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Thema : Lärmschutz

Lärmaktionsplanung

Auf der Grundlage der Lärmkarten stellen die Städte und Gemeinden die Lärmaktionspläne auf.

Letzte Aktualisierung: 21.06.2022

Ein Leitfaden gibt Information zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie und einen schnellen Überblick über die damit verbundenen Aufgaben. Dazu werden die wichtigsten Grundlagen dargestellt, die wesentlichen Arbeitsschritte zur Aufstellung von Aktionsplänen erläutert und Beispiele sowie Empfehlungen für die Umsetzung gegeben. Auch werden Möglichkeiten genannt, unter Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, den Aufwand für die Aufstellung und die damit gegebenenfalls verbundenen Kosten für die Gemeinden gering zu halten.

Die Erarbeitung erfolgte im Jahr 2007 unter Mitwirkung von Vertretern der Verkehrsbehörden, des Gemeindetages und des Städteverbandes. Eine Fortschreibung des Leitfadens entsprechend der rechtlichen Entwicklung erfolgt nur hier auf dieser Internetseite. Als Download steht der Leitfaden daher nicht mehr zur Verfügung.

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Vorüberlegungen

Um den zur Verfügung stehenden Zeitrahmen für die Aktionsplanung umfassend zu nutzen, sollten frühzeitig die notwendigen administrativen Vorbereitungen getroffen werden.

Wie geht’s los?

Um den zur Verfügung stehenden Zeitrahmen für die Aktionsplanung umfassend zu nutzen, sollten in den Gemeinden frühzeitig die notwendigen administrativen Vorbereitungen getroffen werden. Die gemeindlichen Gremien sollten informiert, die verwaltungsinternen Zuständigkeiten und Abläufe geklärt und gegebenenfalls in den anstehenden Haushaltsberatungen Mittel eingeworben werden.

Ein dauerhafter Ansprechpartner oder Koordinator in der Gemeinde ist sinnvoll. Zur Steuerung eines umfangreicheren Planungsprozesses kann zudem ein Projektmanagement geeignet sein.

Die Aktionsplanung sollte mit Blick auf die Verpflichtung, den Plan bei bedeutsamen Entwicklungen, ansonsten alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (§ 47 d Abs. 5 BImSchG), als ein mit anderen Planungen vernetzter Planungsprozess über mehrere Jahre angelegt sein und fortentwickelt werden.

Bewertung der Lärmsituation

Eine auf die Lärmsituation der Gemeinde angestimmte Bewertung der Lärmsituation ist eine Grundlage des Lärmaktionsplans. Grundlage für den Lärmaktionsplan sind die Lärmkarten mit der Bestandsaufnahme der Lärmsituation an den Hauptverkehrswegen und in den Ballungsräumen.

Höhe der Lärmpegel

Die Ermittlung der in den Lärmkarten dargestellten Lärmpegel basiert auf neuen EU-harmonisierten Berechnungsverfahren. Ein direkter Vergleich mit in Deutschland vorhandenen Grenz- und Richtwerten1,2 ist daher nur eingeschränkt möglich, da andere Berechnungsverfahren zu Grunde gelegt werden.

Für eine Bewertung der Lärmsituation können die Angaben in den vorhandenen Regelwerken dennoch zur Orientierung herangezogen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmminderung entsteht durch die Lärmkarten oder die Aktionspläne jedoch nicht.

PegelbereichBewertungHintergrund zur Bewertung

> 70 dB(A)
LDEN*1

> 60 dB(A)
LNight*2

sehr hohe Belastung
  • Auslösewerte für die Lärmsanierung an Straßen in Baulast des Bundes können deutlich überschritten sein
  • Lärmbeeinträchtigungen, die im Einzelfall straßenverkehrsrechtliche Anordnungen auslösen können

65-70 dB(A)
LDEN

55-60 dB(A)
LNight

hohe Belastung
  • Auslösewerte für die Lärmsanierung an Straßen in Baulast des Bundes können erreicht sein
  • Vorsorgewerte gemäß 16. BImSchV*3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete können überschritten sein
  • Lärmbeeinträchtigungen lösen bei Neu- und Umbaumaßnahmen in o.g. Gebieten Lärmschutz aus
  • kurzfristiges Handlungsziel zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdung von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (SRU)4

