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Thema : Lärmschutz

Umgebungslärm



Letzte Aktualisierung: 06.12.2022

In Deutschland sind aktuell über 8,5 Millionen Menschen von Straßenverkehrslärm und über 6,5 Millionen Menschen von Schienenverkehrslärm belastet, nicht zu vergessen sind über 800.000 von Fluglärm belastete Menschen – so das Ergebnis der Lärmkartierung 2017. Bereits 1996 hat die EU-Kommission festgestellt, dass in Westeuropa über 20 Prozent der Bevölkerung, d. h. annähernd 80 Millionen Menschen, Lärmpegeln ausgesetzt sind, die als untragbar angesehen werden, und die sogenannte "Umgebungslärmrichtlinie" eingeführt. Ziel der Richtlinie ist es, Lärmproblemen und Lärmauswirkungen entgegen zu wirken.

Zum 30.06.2022 sind neue Lärmkarten zu berechnen. Die Eingangsdaten konnten ausschließlich von den Gemeinden bis zum 30.03.2022 geprüft und erforderlichenfalls korrigiert werden. Zu erreichen ist das neue Geoportal Umgebungslärm über folgenden Link:

Zum neuen Umgebungslärm Geoportal

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EG-Richtlinie

Mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm hat die Europäische Union ein Konzept vorgegeben, Lärmauswirkungen zu erfassen und ihnen entgegen zu wirken.

Die wesentlichen Ziele sind:

  • die Ermittlung und Darstellung der Belastung durch strategische Lärmkarten,
  • Bewertung und soweit erforderlich Vermeidung oder Verminderung von Belastungen durch Aktionspläne.

Die Information der Öffentlichkeit über vorhandene Lärmbelastungen und die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Aktionsplanung sind dabei von zentraler Bedeutung.

Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794 - § 47 a-f BImSchG) und der Verordnung über die Lärmkartierung vom 06. März 2006 (BGBl. I S. 516 - 34. BImSchV) erfolgte die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht.

Zeitliche Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie

Lärmkarten sind alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf auszuarbeiten für:

  • Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern
  • Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr
  • Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr
  • Großflughäfen mit mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr

Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet, das heißt aktuell zum 30. Juni 2022.

Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen der Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die nächste Überprüfung erfolgt ausnahmsweise nach sechs Jahren zum 18. Juli 2024.

Umfang in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein sind Straßen mit einer Gesamtlänge von ca. 2.400 km in 440 Städten und Gemeinden alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.

Für Haupteisenbahnstrecken der Deutschen Bahn AG (ca. 470 km) erfolgt die Ausarbeitung der Lärmkarten durch das Eisenbahn-Bundesamt, für die Bahnstrecken der AKN Eisenbahn GmbH durch das Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Schleswig-Holstein und für den Flughafen Fuhlsbüttel durch die Freie und Hansestadt Hamburg.

Ballungsräume

Hinzu kommen die Hansestadt Lübeck und die Landeshauptstadt Kiel als Ballungsräume. In Ballungsräumen ist der Umfang der zu kartierenden Straßen erweitert und es sind zusätzlich Lärmkarten für Häfen und einige wenige Industriegelände auszuarbeiten.

Nutzen und Chancen

Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie ermöglicht mittels der Lärmkarten eine Bewertung der Lärmbelastung für Bürger und Gemeinden. Aktionspläne zielen auf eine Verbesserung der Gesundheit und Lebensqualität.

Lärm als psychosozialer Stressfaktor beeinträchtigt nicht nur das subjektive Wohlempfinden und die Lebensqualität, indem er stört und belästigt. Lärm beeinträchtigt auch die Gesundheit im engeren Sinn. Er aktiviert das autonome Nervensystem und das hormonelle System. Die Folge: Veränderungen bei Blutdruck, Herzfrequenz und anderen Kreislauffaktoren. Der Körper schüttet vermehrt Stresshormone aus, die ihrerseits in Stoffwechselvorgänge des Körpers eingreifen. Die Kreislauf- und Stoffwechselregulierung wird weitgehend unbewusst über das autonome Nervensystem vermittelt. Die autonomen Reaktionen treten deshalb auch im Schlaf und bei Personen auf, die meinen, sich an Lärm gewöhnt zu haben. Als Langzeitfolgen chronischer Lärmbelastung sind beispielsweise arteriosklerotische Veränderungen („Arterienverkalkung”), Bluthochdruck und bestimmte Herzkrankheiten einschließlich Herzinfarkt und andere Risikofaktoren zu nennen, wie Blutfette, Blutzucker, Gerinnungsfaktoren.

Es sind auch wirtschaftliche Nutzen von Lärmminderungsmaßnahmen kurz, mittel und/oder langfristig zu sehen:

  • Steigerung oder Erhalt der Wohn- und damit der Immobilienwerte, was sich letztendlich auch in höheren Steuereinnahmen niederschlagen kann.
  • Steigerung oder Erhalt der touristischen Attraktivität.
  • Verbesserte Koordinierung bei Planung und Abstimmung der Belange der großen Städte und kleineren Gemeinden über die gemeindlichen Grenzen und die Landesgrenzen hinweg.
  • Einfachere Entwicklung einer langfristigen Strategie zur Lärmminderung („Lärmmanagement") im Zusammenwirken mit anderen Planungen.
  • Synergien mit Bauleitplanungen, Verkehrsentwicklungsplanungen und anderen Plänen bei der Aufstellung und Zielerreichung (z.B. Vorwegnahme einzelner Prüfungen, Gutachten und Abwägungen).

Lärmaktionsplanung bedeutet auch mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, was für den Lärmschutz möglich und was z.B. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht realisierbar ist. Dabei kommt es darauf an, in der Öffentlichkeit keine überzogenen Erwartungen zu wecken, denn nicht alles Wünschenswerte wird - gerade unter Kostengesichtspunkten - auch zu realisieren sein. Andererseits ist es jedoch eine wesentliche Zielsetzung der Richtlinie, die Möglichkeiten zu analysieren und das Notwendige und Machbare zu realisieren.

Zuständigkeiten

Die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen ist nach § 47 e Bundes-Immissionsschutzgesetz grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Ausnahme sind die Haupteisenbahnstrecken des Bundes (Deutsche Bahn AG), für die das Eisenbahnbundesamt (EBA) die Lärmkarten ausarbeitet und den Lärmaktionsplan aufstellt.

Dem Land obliegt es, der Bundesregierung bzw. der EU-Kommissionen über die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie zu berichten.

Die meisten Gemeinden haben bei der Lärmkartierung und Aktionsplanung ähnliche Probleme und Fragestellungen, z. B. welche Verfahrensschritte notwendig sind und welchen inhaltlichen Anforderungen ein Aktionsplan genügen muss. Auch haben sich in der Vergangenheit deutliche Effizienzgewinne bei einer zentralen Lärmkartierung und Erarbeitung von Materialien für die Mitwirkung der Öffentlichkeit gezeigt.

Daher hat das MEKUN (Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur) eine Projektgruppe im LfU (Landesamt für Umwelt) eingerichtet mit der Aufgabe, die Gemeinden bei der Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten und Aktionsplänen zu unterstützen.

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