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Thema : Maßregelvollzug

Aufgaben der Gerichte beim Maßregelvollzug

Über Beginn und Ende des Maßregelvollzuges entscheidet das zuständige Gericht.

Letzte Aktualisierung: 30.11.2022

Schon während des Ermittlungsverfahrens kann eine beschuldigte Person auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig in einer psychiatrischen Klinik oder einer Entziehungsanstalt untergebracht werden. Dies geschieht, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Täter oder die Täterin unter dem Einfluss einer psychischen Störung oder einer Suchtkrankheit gehandelt hat und er oder sie voraussichtlich weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt.

Die Einweisung in den Maßregelvollzug erfolgt schließlich in der Hauptverhandlung durch das Gericht. Stellt das Gericht in dieser fest, dass die Schuldfähigkeit des Täters oder der Täterin durch seine oder ihre Krankheit vermindert oder aufgehoben war und die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten aufgrund seines oder ihres Zustands besteht, so wird es eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen. Bei dieser Entscheidung stützt sich das Gericht auf ein oder mehrere Fachgutachten von Psychiatern/-innen oder Psychologen/-innen.
Psychiatrische oder psychologische Gutachten sind unerlässliche Instrumente zur fachgerechten Beurteilung von forensischen Patienten/-innen. Anhand standardisierter Testverfahren, durch persönliche Gespräche sowie die Analyse der Vorgeschichte von Täter oder Täterin und Tat stellen die Gutachter/-innen ihre Diagnose und Prognose. Aus Expertensicht beurteilen sie, ob eine psychische oder Suchtkrankheit vorliegt, welcher Art sie ist und ob und wie sie den Täter oder die Täterin in Hinblick auf seine oder ihre Straffälligkeit beeinflusst, beeinflusst hat und voraussichtlich zukünftig beeinflussen wird.

Während der Unterbringung überprüft das Gericht regelmäßig, ob der Freiheitsentzug zum Schutz der Allgemeinheit noch fortdauern muss. In mindestens jährlichen Abständen nimmt die behandelnde Klinik dazu Stellung, ob weitere erhebliche Straftaten von dem Patienten aufgrund seines Zustandes zu erwarten sind.

Eine Entlassung erfolgt grundsätzlich nach erfolgreicher Therapie durch Anordnung des Gerichts. Zunächst erfolgt regelmäßig eine bedingte Entlassung: Das Gericht knüpft die Entlassung an bestimmte Auflagen und stellt den Patienten unter die Aufsicht der Bewährungshilfe. Falls der Patient oder die Patientin erneut auffällig wird oder sich nicht an seine oder ihre ausgesprochenen Auflagen hält, kann das Gericht jederzeit die Wiedereinweisung verfügen. Wenn der Patient oder die Patientin sich über einen vorher festgelegten Zeitraum bewährt, ist er endgültig entlassen.

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