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Thema : Landwirtschaft in Schleswig-Holstein

Milchmengenreduktionsprogramm – Auszahlungsanträge stellen

Letzte Aktualisierung: 01.08.2017



Als Krisenmaßnahme im Rahmen des zweiten EU-Hilfspaketes wurde das Milchmengenreduzierungsprogramm auf den Weg gebracht. Die Maßnahme wird von den Bundesländern durchgeführt. Durch die HIT/ZID-Datenbank wurde eine Online-gestützte Beantragung ermöglicht. In SH sind in der ersten und zweiten Antragsrunde insgesamt 1111 Milcherzeuger für eine Beihilfe zugelassen worden.


Achtung: Parallel zum Milchmengenreduktionsprogramm ist das Milchsonderbeihilfeprogramm des Bundes gemäß Milchsonderbeihilfeverordnung angelaufen. Die Durchführung des Milchsonderbeihilfeprogrammes liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Anträge und Antragsunterlagen zur Milchsonderbeihilfe sind daher bei der BLE und nicht beim LLUR einzureichen! Weitere Informationen erhalten Sie hier

Aktuelle Informationen zum Auszahlungsantrag:

! Vom 1. Januar an können Milcherzeuger, die im Rahmen der ersten Antragsrunde eine Genehmigung zur Verringerung der Kuhmilchlieferungsmenge erhalten haben, einen Antrag auf Auszahlung bei der zuständigen Dienststelle des LLUR stellen.

! Vom 1. Februar an können Milcherzeuger, die im Rahmen der zweiten Antragsrunde eine Genehmigung zur Verringerung der Kuhmilchlieferungsmenge erhalten haben, einen Antrag auf Auszahlung bei der zuständigen Dienststelle des LLUR stellen.

! Das Antragsverfahren beginnt nach dem Ende des Reduktionszeitraumes und erfolgt wie beim Beihilfeantrag onlinegestützt über die HIT-Datenbank; manuell erstellte Papieranträge werden nicht angenommen.

! Die erforderlichen Nachweise sind der zuständigen Stelle (LLUR) schriftlich und fristgerecht mit einem entsprechenden unterschriebenen Formular – einer Art komprimiertem Auszahlungsantrag – den das Online-Programm nach erfolgter Dateneingabe als Ausdruck zur Verfügung stellt, einzureichen.

! Antragsunterlagen: Unterschriebener Papierausdruck aus HIT/ZID sowie Milchgeldabrechnungen des jeweiligen Reduzierungszeitraumes oder entsprechende Molkereibescheinigung.

! Für die Einreichung des ausgedruckten und unterschriebenen Antragsformulars einschl. Nachweisen gelten folgende Einreichungstermine:

AntragsrundeEndtermin
Zahlungsantrag
ReferenzzeitraumReduzierungszeitraum
114.02.2017
23:59 Uhr
01.10.2015-
31.12.2015
01.10.2016 -
31.12.2016
217.03.2017
23:59 Uhr
01.11.2015 -
31.01.2016
01.11.2016 -
31.01.2017

! Für den Antragsteller ergibt sich die "Antragsrunde" automatisch aus dem programmseitig vorgegebenen Reduzierungszeitraum.

Vorläufige HIT/ZID Maske zum Auszahlungsantrag
Vorläufige HIT/ZID Maske zum Auszahlungsantrag

! Um Rückfragen und Überprüfungen zu vermeiden, sollte in der Maske die Bankverbindung gewählt werden, die auch im Rahmen der Direktzahlungen beim LLUR hinterlegt ist. Es wird gebeten, sollte es bei der Eingabe der Antragsdaten zum Zahlungsantrag in HIT/ZID zu Problemen kommen (BNR-ZD, VVVO Nr. oder ähnliches) und der entsprechende Datensatz nicht aufrufbar sein, sich unverzüglich beim zuständigen LLUR zu melden.

! Die Beihilfe wird wie folgt berechnet: Sofern die tatsächlich reduzierte Milchmenge im Reduktionszeitraum größer als die genehmigte Reduktionsmenge sein wird, beschränkt sich die Beihilfe auf die genehmigte Milchreduktionsmenge gemäß Beihilfebescheid.

