Der teilweise vorausgefüllte Erstantrag wird an alle Personensorgeberechtigte und Pflegeeltern (siehe Frage Nr. 2) kurz nach der Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt per Post versendet. Der Antrag wird bitte solange zu den eigenen Unterlagen genommen, bis eine Betreuung des Kindes ansteht. Dann kann der Antrag ergänzt und beim Landesamt für soziale Dienste eingereicht werden. Eine Antragstellung ist im Ausnahmefall auch mit unvollständigem Antrag möglich, die fehlenden Unterlagen können später nach Erhalt nachgereicht werden. Eine Bewilligung erfolgt erst nach vollständiger Vorlage der Unterlagen. Die Bewilligung ist frühestens drei Monate vor Betreuungsbeginn möglich. Über den Erstattungsanspruch soll in der Regel für ein Jahr entschieden werden. Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten ist es dem Landesamt für soziale Dienste nunmehr möglich über die noch unerledigten Anträge bis zum 31.07.2010 zu entscheiden.
Sofern Ihnen das Antragformular nicht mehr vorliegt, kann dieses per E-Mail angefordert werden. Bitte teilen Sie den Vor- und Nachnamen des Kindes, das Geburtsdatum des Kindes sowie Ihre aktuelle Anschrift mit.
Sollte in Ihrem Fall über den Erstattungsanspruch lediglich für ein Jahr entschieden worden sein, so fordern Sie bitte per E-Mail unter Angabe des vollständigen Namens und Geburtsdatums Ihres Kindes und Ihrer aktuellen Anschrift einen Folgeantrag an.
Über den Folgeantrag wird frühestens drei Monate vor Erstattungsbeginn entschieden. Eine nahtlose Erstattung der Kindertagesbetreuungskosten wird angestrebt.