< 65 dB(A)
LDEN

< 55 dB(A)
LNight

Belastung / Belästigung
  • Vorsorgewerte für reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete der 16. BImSchV können überschritten sein
  • Lärmbeeinträchtigungen lösen bei Neubau und wesentlicher Änderung in o. g. Gebieten Lärmschutz aus
  • Mittelfristiges Handlungsziel zur Prävention bei 62 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts (SRU)
  • langfristig anzustrebender Pegel als Vorsorgeziel bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (SRU)

Anzahl der Betroffenen

Die Zahl der Lärmbetroffenen wurde im Zuge der Kartierung erhoben. Die Gemeinde sollte sie im Kontext mit den gemeindlichen und örtlichen Aspekten sowie der Nutzung und der bauplanungsrechtlichen Ausweisung der betroffenen Flächen bewerten. Weitere Kriterien können herangezogen werden, u. a.:

  • Anteil der betroffenen Bevölkerung
  • Mehrfachbelastungen
  • Lärmbelastungen aus anderen Lärmquellen, die bei der Kartierung nicht erfasst wurden

Nutzung der Gebiete

Für die Bewertung der betroffenen Flächen sind die vorhandenen gemeindlichen Planungen heranzuziehen. Es sind neben den derzeitigen auch die zukünftigen Nutzungen aus der gemeindlichen Entwicklung zu berücksichtigen. Hier sind die städtebaulichen Planungen des Flächennutzungsplans und/oder das städtebauliche Entwicklungskonzept zu beachten, das die grundsätzliche Verteilung von Gewerbestandorten und Wohnbauflächen beschreibt.

Hinsichtlich der Nutzung der Gebiete und der bauplanungsrechtlichen Ausweisung ist die Betroffenenzahl bei gleicher Belastung in Wohngebieten stärker als in Mischgebieten und erheblich stärker als in Gewerbegebieten zu gewichten.

Ermittlung von Lärmproblemen

Nach § 47 d BImSchG sind Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln. Es ist zu prüfen, ob verbesserungsbedürftige Situationen bestehen.

Lärmauswirkungen liegen in allen kartierten Bereichen vor, da sie von Umgebungslärm belastet sind. Lärmprobleme lassen sich als örtlich abgrenzbare Bereiche unter Berücksichtigung der Flächennutzung, des Lärmpegels (Höhe der Belastung) und der Zahl der Betroffenen identifizieren, beispielsweise

  • sehr hohe Belastungen mit einer geringen Zahl von Betroffenen,
  • hohe Belastungen mit einer hohen Zahl von Betroffenen,
  • hohe Belastungen durch mehrere Lärmquellen.

Letztlich kann nur aufgrund der Gegebenheiten vor Ort eine Bewertung der Lärmsituation durchgeführt und wichtige Bereiche für die Maßnahmenplanung identifiziert werden.

Ermittlung von ruhigen Gebieten

Ziel der Aktionsplanung soll es auch sein, „ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen (§ 47 d Absatz 2 Satz 2 BImSchG). Für die Festsetzung ruhiger Gebiete wurden keine verbindlichen Kriterien eingeführt, es gibt hierzu lediglich Hinweise zum Beispiel der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI).

Ruhige Gebiete auf dem Land zeichnen sich durch die Abwesenheit von Lärmquellen wie Verkehrs-, Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm aus. Eine Festlegung dieser Gebiete zum vorsorgenden Lärmschutz erfolgt an Hand von Schätzungen und Erfahrungswerten, da die Lärmkarten hierzu keine ausreichende Grundlage bieten. Dafür können zum Beispiel die Ausweisungen von Ruhe- und Naherholungsbereichen oder von Biotopverbundachsen aus der Landschaftsplanung herangezogen werden.

Für ruhige Gebiete in Ballungsräumen sich, bieten sich z. B. auch Naherholungsflächen, Kurgebiete, Krankenhausgebiete, Grünanlagen, Kinderspielplätze, Kleingartenanlagen und andere Bereiche wie Naturschutzflächen oder Friedhöfe an.

Städte außerhalb von Ballungsräumen können gerade für den innerstädtischen Bereich die Empfehlungen für Ballungsräume übernehmen.