! Sollte die Reduktionsmenge kleiner sein als die zugelassene Reduktionsmenge wird die Beihilfe entsprechend gekürzt:

  • bei einer tatsächlichen Reduktionsmenge von 80% und mehr der genehmigten Reduktionsmenge wird die volle Beihilfehöhe gezahlt,
  • bei einer tatsächlichen Reduktionsmenge von 50% bis kleiner als 80% der genehmigten Reduktionsmenge wird der Beihilfebetrag mit 0,8 multipliziert,
  • bei einer tatsächlichen Reduktionsmenge von 20% bis kleiner 50% der genehmigten Reduktionsmenge wird der Beihilfebetrag mit 0,5 multipliziert und
  • bei einer tatsächlichen Reduktionsmenge von weniger als 20 % der genehmigten Reduktionsmenge wird keine Beihilfe gezahlt.

! Auf Grundlage der Zahlungsanträge werden Mitteilungen über die berücksichtigte Reduktionsmenge und den Beihilfeauszahlungsbetrag an die Antragssteller versandt sowie die Auszahlungen veranlasst. Allerdings muss bei 5 % der Antragssteller EU-rechtskonform eine Vor-Ort-Kontrolle vor Auszahlung durchgeführt werden.

Aktuelle Informationen für die zweite Antragsrunde:

! Wie erwartet wurde die zweite Antragsrunde zum Milchmengenreduktionsprogramm europaweit deutlich überzeichnet, so dass ein Zuteilungs- bzw. Kürzungskoeffizient zur Anwendung kommt und keine weitere Antragsrunde mehr stattfinden wird.

! Der Zuteilungskoeffizient beträgt 0,12462762.

! Das bedeutet, dass Antragssteller der zweiten Runde nur 12,462762 % der beantragten und zugelassenen Verringerungsmenge beihilfefähig genehmigt bekommen werden.
(Beispiel: beantragt 100.000 kg, genehmigt für die Beihilfe 100.000 kg x 0,12462762 = 12.462,762 = 12.463 kg).

! Entsprechende Bescheide werden in dieser Woche an die 61 erfolgreichen Antragssteller versandt. Von der in der zweiten Runde in Schleswig-Holstein beantragten und zugelassenen Verringerungsmenge in Höhe von 1,8 Millionen Kilogramm im Zeitraum von November 2016 bis Januar 2017 werden durch die Kürzung nur 226 Tausend Kilogramm beihilfefähig genehmigt werden können.

! Antragsteller der zweiten Runde können nach Beendigung des Verringerungszeitraumes bis zum 17.03.2017 voraussichtlich wiederum über die HI-Tier einen onlinegestützten Auszahlungsantrag für die Beihilfe in Höhe von 14 ct/kg tatsächlicher und genehmigter Anlieferungsmilchverringerung beim zuständigen LLUR stellen.

Informationen für die erste Antragsrunde:

! Die an die Kommission gemeldeten zulässigen Milchanlieferungsreduktionsmengen der Mitgliedstaaten, haben nicht das Gesamthöchstvolumen von 1,07 Mio. t und das entsprechenden Budget von 150 Millionen EUR überschritten, so dass kein Zuteilungskoeffizient (Kürzungskoeffizient) zur Anwendung kommt. Antragssteller werden umgehend einen Bescheid über die zugelassene Reduktionsmenge in der ersten Antragsrunde erhalten. Falls für die erste Runde noch kein Bescheid eingegangen ist, sollte umgehend Kontakt mit dem zuständigen LLUR aufgenommen werden.

! Da das Budget noch nicht verbraucht ist, stehen für eine zweite Antragrunde nun noch ein geringes Volumen von 1,6 Millionen EUR bzw. 11.407 Tonnen Milchmengenreduktionspotential europaweit zur Verfügung. Der Start für die zweite Antragsrunde wiederum als HIT-Onlineverfahren ist Freitag, der 30.09.2016. Antragsfrist ist der 12. Oktober 2016 um 12 Uhr (Ausschlussfrist).

