Navigation und Service

Thema : Lärmschutz

Zuständigkeiten


Die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen ist nach § 47 e Bundes-Immissionsschutzgesetz grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Ausnahme sind die Haupteisenbahnstrecken des Bundes (Deutsche Bahn AG), für die das Eisenbahnbundesamt (EBA) die Lärmkarten ausarbeitet und den Lärmaktionsplan aufstellt.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2023

Dem Land obliegt es, der Bundesregierung bzw. der EU-Kommissionen über die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie zu berichten.

Die meisten Gemeinden haben bei der Lärmkartierung und Aktionsplanung ähnliche Probleme und Fragestellungen, z. B. welche Verfahrensschritte notwendig sind und welchen inhaltlichen Anforderungen ein Aktionsplan genügen muss. Auch haben sich in der Vergangenheit deutliche Effizienzgewinne bei einer zentralen Lärmkartierung und Erarbeitung von Materialien für die Mitwirkung der Öffentlichkeit gezeigt.

Daher hat das MEKUN (Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur) eine Projektgruppe im LfU (Landesamt für Umwelt) eingerichtet mit der Aufgabe, die Gemeinden bei der Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten und Aktionsplänen zu unterstützen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon