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Thema : Kinderschutz

Mustervereinbarungen nach § 8a und § 72a SGB VIII

Letzte Aktualisierung: 18.07.2023

Im § 8a SGB VIII wird die Art und Weise, wie die Jugendämter ihren Schutzauftrag wahrnehmen sollen, konkretisiert.

In Absatz 4 dieser Vorschrift werden auch die Träger der freien Jugendhilfe bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages in die Verantwortung genommen. Danach werden die Träger von Einrichtungen und Diensten durch Vereinbarungen mit den Jugendämtern verpflichtet sicherzustellen, dass die bei ihnen beschäftigten Fachkräfte den Schutzauftrag bei einer Kindeswohlgefährdung in einer dem in Abs. 1 dargestellten Verfahren entsprechenden Weise unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz wahrnehmen.

Gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII müssen die Jugendämter von bei ihnen beschäftigten oder von ihnen vermittelten Personen erweiterte Führungszeugnisse einholen, um auszuschließen, dass Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die wegen bestimmter, in der Vorschrift genannter Straftaten mit Kindeswohlbezug verurteilt worden sind. Dazu zählen die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Misshandlung Schutzbefohlener und bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit.

Durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sollen die Jugendämter sicherstellen, dass auch diese keine wegen einer Straftat nach § 72 Abs. 1 SGB VIII verurteilten Personen beschäftigen (§ 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII).

Zur Unterstützung der örtlichen Träger bei der Umsetzung dieser Vorschriften beschloss der Landesjugendhilfeausschuss im Dezember 2012 die Bereitstellung von Mustern für die Formulierung der Trägervereinbarungen durch das Landesjugendamt. Die Muster dienen der Orientierung der örtlichen Träger und können an örtliche Gegebenheiten und arbeitsfeldspezifische Besonderheiten angepasst werden.

Im Bereich der Jugendarbeit sind die allgemeinen Empfehlungen zu den Trägervereinbarungen nicht durch alle Träger umsetzbar, da nicht alle Träger Fachkräfte beschäftigen, sondern vielfach Ehrenamtliche tätig sind. Für den Bereich der Jugendarbeit wird daher eine leicht abgewandelte Mustervereinbarung zur Verfügung gestellt, in der eine im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson anstelle einer Fachkraft zu benennen ist.

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