! Der Bezugszeitraum für die zweite Runde umfasst nach Delegierter Verordnung (EU) 2016/1612 die Monate November 2015 bis Januar 2016, Verringerungszeitraum ist November 2016 bis Januar 2017.

! Antragssteller für die zweite Runde kann nur sein, wer in der ersten Runde noch keinen erfolgreichen Beihilfeantrag gestellt hat. Das Verfahren der Antragsstellung läuft ansonsten wie in der ersten Runde jedoch mit neuen Fristen (s.o.).

In Schleswig-Holstein wird das Verfahren vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume (LLUR) durchgeführt werden. Vorbehaltlich der endgültigen Regelungen der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und des Bundesrechtes gelten derzeit folgende Eckpunkte zum Beihilfeverfahren:

  • Zuständige Stellen: LLUR
    Zuständige Stellen für Anträge  (PDF, 158KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Antragsberechtigt: Milcherzeuger, die mindestens bis einschl. Juli 2016 Milch an Erstaufkäufer vermarktet haben.
  • Antragsverfahren: Onlinegestützt über die HIT-Datenbank, für die zweite Runde ab 30. September 2016.
  • Antragsfrist: 12. Oktober 2016, 12.00 Uhr, beim LLUR
  • Kein Windhundverfahren!
  • Nachweise: Status Milcherzeuger im Juli 2016 durch Milchgeldabrechnung, Milchgeldabrechnungen an Erstaufkäufer (Meierei, Erzeugerzusammenschlüsse) für die Monate November 2015 bis Januar 2016 bzw. entsprechende vergleichbare Nachweise, Direktvermarkter sind nicht antragsberechtigt
  • Anforderungen an die förderfähige Reduktionsmenge: mindestens 1.500 kg, maximal 50 % der Menge der Milchverkäufe der Monate November 2015 bis Januar 2016 zusammen.
  • Auszahlung der Beihilfe: Nach Bewilligung des Zahlungsantrags voraussichtlich April 2017.
  • Kürzungen der förderfähigen Antragsmenge:
    sofern Antragsmengen bzw. der entsprechende Beihilfebetrag EU-weit das gesamte Förderbudget von ursprünglich 150 Mio. Euro, für die zweite Runde nur noch 1,6 Mio. Euro, übersteigen, werden entsprechend der EU-Vorgaben die zugelassenen Milchreduktionsmengen gekürzt.

Im Einzelnen:

1. Das Beihilfeverfahren besteht aus zwei Anträgen:

  • dem Beihilfeantrag, der vor dem relevanten Reduktionszeitraum und
  • dem Zahlungsantrag, der nach dem entsprechenden Reduktionszeitraum zu stellen ist.

2. Es ist kein Windhundverfahren vorgesehen. Alle fristgerecht eingegangenen und zulässigen Anträge eines Reduktionszeitraumes werden gleichermaßen berücksichtigt.

3. Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, die mindestens bis einschließlich Juli 2016 Milch erzeugt und an einen Erstaufkäufer (z. B. Meierei, Erzeugerzusammenschluss) verkauft haben. Milcherzeuger, die ausschließlich Direktvermarktung betreiben oder bis einschließlich Juli 2016 betrieben haben, sind somit nicht antragsberechtigt.

4. Für diese Beihilfemaßnahme werden 150 Millionen Euro aus dem EU-Haushalt bereitgestellt, nach der ersten Antragsrunde verbleiben davon nur noch 1,6 Mio. Euro. Es werden pro Kilogramm weniger produzierter Milch 14 Cent gewährt. Bei einer Überzeichnung dieses Budgets werden die beantragten Reduktionsmengen entsprechend anteilig gekürzt. Eine Mitteilung darüber soll wiederum vor Beginn des betreffenden Reduktionszeitraums erfolgen. Der Zuteilungskoeffizient wird dem Antragsteller rechtzeitig vor dem Verringerungs- bzw. Reduktionszeitraum auf der Homepage des MELUND hier an dieser Stelle bekannt gegeben. Im Fall einer Kürzung muss der Antragsteller auch nur die um den Koeffizienten gekürzte Menge reduzieren.