Gemeinden ohne Lärmbelastungen

Wenn nach der Bewertung der Lärmsituation keine …

Bewertung der Lärmsituation

Einbeziehung anderer Planungen

Die Lärmaktionsplanung steht in Beziehung zu anderen Planungen wie der Bauleitplanung und der Verkehrsentwicklungsplanung..

Was ist noch zu berücksichtigen?

Die Lärmaktionsplanung steht in Beziehung zu anderen Planungen. Wechselwirkungen, Synergien und auch mögliche Zielkonflikte erfordern eine enge Abstimmung mit diesen Planungen, zumal planungsrechtliche Festlegungen im Aktionsplan durch andere Planungsträger zu berücksichtigen sind. Damit wird dem Lärmschutz auf der planerischen Ebene mehr Gewicht beigemessen.

Zielsetzung

Nach der Bewertung der Lärmbelastungssituation im Gemeindegebiet und Berücksichtigung bestehender anderer Planungen kommt es in diesem Schritt darauf an, für die Erarbeitung des Aktionsplans konkrete Ziele, Strategien und Rahmenkonzepte zu erkennen.

Wo soll es hingehen?

Nach der Bewertung der Lärmbelastungssituation im Gemeindegebiet und eventuell bestehender anderer Planungen kommt es in diesem Schritt darauf an, sich für die Erarbeitung des Aktionsplans konkrete Ziele, Strategien und Rahmenkonzepte zu geben / festzulegen.

Damit kann die Erarbeitung des Aktionsplans frühzeitig auf den tatsächlich vorhandenen bzw. im bestehenden Zeitrahmen zu bewältigenden Handlungsbedarf konzentriert werden. Zudem können derartige Zielsetzungen auch der Überprüfung oder Qualitätssicherung von Maßnahmen dienen.

Zielsetzungen können nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festgelegt werden. Dabei werden auch die Größe der Stadt oder Gemeinde und die Komplexität der Aufgabenstellung eine Rolle spielen. Nicht alle Zielsetzungen werden kurz- und mittelfristig realisierbar sein. Ziele sollten ambitioniert sein. Unrealistische Zielsetzungen und daraus abgeleitete Maßnahmen sollten vermieden werden, um nicht unerfüllbare Erwartungen zu wecken.

Nachfolgend genannte Zielsetzungen für eine Lärmaktionsplanung, die sich in Anlehnung an Vorgaben aus Rechtsvorschriften oder des Sachverständigenrates für Umweltfragen orientieren, können daher nur beispielhaften Charakter haben:

  • Die Wohnbevölkerung soll kurzfristig sehr hohen Belastungen (z.B. bei Überschreitung der Sanierungswerte der Verkehrslärmschutzrichtlinien) nicht mehr ausgesetzt sein.
    oder/und
  • Die Wohnbevölkerung soll mittelfristig hohen Belastungen (Überschreitung der Vorsorgewerte der Verkehrslärmschutzverordnung für Neubau/wesentliche Änderung) nicht mehr ausgesetzt werden.
    oder/und
  • Vorrangig ist es, einen ausreichenden Schutz der Nachtruhe (kurzfristig 55 dB(A) – Gesundheitsschutz, langfristig 45 dB(A) – Vorsorge) zu gewährleisten.

Entwurf des Lärmaktionsplans

Ein Lärmaktionsplan ist ein strategisches Planwerk, um Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu formulieren.

Was soll getan werden?

Ein Aktionsplan ist ein strategisches Planwerk, um Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu formulieren.

Die formalen Vorgaben für Inhalte eines Aktionsplans sind im Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie vorgegeben. Wesentliche Elemente sind

  • Bewertung der Lärmsituation,
  • Maßnahmenkatalog,
  • Aussagen zu Kosten-Nutzen-Bewertung,
  • Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.

Sofern keine Handlungsoptionen zur Lärmminderung erkennbar sind, ist das wesentliche Element des Aktionsplans die Bewertung der Lärmsituation.

