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Thema : Kulturförderung

Schriftliches Kulturgut als kulturelles Erbe


Die Landesregierung fördert nachhaltige Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen zugunsten des schriftlichen Kulturgutes.

Letzte Aktualisierung: 04.01.2024

HINWEIS:

Die Richtlinie befindet sich in der Überarbeitung. Ab 2024 beträgt die Förderquote voraussichtlich 75 Prozent. Der Zuwendungsempfänger hat danach in der Regel für die geförderten Projektmaßnahmen einen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen.

Wer kann gefördert werden?

Träger von öffentlichen Bibliotheken und Archiven in Schleswig-Holstein können Zuwendungen erhalten, wenn ihre Bestände grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind und ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Werkes besteht. Wissenschaftliche Bibliotheken in schleswig-holsteinischen Hochschulen sind hiervon ausgeschlossen.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen, die Schäden des schriftlichen Kulturgutes in Archiven und Bibliotheken zu erfassen, es dauerhaft vor Zerstörung zu bewahren und bereits vorhandene Schäden zu beheben.

Dies betrifft insbesondere

  • in den Archiven:
    Schäden an Urkunden, Amtsbüchern, Akten, Karten und Plänen, Plakatsammlungen und Foto- oder Glasplattensammlungen
  • in den Bibliotheken:
    Handschriften, Autografen, Nachlässe von hohem kulturhistorischem Wert, Inkunabeln, Drucke der Jahre zwischen 1500 und 1850 und ab 1850: regionale und lokal bedeutende Literatur (Slesvico-Holsatica), Literatur, die auf dem Territorium des heutigen Schleswig-Holstein erschienen ist, Sondersammelgebiete, wertvolle geschlossene (historische) Sammlungen und Spezialbestände, wertvolle Einzelstücke, Unica, Rara, historische Karten, historische Noten sowie Literatur, die für die Absicherung der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte und Verwaltung langfristig unverzichtbar ist.

Zuwendungsfähig sind außerdem Maßnahmen zum Aufbau von Netzwerken betroffener Institutionen, geeignete Schulungen und Fachtagungen und begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
Außerdem stellt das Land auf Antrag jedem Kreis zentral Materialien zur Notfallversorgung zur Verfügung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Voraussetzungen der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des schriftlichen Kulturgutes in den Archiven und Bibliotheken in Schleswig-Holstein, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften müssen erfüllt sein.

Wie muss der Antrag gestellt werden?

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung das elektronisch ausfüllbare Antragsformular.

Wann endet die Antragsfrist?

Anträge auf Förderung sind bis spätestens 28. Februar (Poststempel) eines jeden Jahres zu stellen.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Ulrike Knott
Referat III 42
Postfach 71 24
24171 Kiel
oder per E-Mail: ulrike.knott@bimi.landsh.de

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5865

Welche Fristen sind zu beachten?

Mit der Bewilligung werden Termine für den Mittelabruf abgefragt. Das Formular ist entsprechend auszufüllen und rechtzeitig einzureichen. Darüber hinaus wird eine Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises der geförderten Maßnahme festgelegt. Diese ist zu beachten.

Wer trifft die Auswahl?

Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet das Fachreferat „Kulturelles Erbe“ auf Vorschlag des Beirates zur Bestandserhaltung.
Sie wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller postalisch mitgeteilt.

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