5. Eine Antragstellung ist für einen der vier Reduktionszeiträume möglich:

  • 1. Reduktionszeitraum: Oktober 2016 bis Dezember 2016 (Antragsfrist abgelaufen)
  • 2. Reduktionszeitraum: November 2016 bis Januar 2017
  • 3. Reduktionszeitraum: Dezember 2016 bis Februar 2017
  • 4. Reduktionszeitraum: Januar 2017 bis März 2017

Wer einen erfolgreichen Beihilfeantrag für den 1. Reduktionszeitraum gestellt hat, kann erst wieder für den 4. Reduktionszeitraum einen Antrag stellen, falls das EU-Budget noch nicht ausgeschöpft ist.
Darüber hinaus ist nur eine einmalige erfolgreiche Antragsstellung zulässig.

6. Für die Ermittlung der erforderlichen freiwilligen Mengenreduzierung sind entsprechende Referenzzeiträume heranzuziehen, d. h. für den

  • 1. Reduktionszeitraum: Oktober 2015 bis Dezember 2015
  • 2. Reduktionszeitraum: November 2015 bis Januar 2016
  • 3. Reduktionszeitraum: Dezember 2015 bis Februar 2016
  • 4. Reduktionszeitraum: Januar 2016 bis März 2016

Da die Antragsfrist eine absolute Ausschlussfrist im EU-Recht ist, sollten die Anträge frühzeitig gestellt werden. Ein Nachbearbeiten der Anträge und Antragsunterlagen nach der Antragsfrist ist ausgeschlossen.

Sofern nach erfolgter Antragsstellung für einen Reduktionszeitraum die zur Verfügung stehenden EU-Mittel vollständig gebunden sind, entfällt die Möglichkeit einer Antragstellung für die noch verbleibenden Reduktionszeiträume. Regelungen für besondere Konstellationen, etwa einem zwischen den Zeiträumen vorgenommenen Betriebsübergang wie beispielsweise Hofübergaben oder Gesellschaftsgründungen o.ä. sieht das Unionsrecht nicht vor.

7. Im Beihilfeantrag sind die veräußerten Mengen im Referenzeitraum und die geplante Vermarktungsmenge (an Erstaufkäufer) im Reduktionszeitraum in kg (nicht fettkorrigiert) anzugeben. Daraus ergibt sich die freiwillige Milchreduktions-bzw. Antragsmenge. Die Antragsmenge muss mindestens 1.500 kg (Ausschlusskriterium) betragen. Die Beihilfe wird nur für max. 50% der im Referenzzeitraum abgelieferten Milchmengen gewährt.

Was ist beim Antragsverfahren zur 2. Reduktionsperiode (Antragsfrist 12. Oktober 2016, 12 Uhr) zu beachten?

Vorgehensweise:

1. Stellung des Beihilfeantrags

Das Herkunfts- und Informationssystem Tier – HIT – wird von allen milchviehhaltenden Betrieben genutzt. Die Antragstellung läuft onlinegestützt über die HIT-Datenbank.

Der Zugang erfolgt über die bestehende HIT-Zugangsberechtigung (Betriebsnummer und PIN). Die erforderlichen Nachweise (siehe 3.) sind der zuständigen Stelle schriftlich und fristgerecht mit einem entsprechenden unterschriebenen Formular einzureichen – einer Art komprimiertem Antrag – den das Online-Programm nach erfolgter Dateneingabe als Ausdruck zur Verfügung stellt.

2. Antragsfrist

Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular ist einschließlich der erforderlichen Nachweise bis zum 12. Oktober 2016, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen. Es ist zu beachten, dass die Vorlage des unterschriebenen Antrages mit sämtlichen Nachweisen (Milchgeldabrechnungen, Meiereibescheinigungen) zur Einhaltung der Frist erforderlich ist.