Entwicklung des Maßnahmenkatalogs

Ein Kernelement des Aktionsplans ist der Maßnahmenkatalog, in den mögliche Lärmminderungsmaßnahmen aufgenommen werden. Dabei sollten Maßnahmen von hoher Effizienz und Akzeptanz im Vordergrund stehen. Je konkreter die Maßnahmen beschrieben werden, umso besser können sie anschließend umgesetzt werden. Kurzfristig umzusetzende Maßnahmen sollten daher möglichst konkreter als langfristig umzusetzende Maßnahmen festgelegt werden.

Neben der textlichen Darstellung und Bewertung der Maßnahmen kann eine tabellarische Übersicht nach folgendem Beispiel hilfreich sein:

MaßnahmeWo?Wann?Wer ist für die Umsetzung zuständig?Wirkung / ZielKosten

Eine frühzeitige Aufstellung der Umsetzungskosten und der Finanzierungsmöglichkeiten schafft die Voraussetzung, Maßnahmen in den Haushaltsplan aufzunehmen und Fördermittel nutzen zu können. Wichtig ist, den weiteren Planungs- und Umsetzungsprozess, die Zuständigkeit für die Maßnahmenumsetzung und die rechtliche, finanzielle und technische Realisierbarkeit aufzuzeigen.

Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Abwägung zurück gestellt wurden, sollte mit Begründung gesondert eingegangen werden, um auch diese Ergebnisse des Planungsprozesses festzuhalten.

Im Folgenden sind beispielhaft einige Maßnahmen skizziert. Bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Nachtfahrverboten für LKW trifft die Verkehrsbehörde die Entscheidung nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung. Über bauliche Veränderungen entscheidet der jeweilige Baulastträger der Verkehrsanlage.

Mögliche MaßnahmenWirkungen / Hinweise
verkehrsregelnde Maßnahmen
Verstetigung des Verkehrs durch entsprechende Ampelschaltungen, insbesondere an Knotenpunkten (Um- oder Ausbau)
  • der Lärmpegel sinkt
  • es entfallen besonders lästige Lärmspitzen durch Abbremsen und Anfahren
  • positive Effekte bei Verkehrssicherheit und Luftqualität
Verkehrs- und/oder LKW- Lenkungskonzepte, Änderung bei Durchgangsverkehren, Verkehrsbündelung, LKW-Nachtfahrverbot, Verkehrsbeeinflussungsanlagen
  • kann speziell bei Senkung des LKW-Anteils eine deutliche Reduzierung des Lärmpegels bringen
  • Zusammenhang mit der Verkehrsentwicklungsplanung
  • gegebenenfalls positive Effekte mit der Verkehrssicherheit und der Luftqualität
  • neue Belastungen auf Ausweichstrecken ist zu berücksichtigen
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
  • Möglichkeit zur effektiven und kostengünstigen Senkung des Lärmpegels
  • positive Effekte bei Verkehrssicherheit und Luftqualität
bauliche Maßnahmen
Unterhaltung / Erhaltung bzw. Änderung des Fahrbahnbelags
  • Rückbau von gepflasterten Straßenoberflächen, Beseitigung von Fahrbahnschäden oder der Verwendung lärmmindernder Deckschichten lassen erhebliche Lärmreduzierungen zu
Lärmschutzwände und -wälle
  • sehr hohe Lärmreduzierungen erreichbar
  • hohe Kosten, daher überwiegend im Zusammenhang mit Straßen-, Schienenneu- oder –Ausbau realisierbar

bauliche Veränderungen an der Straße und Straßenraumgestaltung, wie

  • Radfahrstreifen auf der Fahrbahn
  • Einengung
  • senkt Geschwindigkeiten
  • Abstandsvergrößerung zur Fahrbahn reduziert gerade auf den „ersten Metern“ die Lärmpegel am Immissionsort erheblich
Einbau von Lärmschutzfenstern, -lüftern und -türen
  • wirksamer passiver Schallschutz
  • nur im Gebäude wirksam, nicht in der Umgebung
  • bautechnische Möglichkeiten sind dann sinnvoll, wenn aktive Lärmschutzmaßnahmen keinen ausreichenden Lärmschutz bieten
Maßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung

