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Thema : Lärmschutz

Mitwirkung der Öffentlichkeit

Nach § 47 d Absatz 3 BImSchG ist die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne zu hören und ihr rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit zu geben, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.

Letzte Aktualisierung: 29.06.2022

Gleiches gilt für die Beteiligung anderer Behörden und Institutionen, die sogenannten Träger öffentlicher Belange (TöB).

Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz lässt sich kein verbindliches Verfahren zur Mitwirkung der Öffentlichkeit ableiten. In Anlehnung an das Verfahren zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen gemäß § 47 Absatz 5a BImSchG kann das unten vorgestellte Beispiel für den Ablauf der Mitwirkung der Öffentlichkeit als Anhalt herangezogen werden.

Auch wenn der Entwurf des Aktionsplans keine Maßnahmen oder Festlegungen enthält, sollten die Abwägungsgründe dafür öffentlich dargelegt werden und es ist Gelegenheit zur Mitwirkung einzuräumen.

Entscheidend für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung sind:

  • klare Gesamtverantwortung, klare Abläufe,
  • Informations- und Diskussionsmöglichkeiten,
  • überschaubarer, definierter Zeitrahmen bei allen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung,
  • Nutzung geeigneter Medien zur Information der Öffentlichkeit.

Bürgerinnen und Bürger sind durch den Umgebungslärm und z.T. durch die vorgesehenen Maßnahmen direkt betroffen. Sie sind mit der Lage vor Ort am besten vertraut und können daher mit eigenen Bewertungen der Situation vielfach zu Lösungen beitragen. Den gemeindlichen Gegebenheiten angepasst kann daher eine frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit schon bei der Bewertung der Lärmsituation genutzt werden, um eine effektive und akzeptierte Maßnahmenplanung zu erreichen.

In der Vergangenheit haben sich folgende Verfahren bei der Öffentlichkeitsbeteiligung/-mitwirkung bewährt:

  • Öffentliche Anhörungs- oder Erörterungstermine,
  • moderierte Workshops, Runde Tische,
  • Informationsveranstaltungen, Aktionstage,
  • Podiumsdiskussionen,
  • Internetforen.

In kleineren Gemeinden oder wenn nur geringe Betroffenheiten vorliegen, kann es – auch zur Begrenzung des Aufwandes – ebenso sinnvoll sein, die Anhörung zum Beispiel im Rahmen einer Sitzung der Gemeindevertretung oder des Umweltausschusses durchzuführen. Auch in diesem Rahmen wäre den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich effektiv zur Aktionsplanung zu äußern bzw. an der Ausarbeitung und Überprüfung mitzuwirken.

Beteiligung von anderen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Die Erfahrungen mit Lärmminderungsplänen in der Vergangenheit zeigen, dass die frühzeitige Einbeziehung anderer Behörden, sonstiger Trägern öffentlicher Belange und auch anderer Bereiche der eigenen Verwaltung bereits bei der Erstellung von Plänen ein entscheidender Erfolgsfaktor ist.

Planungsrechtliche Festlegungen sind von anderen Planungsträgern zu berücksichtigen und können im Benehmen in einen Aktionsplan aufgenommen werden (§ 47 Absatz 6 BImSchG).

Neben den Verkehrs- und Immissionsschutzbehörden (Verkehrsbehörden und Staatlichen Umweltämter SH) können andere Behörden wie Planungsbehörden (z. B. Landesplanungsbehörde, Straßenbaubehörden), Naturschutz- oder Bodenschutzbehörden betroffen sein.

Ablauf und mögliche Terminierung für die Mitwirkung der Öffentlichkeit

Ein Ablaufplan für die Mitwirkung der Öffentlichkeit ist in folegnder Grafik dargestellt. Der gesetzlich vorgesehene Zeitraum für die Aufstellung der Aktionspläne nach Ausarbeitung der Lärmkarten ist ausgesprochen eng. Soweit als möglich sollten einzelne Schritte bereits vor Vorlage der Karten eingeleitet werden.

Mitwirkung der Öffentlichkeit - Verfahrensfliessbild für Schleswig-Holstein

Die Abbildung zeigt den Ablaufplan und die mögliche Terminierung für die Mitwirkung der Öffentlichkeit zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie.

Bei Maßnahmen, die einen Rahmen für Entscheidungen über die Zulässigkeit für Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (Bund/Land) setzen, oder die einer strategischen Umweltprüfung bedürfen, erfolgt ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach UVPG.

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