3. Erforderliche Nachweise für die Antragstellung bis zum 12. Oktober 2016

  • Nachweis, dass der Antragsteller im Juli 2016 Milchproduzent war und Milch an einen oder mehrere Erstaufkäufer veräußert hat (Milchabrechnungen für Juli 2016, ggf. Bescheinigung durch den Erstaufkäufer - dafür wird ein bundesweit einheitliches Formular erstellt).
  • Nachweise des Milchverkaufs durch den Antragsteller an Erstaufkäufer für die Monate November 2015, Dezember 2015 und Januar 2016 (Milchabrechnung, ggf. Bescheinigung durch den/die Erstaufkäufer).

Wichtig: Auf Grund der Kurzfristigkeit des Antragsverfahrens wird dringend empfohlen, schon frühzeitig diese Nachweise für die Antragstellung bereitzustellen bzw. zu beschaffen und den HIT-Zugang zu überprüfen.

4. Auszahlungsantrag

Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens 45 Tage nach Beendigung des Reduktionszeitraumes beim zuständigen LLUR zu stellen, für die erste Antragsrunde ist der Endtermin der Auszahlungsantragstellung der 14.02.2017, für die zweite Antragsrunde der 17.03.2017. Es ist beabsichtigt, auch dieses Antragsverfahren onlinegestützt über HIT durchzuführen.
Wenn die tatsächlich reduzierte Milchmenge im Reduktionszeitraum größer als die im Antragsverfahren zugelassene Reduktionsmenge ist, beschränkt sich die Beihilfe auf die zugelassene Milchmenge, bei einer Reduktionsmenge von 80% und mehr der zugelassenen Reduktionsmenge wird die volle Beihilfehöhe, bei einer Reduktionsmenge von 50% bis kleiner als 80% der zugelassenen Reduktionsmenge wir der Beihilfeumfang mit 0,8 multipliziert, bei einer Reduktionsmenge von 20% bis kleiner 50% der zugelassenen Reduktionsmenge wir der Beihilfeumfang mit 0,5 multipliziert und bei einer Reduktionsmenge von weniger als 20 % der zugelassenen Reduktionsmenge wird keine Beihilfe gezahlt.
Sobald die Verfügbarkeit des Online-Antragsverfahren auch für den Auszahlungsantrag feststeht, wird im Internetauftritt des MELUND darüber informiert.

Schwarzbunte Kühe

5. Rechtliche Grundlagen

Grundlagen für die Förderung sind insbesondere:

6. Hinweise zu Kontrollanforderungen, Konsequenzen und Veröffentlichung

  • Die für die Beihilfezahlungen geltenden Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des Landes s.o.) sowie die nachstehenden Bestimmungen sind verbindlich. Die Rechtsvorschriften und Merkblätter zu dem Verfahren können beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) eingesehen werden.
  • Dem LLUR ist im Rahmen des Beihilfeverfahrens zu gestatten, die zu diesem Antrag vorgelegten Nachweise durch Einholung von Auskünften bei den mit den Nachweisen verbundenen Personen und amtlichen Stellen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und dabei insbesondere festzustellen, ob sämtliche Verkäufe angegeben wurden.
  • Nach Artikel 60 "Umgehungsklausel" der VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben (sog. Umgehungstatbestände).
  • Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung sind der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, den nationalen Prüfbehörden und den Prüfbehörden der Europäischen Union sowie den zuständigen Landesstellen die im § 6 MilchVerBeihV (Milchverringerungsbeihilfenverordnung) genannten Maßnahmen zu gestatten, auf Verlangen die dort bezeichneten Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
  • Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind auf Kosten des Antragsstellers die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, wenn eine der im ersten Spiegelstrich genannten Behörden dies verlangt.
  • Alle Änderungen der im Antrag oder in den eingereichten Unterlagen aufgeführten Tatsachen sind vom Antragssteller unverzüglich dem LLUR mitzuteilen. Insbesondere teilt der Antragsteller unverzüglich jede Veränderung mit, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben und Nachweisen in seinem Antrag übereinstimmen.
  • Falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben können zur Strafverfolgung führen und auch die Kosten für Kontrollmaßnahmen können dem Antragssteller auferlegt werden.
  • Die Beihilfezahlungen wird bei falschen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben oder bei Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung oder Einhaltung der Bedingungen und Auflagen bzw. der übernommenen Verpflichtung zuzüglich Zinsen zurückgefordert.
  • Der Antrag wird im Falle nicht fristgemäß eingereichter Unterlagen abgelehnt.
  • Das LLUR ist im Rahmen des Beihilfeverfahrens verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, den Strafverfolgungsstellen mitzuteilen.
  • Das LLUR kann im Rahmen des Beihilfeverfahrens alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Antragsberechtigung, der Antragsvoraussetzungen sowie zur Festsetzung der Höhe der Beihilfezahlungen erforderlich sind, auch rückwirkend anfordern.
  • Das LLUR kann im Rahmen des Beihilfeverfahrens entsprechend den Beihilfevorschriften Auflagen auch nachträglich erteilen kann.