Nutzung von Eigenabschirmungen

  • durch Schließung von Baulücken
  • durch entsprechende Anordnung bei Neuplanungen
  • Einrichten von Gebäuderiegeln
  • durch spezielles Anordnen von Gebäuden können lärmgeschützte Hofflächen (Außenwohnbereiche) und Wohnflächen geschaffen werden
  • je frühzeitiger in der städtebaulichen Planung die möglichen anlagebedingten Maßnahmen zur Lärmabschirmung genutzt werden, umso kostengünstiger und effektiver können sie eingesetzt werden.
Vergrößerung des Abstandes zwischen Quelle und Immissionsort
  • i.d.R. nur durch entsprechende Ausweisungen im Flächennutzungsplanung als vorsorgender Lärmschutz möglich.
Ausweisung von Abstandsflächen oder Flächen für aktive Lärmschutzmaßnahmen
  • Lärmschutzwall, Lärmschutzwand, Verschwenken der Erschließungsstraße
Vorgaben der Grundrissgestaltung
  • Räume zum ständigen Aufenthalt für Personen werden nur auf der Schall abgewandten Seite zugelassen.
Gliederung von Nutzungen
  • Wohnbereiche angrenzend an …

Entwurf des Lärmaktionsplans

Mitwirkung der Öffentlichkeit

Nach § 47 d Absatz 3 BImSchG ist die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne zu hören und ihr rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit zu geben, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.

Gleiches gilt für die Beteiligung anderer Behörden und Institutionen, die sogenannten Träger öffentlicher Belange (TöB).

Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz lässt sich kein verbindliches Verfahren zur Mitwirkung der Öffentlichkeit ableiten. In Anlehnung an das Verfahren zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen gemäß § 47 Absatz 5a BImSchG kann das unten vorgestellte Beispiel für den Ablauf der Mitwirkung der Öffentlichkeit als Anhalt herangezogen werden.

Auch wenn der Entwurf des Aktionsplans keine Maßnahmen oder Festlegungen enthält, sollten die Abwägungsgründe dafür öffentlich dargelegt werden und es ist Gelegenheit zur Mitwirkung einzuräumen.

Entscheidend für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung sind:

  • klare Gesamtverantwortung, klare Abläufe,
  • Informations- und Diskussionsmöglichkeiten,
  • überschaubarer, definierter Zeitrahmen bei allen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung,
  • Nutzung geeigneter Medien zur Information der Öffentlichkeit.

Bürgerinnen und Bürger sind durch den Umgebungslärm und z.T. durch die vorgesehenen Maßnahmen direkt betroffen. Sie sind mit der Lage vor Ort am besten vertraut und können daher mit eigenen Bewertungen der Situation vielfach zu Lösungen beitragen. Den gemeindlichen Gegebenheiten angepasst kann daher eine frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit schon bei der Bewertung der Lärmsituation genutzt werden, um eine effektive und akzeptierte Maßnahmenplanung zu erreichen.

In der Vergangenheit haben sich folgende Verfahren bei der Öffentlichkeitsbeteiligung/-mitwirkung bewährt:

  • Öffentliche Anhörungs- oder Erörterungstermine,
  • moderierte Workshops, Runde Tische,
  • Informationsveranstaltungen, Aktionstage,
  • Podiumsdiskussionen,
  • Internetforen.

In kleineren Gemeinden oder wenn nur geringe Betroffenheiten vorliegen, kann es – auch zur Begrenzung des Aufwandes – ebenso sinnvoll sein, die Anhörung zum Beispiel im Rahmen einer Sitzung der Gemeindevertretung oder des Umweltausschusses durchzuführen. Auch in diesem Rahmen wäre den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich effektiv zur Aktionsplanung zu äußern bzw. an der Ausarbeitung und Überprüfung mitzuwirken.

Beteiligung von anderen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Die Erfahrungen mit Lärmminderungsplänen in der Vergangenheit zeigen, dass die frühzeitige Einbeziehung anderer Behörden, sonstiger Trägern öffentlicher Belange und auch anderer Bereiche der eigenen Verwaltung bereits bei der Erstellung von Plänen ein entscheidender Erfolgsfaktor ist.

Planungsrechtliche Festlegungen sind von anderen Planungsträgern zu berücksichtigen und können im Benehmen in einen Aktionsplan aufgenommen werden (§ 47 Absatz 6 BImSchG).

