Förderung von Zweckverbänden gem. Nr. 3 und kommunalen Körperschaften gem. Nr. 4 beträgt 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, in begründeten Fällen ist eine Förderung bis zu 70 v. H. möglich.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags an die Bewilligungsbehörde.
Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

  • Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen, Kostenvoranschläge sowie ein Zeitplan,
  • Erklärung zur Förderung durch andere Stellen,
  • Erklärung, ob allgemein oder für das betreffende Vorhaben ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht,
  • geeigneter Nachweis über Flächenbesitz,
  • Ggf. geeignete Nachweise über die Förderung des Naturschutzes oder die Übernahme des Vorsitzes einer Lokalen Aktion (z.B. durch Satzungsauszug).
  • Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die …

Zuwendungen für die Erstellung von Managementplänen für NATURA 2000-Gebiete

Förderung von Naturparken


Name des Förderprogramms:

Förderung von Naturparken

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Aufwendungen, die durch die Einrichtung und Weiterentwicklung von Naturparken entstehen.

Rechtsgrundlage:

Amtsblatt für Schleswig-Holstein (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Was wird gefördert?

Förderungsfähig sind im angemessenen Umfang alle Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele erforderlichen Anlagen und Einrichtungen in Naturparken dienen, sofern dieser gemäß § 16 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) zum Naturpark erklärt worden ist oder erklärt werden soll.
Dies sind z.B.:

  • Kosten für die personelle und sachliche Betreuung der Naturparke
  • Kosten für die Aufstellung bzw. Fortschreibung des Naturparkeinrichtungsplanes (Naturparkplan) sowie Kosten für die Ausarbeitung gesonderter Entwicklungsthemen
  • Maßnahmen zur Ordnung des Erholungswesens (z.B. Bau und Ausbau von Wanderwegen und Reitwegen in landschaftsgerechter Bauweise; Bau von Rast-, Ruhe- und sonstigen Plätzen in landschaftsgerechter Bauweise; Bau, Beschaffung und Aufstellung von Schutzhütten, Naturbeobachtungsständen, fest verankerten Tischen, Bänken; Beschilderung der Naturparke, Orientierungstafeln, Wegemarkierungen, Erläuterungstafeln sowie Informationsmaterial; Sicherung und Einzäunung schutzwürdiger Bereiche)
  • Landschaftspflegerische Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Ordnung des Erholungswesens
  • Grünordnungsmaßnahmen zur Verbesserung von Natur und Landschaft an Ortsrändern, Straßen und Wegen sowie an Gewässern; innerhalb der Ortslage jedoch nur, wenn eine Verbindung zur freien Landschaft besteht.
  • Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Betracht, die Träger oder Mitglieder eines Naturparks in Schleswig-Holstein sind.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Außer den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 44 LHO und die dazu ergangenen VV) müssen folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele des Naturparks sind in einem Naturparkeinrichtungsplan (Naturparkplan) darzustellen, der mit den betroffenen Gemeinden, der unteren und der obersten Naturschutzbehörde abzustimmen ist. Im Naturparkeinrichtungsplan (Text und Karte, auch digital) sind alle Anlagen, Einrichtungen und Vorhaben darzustellen, die dem Naturpark dienen bzw. die entsprechend der Zielsetzung des Naturparks errichtet werden sollen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen mit dem Naturparkeinrichtungsplan im Einklang stehen.
  • Die Nutzung, die Verkehrssicherheit und die Unterhaltung der Anlagen und
    Einrichtungen müssen durch den Träger des Naturparks oder geeignete andere Träger gesichert sein. Verkehrssicherungspflichten werden vom Land nicht übernommen.
  • Die zu fördernden Maßnahmen müssen mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einklang stehen, sie dürfen keinen gewerblichen Zwecken dienen.
  • Der Antrag für das laufende Kalenderjahr muss spätestens am 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). Im Antrag müssen die beabsichtigten Maßnahmen und genauen Angaben gemäß Ziffer 7 über die Verwendung aufgeführt werden.
  • Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.
Art und Höhe der Förderung:

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Zuwendung des Landes darf 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. Zur Schaffung von barrierefreien Bereichen
in den Naturparken kann die Zuwendung des Landes bis zu 100 Prozent für die darauf anfallenden Kosten betragen.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein bewilligt Maßnahmen nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist über die untere Naturschutzbehörde mit folgenden Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:

  1. Naturparkeinrichtungsplan (Naturparkplan),
  2. Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen, Kostenvoranschläge sowie ein Zeitplan,
  3. Erklärung zur Förderung durch andere Stellen,
  4. Erklärung, ob allgemein oder für das betreffende Vorhaben ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG besteht.

Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. …

Förderung von Naturparken

Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes zu- und durchwandernder Wölfe in Schleswig-Holstein (Wolfsrichtlinie)

Name des Förderprogramms:

Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes zu- und durchwandernder Wölfe in Schleswig-Holstein (Wolfsrichtlinie)

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen zum Schutz zu- und durchwandernder Wölfe in Schleswig-Holstein. 2008 hat die Landesregierung auf der Grundlage des § 36 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) von 2007 ein Artenhilfsprogramm verabschiedet. Gemäß des Artenhilfsprogramms sind insbesondere diejenigen Arten prioritär zu fördern, die Gegenstand der so genannten Europäischen Naturschutzrichtlinien sind und deren Erhaltungszustand nicht günstig ist. Der Wolf wird in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) gelistet.

Rechtsgrundlage:

Wolfsrichtlinie Schleswig-Holstein  (PDF, 388KB, Datei ist nicht barrierefrei)


Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, die dem Ziel dienen, den Aufenthalt zu- und durchwandernder Wölfe in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierzu gehören ausdrücklich Maßnahmen, die der Schaffung von Akzeptanz für die Einwanderung des Wolfes in Bereiche der Kulturlandschaft dienen. Folgende Maßnahmen können insbesondere gefördert werden:

  1. Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz der Wiederbesiedlung Schleswig-Holsteins durch Wölfe, Öffentlichkeitsarbeit
  2. investive und nichtinvestive Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden durch Wölfe
  3. Ausgleich von durch Wölfe entstandenen Schäden insbesondere an Haustieren

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Außer den in § 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (De-minimis im Agrarerzeugnissektor) ist bei der Gewährung von Beihilfen (Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) zu beachten. Der Gesamtwert der einem Unternehmen des Agrarerzeugnissektors gewährten De-minimis-Beihilfen darf 15.000,00 € in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.

Art und Höhe der Förderung:

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Voll- oder Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen im Bewilligungszeitraum entstehen.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag, dem eine Maßnahmenbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben, Kostenvoranschläge, Zeitplan, Erklärung zur Förderung anderer Stellen sowie eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG, bei Zahlungen in Wolfsgebieten ein geeigneter Nachweis über getätigte Maßnahmen zur Schadensprävention und eine Erklärung über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor bei Beantragung von Agrarbeihilfen beizufügen sind. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde, dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, einzureichen. Die jeweils zuständige obere und untere Naturschutzbehörde erhalten von der Bewilligungsbehörde eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides.
Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 50
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 / 988-7170, Frau Quandt
Telefax: 0431 / 988-7239

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