Alle Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens und die eingereichten Unterlagen sowie die Angaben in der Zentralen Datenbank nach dem InVeKoS–Daten–Gesetz sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz).

Laufstall

Alle für den Antrag maßgeblichen Unterlagen, die nicht im Original dem Antrag beigefügt werden, insbesondere die den Referenzzeitraum und den Reduktionszeitraum betreffenden Milchgeldabrechnungen und andere zum Nachweis der Produktionsreduktion dienenden Unterlagen sind zu sammeln und bis zum Ablauf des 2. Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist.

Unterrichtung der Begünstigten von Mitteln aus den Europäischen Agrarfonds (EGFL/ELER) über die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale Verordnung)

  • Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verpflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) spätestens zum 31. Mai jeden Jahres nachträglich für das vorangegangene Jahr im Internet zu veröffentlichen.

Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union können die Daten der Begünstigten von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.

Mit der Veröffentlichung der Informationen über die Begünstigten aus den Europäischen Agrarfonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Transparenz der Verwendung der Unionsmittel und die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der Europäischen Agrarpolitik zu verbessern sowie die Kontrolle der Verwendung der EU-Finanzmittel zu verstärken.

Die Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 (Beginn: 16.10.2013) an die Begünstigten getätigten Zahlungen aus den o.g. EU-Agrarfonds.

Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:

a) den Namen der Begünstigten, und zwar

  • bei natürlichen Personen Vorname und Nachname;
  • den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt;
  • den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist;

b) die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;

c) eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen für jede aus dem EGFL und aus dem ELER finanzierte Maßnahme gemäß Artikel 57 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungs verordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie die Summe dieser Beträge, die jeder Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

d) eine Beschreibung der aus dem EGFL bzw. dem ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c) gewährt werden und der Art und des Ziels jeder Maßnahme.

Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Europäischen Union und des nationalen Beitrags.

Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte, deren Gesamtbetrag an Beihilfen aus den EU-Agrarfonds in einem Jahr gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegte Schwellenwert (in Deutsch-land: 1.250,-- €) ist. In diesem Fall wird der Begünstigte durch einen Code angegeben. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigte auf Grund der unter b), c) und d) aufgeführten Informationen infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten dennoch möglich sein, werden – um dies zu verhindern - die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht.

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung erfolgt auf folgender rechtlichen Grundlage:

  • Verordnung (EU) Nr.1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemein-samen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6.August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59),
  • Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG),
  • der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIVO)

in den jeweils geltenden Fassungen.

Die Informationen werden auf einer speziellen – vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse www.agrar-fischerei-zahlungen.de von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

Für die personenbezogenen Daten bleiben die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) in der jeweils gültigen Fassung sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder unberührt. Auf die in diesen Rechtsvorschriften geregelten Datenschutzrechte und die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte bei den für die betreffenden Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder wird verwiesen. Die Europäische Kommission hat unter ihrer zentralen Internetseite eine Website http://ec.europa.eu/grants/search/beneficiaries_de.htm eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller Mitgliedstaaten hinweist.

Kiel, aktualisiert am 01.08.2017
MELUND; Claudia Ullrich-Pohl, Frank Koschinski

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