Neben den Verkehrs- und Immissionsschutzbehörden (Verkehrsbehörden und Staatlichen Umweltämter SH) können andere Behörden wie Planungsbehörden (z. B. Landesplanungsbehörde, Straßenbaubehörden), Naturschutz- oder Bodenschutzbehörden betroffen sein.

Ablauf und mögliche Terminierung für die Mitwirkung der Öffentlichkeit

Ein Ablaufplan für die Mitwirkung der Öffentlichkeit ist in folegnder Grafik dargestellt. Der gesetzlich vorgesehene Zeitraum für die Aufstellung der Aktionspläne nach Ausarbeitung der Lärmkarten ist ausgesprochen eng. Soweit als möglich sollten einzelne Schritte bereits vor Vorlage der Karten eingeleitet werden.

Mitwirkung der Öffentlichkeit - Verfahrensfliessbild für Schleswig-Holstein

Die Abbildung zeigt den Ablaufplan und die mögliche Terminierung für die Mitwirkung der Öffentlichkeit zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie.

Bei Maßnahmen, die einen Rahmen für Entscheidungen über die Zulässigkeit für Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (Bund/Land) setzen, oder die einer strategischen Umweltprüfung bedürfen, erfolgt ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach UVPG.

Aufstellen des Aktionsplans

Der Lärmaktionsplan umfasst die Bewertungen der Lärmsituation, eine Darstellung der vorhandenen und geplanten Lärmminderungsmaßnahmen, eine Dokumentation der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die weiteren im Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie genannten Angaben.

Wie wird der Lärmaktionsplan beschlossen und bekannt gemacht?

Der Lärmaktionsplan umfasst

  • die Bewertungen der Lärmsituation,
  • eine Darstellung der vorhandenen und geplanten Lärmminderungsmaßnahmen,
  • eine Dokumentation der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie
  • die weiteren im Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie genannten Angaben.
Beschlussfassung

Lärmaktionspläne enthalten Regelungen zu Lärmproblemen und Lärmauswirkungen, die Bindungs- und Berücksichtigungswirkung entfalten. Planungsrechtliche Aussagen können ermessenslenkende Wirkungen für andere Planungsträger bewirken. Nicht zuletzt können kostenwirksame Entscheidungen durch einzelne Maßnahmen erforderlich werden.

Aufgrund dieser Tragweite sind Lärmaktionspläne von den Gemeindevertretungen zu beschließen.

Veröffentlichung des Aktionsplans

Aktionspläne sind der Öffentlichkeit bekannt zu machen, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffenen Entscheidungen beruhen. Das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen sind darzustellen. Die Information muss deutlich und verständlich sein. Hierfür eignen sich unter anderem

  • Bekanntmachung wesentlicher Inhalte im amtlichen Mitteilungsblatt,
  • Veröffentlichung im Internet, z. B. auch auf dieser Internetseite,
  • öffentliche Auslegung / Bereithaltung zur dauerhaften Einsichtnahme.

Lärmaktionspläne, die zur Berichterstattung dem Landesamt für Umwelt übermittelt werden, sind zudem über das Geoportal Umgebungslärm öffentlich zugänglich – sofern eine Gemeinde dem nicht widerspricht.

Überprüfung des Aktionsplans

Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet (§ 47d Absatz 5 BImSchG). Es sind die Umsetzung und die Ergebnisse des Aktionsplans zu validieren.

Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit zu geben, an der Überprüfung des Lärmaktionsplans effektiv und rechtzeitig mitzuwirken (§ 47d Absatz 3 BImSchG).

Eine umfängliche Überarbeitung eines Aktionsplans sollte erfolgen, wenn

  • Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Menschen relevant verändert sind oder
  • aus der Überprüfung des Aktionsplans ein Erfordernis zur Überarbeitung deutlich wird.

Relevante Veränderung der Lärmsituation können insbesondere bei der Überprüfung der Lärmkarten anhand folgender Fragestellungen identifiziert werden:

  • Werden zusätzliche oder andere Strecken kartiert?
  • Wurden aktive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. lärmmindernde Fahrbahndecken, Lärmschutzwände und Wälle) umgesetzt?
  • Liegen relevante Änderungen in den Verkehrsbelastungen vor, z. B. Verkehrsstärke +/- 30% oder mehr?
  • Geschwindigkeitsregelungen +/- 20 km/h oder mehr?
  • Hat eine geänderte Bebauungsstruktur die Schallausbreitung relevant verändert?
  • Haben sich Einwohnerzahlen relevant geändert?
  • Sind relevante Veränderungen bei anderen Lärmquellen im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie eingetreten?

