Unterstützung defizitärer Kommunen
- Fehlbetragszuweisungen/Sonderbedarfszuweisungen
- Konsolidierungshilfen 2019 bis 2023
- Konsolidierungshilfen 2012 bis 2018
Die Mehrzahl der Kommunen in Schleswig-Holstein ist in der Lage, mit den erzielten Einnahmen ihre Aufgaben finanzieren zu können. Einigen Kommunen gelingt das jedoch nicht. Diese Kommunen werden bei dem Ziel des Haushaltsausgleichs unterstützt.
Fehlbetragszuweisungen/Sonderbedarfszuweisungen
Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können, können Fehlbetragszuweisungen erhalten. Für notwendige Investitionen in kommunale Grundinfrastruktur besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Sonderbedarfszuweisungen zu beantragen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils im Finanzausgleichsgesetz sowie in Richtlinien geregelt.
Rechtliche Grundlagen
Fehlbetragszuweisungen - § 17 FAG (Finanzausgleichsgesetz)
Sonderbedarfszuweisungen - § 18 FAG (Finanzausgleichsgesetz)
Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen vom 3. Januar 2019 vom 3. Januar 2019 (Amtsbl. Schl.-H. S. 116)
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Erlass zur Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen vom 23. September 2020 mit aktueller Hinweisliste zur Ausschöpfung der Einnahme-/Ertrags- und Einzahlungsquellen und Beschränkung der Ausgaben/Aufwendungen und Auszahlungen
Verfahrenserlass zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen (PDF 306KB, Datei ist nicht barrierefrei) vom 03. März 2020
Konsolidierungshilfen 2019 bis 2023
Ab dem Jahr 2019 werden die bereits in den Jahren 2012 bis 2018 gewährten Konsolidierungshilfen in modifizierter Form weitergeführt. Nachdem in den vergangenen Jahren viele der bisherigen Konsolidierungskommunen ihre aufgelaufenen Defizite vollständig abbauen konnten, zeigen sich nur noch bei den kreisfreien Städten besonders hohe aufgelaufene Defizite. Diese betrugen Ende 2017 noch rund 590 Mio. €.
In den Jahren 2019 bis 2023 können die kreisfreien Städte Konsolidierungshilfen empfangen. Für diesen Zweck werden jährlich 45 Mio. € bereitgestellt. Der finanzielle Anteil des Landes an den Konsolidierungshilfen wird - wie in der Vereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den kommunalen Landesverbänden über finanzielle Entlastungsmaßnahmen vom 11. Januar 2018 vereinbart - in den Jahren 2019 bis 2023 weiterhin 15 Mio. Euro pro Jahr betragen. Wie bisher, ist für den Empfang der Hilfen ein Konsolidierungsvertrag mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung zu schließen. In dem Konsolidierungsvertrag werden insbesondere die Konsolidierungsmaßnahmen der Städte verbindlich vereinbart.
Öffentlich-rechtliche Verträge über die Konsolidierungshilfen 2019 bis 2023
Rechtliche Grundlagen
Konsolidierungshilfen § 11 FAG (Finanzausgleichsgesetz)
Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen (§ 11 FAG)
Konsolidierungshilfen 2012 bis 2018
Mit der Gewährung von Konsolidierungshilfen in den Jahren 2012 bis 2018 wurden Kommunen mit besonderen Finanzproblemen gezielt bei der Haushaltskonsolidierung unterstützt. Hierfür wurde in den Jahren 2012 bis 2018 ein Betrag in Höhe von 420 Mio. € (jährlich 60 Mio. €) bereitgestellt. Darüber hinaus erhielten diese Kommunen auch Fehlbetragszuweisungen in einer Höhe von 105 Mio. € (15 Mio. € jährlich).
Rechtliche Grundlagen
§ 11 FAG finden Sie im Geschäfts- und Verordnungsblatt vom 30. Dezember 2014 ab Seite 478.
Ausgabe Nr. 17 / 30. Dezember 2014 (PDF 763KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen
Darstellungen zur Finanzlage der Konsolidierungshilfekommunen
- Konsolidierungshilfe und Finanzlage der Konsolidierungskommunen (PDF 703KB, Datei ist nicht barrierefrei) vom 11. März 2020
- Bericht an den Innen- und Rechtsausschuss über die Finanzentwicklung der Konsolidierungskommunen gemäß § 11 Abs. 8 FAG vom 9. März 2020. Der vollständige Bericht mit Anlagen ist als Umdruck Nr. 19/3857 auf der Seite des Schleswig-Holsteinischen Landtages veröffentlicht.
Öffentlich-rechtliche Verträge über die Konsolidierungshilfen: