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Thema : Meeresschutz

Baggergut

Letzte Aktualisierung: 01.08.2017

Nachfolgend werden Hinweise für die Vorbereitung und Beantragung geplanter Maßnahmen gegeben.

Durch die Ende 2007 erfolge Änderung des Landeswassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) ist die Zuständigkeit für das "Einbringen von Stoffen in Küstengewässer und Seeschifffahrtsstraßen" gemäß § 105 Abs. 2 LWG auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) übergegangen. Die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren werden vom Referat 43 (Meeresschutz, Nationalpark) durchgeführt.

Die Häfen an Nord- und Ostsee unterliegen lage- und witterungsbedingt mehr oder minder dem Phänomen der Sedimentation, so dass von Zeit zu Zeit (bevor die notwendige Wassertiefe unterschritten wird) durch eine Unterhaltungsbaggerung die ursprünglich genehmigte Wassertiefe wieder hergestellt werden muss.

Für die Durchführung dieser Baggerungen sind in der Regel verschiedene Genehmigungen und Erlaubnisse erforderlich.

Die Erstellung der notwendigen Antragsunterlagen sowie die anschließende Bearbeitung durch die jeweils zuständigen Behörden sind sehr komplex und zeitaufwendig. Aus diesem Grund ist es extrem wichtig, mit den notwendigen Vorbereitungen (Vorgespräche mit den zuständigen Behörden, Festlegung des Beprobungsumfangs, Probeentnahme und Analyse durch das Labor, Erstellung der Antragsunterlagen etc.) rechtzeitig zu beginnen.

Die Minderung der Wassertiefen durch den Eintrag von Sedimenten ist ein Vorgang, der nicht schlagartig von heute auf morgen sondern allmählich geschieht. Daher kann durch regelmäßige Kontrollen der schon eingetretenen Sedimentaufhöhung die Notwendigkeit einer künftigen Unterhaltungsbaggerung rechtzeitig erkannt und entsprechend frühzeitig gehandelt werden.
Für die Erstellung der Antragsunterlagen muss in der Regel ein Zeitraum von 2 Monaten eingeplant werden und für die Durchführung der Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren noch einmal ca. 4 bis 6 Wochen.

Es wird daher empfohlen, sich so frühzeitig wie möglich, d.h. wenigstens 3 Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn, mit dem Anliegen einer Unterhaltungsbaggerung an das Referat 43 des MELUND zu wenden.

Die maßgeblichen Regularien für die Durchführung von Baggermaßnahmen sind in den "Gemeinsame Übergangsbestimmungen zum Umgang mit Baggergut in Küstengewässern"  (PDF, 559KB, Datei ist nicht barrierefrei) festgelegt.
Antworten auf spezielle landesspezifische Fragen zu behördlichen Zuständigkeiten, Antragsunterlagen, Minimierung von Umweltbelastungen und Schüttstellen, werden durch einen schleswig-holsteinischen Anhang ( Ergänzungen zur behördlichen Umsetzung dieser Bestimmungen in Schleswig-Holstein  (PDF, 355KB, Datei ist nicht barrierefrei)) zu den o. g. Übergangsbestimmungen gegeben.

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