Besteht kein Erfordernis zur Überarbeitung des Aktionsplans wird der bestehende Lärmaktionsplan fortgeschrieben mit einer Aktualisierung der Daten. Nach einer Mitwirkung der Öffentlichkeit fasst in der Regel die Gemeinde- bzw. Stadtvertretung einen Beschluss über den aktuellen Lärmaktionsplan.

Die Überprüfung des Aktionsplans mit Bewertung der Umsetzung und der Ergebnisse kann für größere Kommunen je nach Umfang von Lärmauswirkungen und ggf. -problemen und der Komplexität der Planung besondere Anforderungen stellen.

Wichtig ist auch, ob die rechtlichen Grundlagen für den Aktionsplan geändert wurden, zum Beispiel ob die bauplanungsrechtliche Festsetzung der Gemeinde novelliert wurde oder die Absenkung der Auslösewerte der Lärmsanierung an Bundesfernstraßen zu Maßnahmen führen könnten. Für kleinere Kommunen insbesondere ohne relevante Lärmbelastungen ist folgende, nicht abschließende, Aufzählung von Fragen gut geeignet:

Was lief gut oder weniger gut bei der Aufstellung des Aktionsplans hinsichtlich der

  • Entwurfserstellung,
  • Mitwirkung der Öffentlichkeit,
  • verwaltungsinternen/gemeindeinternen Abstimmung,
  • Beteiligung der Träger öffentlicher Belange,
  • Beschlussfassung,
  • Berichterstattung,
  • Zeitplanung,
  • ...

Was lief gut oder weniger gut bei der Umsetzung des Aktionsplans

  • Welche Maßnahmen wurden umgesetzt, welche nicht?
  • Wurden planungsrechtliche Festsetzungen in anderen Planungen, z.B. zum Schutz von ruhigen Gebieten, berücksichtigt?
  • Konnten langfristige Strategien verfolgt und umgesetzt werden?
  • ...

Die Ergebnisse und Zielerreichung des Aktionsplans sind zu bewerten und zu dokumentieren. Dies kann anhand folgender beispielhafter Kriterien erfolgen:

  • Entwicklungen der Lärmbelastungen,
  • Änderungen in der Bewertung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen,
  • Kosten/Nutzen-Verhältnis,
  • Hemmnisse und Optimierungsmöglichkeiten,
  • ...

Die Grundlagen zur Überprüfung des Aktionsplans werden mit der Aufstellung des Aktionsplans gelegt. Nach Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie formulieren die Kommunen im Aktionsplan bereits Bestimmungen zur Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.

Nach der Überprüfung und Fortschreibung oder gegebenenfalls Überarbeitung sind die geltenden Lärmaktionspläne an das LLUR zur Berichterstattung an die Bundesregierung und die Europäische Kommission zu übermittelen.

Umsetzung

Die im Aktionsplan festgeschriebenen Umsetzungsprozesse und Zuständigkeiten sind in der anschließenden Realisierungsphase weiter zu überprüfen. Dazu kann beispielsweise in regelmäßigen Abständen die Umsetzung der Maßnahmen (zeitlich und inhaltlich) geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Und danach?

Wesentliche Informationen eines Aktionsplans gemäß Anhang VI der Umgebungslärmrichtlinie sind der Europäischen Kommission über das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume mitzuteilen. Über Vorgaben für diese Berichterstattung an die EU (Termine, Form und Inhalt) werden die Gemeinden über das MELUND informiert. Die im Aktionsplan festgeschriebenen Umsetzungsprozesse und Zuständigkeiten sind in der anschließenden Realisierungsphase weiter zu überprüfen.

Dazu kann beispielsweise in regelmäßigen Abständen die Umsetzung der Maßnahmen zeitlich und inhaltlich geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Ein Hauptaugenmerk sollte auf die Beachtung des Aktionsplans bei allen anderen lärmrelevanten Planungen gelegt werden. So verbessern sich die Chancen für eine erfolgreiche Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahmen.

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