Kulturelle Kinder- und Jugendbildung
- Wer kann gefördert werden?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Wie muss die Bewerbung/der Antrag gestellt werden?
- Wann endet die Antragsfrist?
Wer kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind natürliche und auch gemeinnützig anerkannte juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung müssen erfüllt sein.
Die Förderung dient der Unterstützung der kulturellen Kinder- und Jugendbildung in der Kooperation von Bildungs- und Sozialräumen.
Folgende Ziele sollen mit der Förderung erfüllt werden:
- Partizipation von Kindern und Jugendlichen an gesellschaftlichen Prozessen durch ästhetische Bildung und Erhöhung des Bildungsgrades
- Verstärkung der kulturellen Bildung in Regeleinrichtungen der Bildung
- Kooperation zwischen Schulen, Kultureinrichtungen sowie Künstlerinnen und Künstlern
- Förderung des kulturellen Dialogs von Mehrheits- und Minderheitsgesellschaften
Wie muss die Bewerbung/der Antrag gestellt werden?
Zu einem Antrag gehören immer eine ausführliche Projektbeschreibung, ein detaillierter Kosten- (Welche Kosten entstehen wofür?) und ein Finanzierungsplan (Wie werden die Kosten finanziert (z. B. Eigenanteil, öffentliche und private Zuschüsse etc.) beigefügt werden.
Wann endet die Antragsfrist?
Projektanträge sind grundsätzlich zum 31. Januar oder 1. Juni einzureichen.
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kulturabteilung
Matthias Schipper
Referat III 41
Postfach 71 24
24171 Kiel
oder per E-Mail: matthias.schipper@bimi.landsh.de
Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter: 0431 988-5841