Landesjugendamt
Aktuelles
faq Corona FAQ für Träger der Jugendhilfe
info Informationen zur Impfpriorisierung und Ablauf Schutzimpfungen
info Informationen während Corona für/zu Kitas
info Aktuelle Informationen zu Regelungen zur Selbsttestung in Kita ab dem 19. April 2021
info Testangebot an Kita und Kindertagespflege & Folgen von Inzidenzwert über 100 (Stand: 29.03.)
info Informationen während Corona für die Kinder- und Jugendhilfe
Seine Aufgaben werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamtes gemeinsam wahrgenommen. Hierzu gehören u.a. insbesondere der Schutz von Kindern und Jugendlichen und die Beratung in Einrichtungen bei der Qualitätsentwicklung.
Die Abteilung Kinder, Jugend und Familie / Landesjugendamt des Sozialministeriums ist Landesjugendamt als oberste Landesjugendbehörde. Die Aufgaben des Landesjugendamtes werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamtes gemeinsam wahrgenommen. Hierzu gehört es insbesondere:
- die örtlichen Träger der Jugendhilfe zu beraten und Empfehlungen zu entwickeln,
- die Zusammenarbeit zwischen den örtlichen und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zu fördern,
- Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen anzuregen und zu fördern,
- Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe zu planen, anzuregen, zu fördern und durchzuführen,
- die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen wahrzunehmen sowie
- die Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung zu beraten.
Betriebserlaubnisverfahren
Hier finden Sie Informations- und Antragsunterlagen zum Betriebserlaubnisverfahren sowie Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter zur Betriebserlaubniserteilung.
Beteiligung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Aufgrund der Änderungen in § 45 SGB VIII mit dem Bundeskinderschutzgesetz müssen Träger von Einrichtungen zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen geeignete Verfahren zur Beteiligung sowie Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten konzeptionell verankern. Anregungen und Informationen dazu finden Sie hier.
Landesjugendhilfeausschuss Schleswig-Holstein (LJHA)
Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe.
Gäste sind zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses herzlich willkommen. Melden Sie sich bitte per Mail unter ljha@sozmi.landsh.de an, um die Zugangsdaten zu erhalten.
Beratungsstelle beim Landesjugendamt
Das Jugendministerium hat in Abstimmung mit den in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen freien und privaten Trägern sowie Landkreistag und Städteverband für die örtlichen Träger das Konzept einer Beratungsstelle beim Landesjugendamt entwickelt.
Jugendämter in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein gibt es insgesamt 16 Jugendämter, die als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig sind. Jugendämter sind angesiedelt in jedem der 11 Kreise und den 4 kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein sowie bei der Stadt Norderstedt. Diese Jugendämter sind grundsätzlich zuständig für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), soweit nicht das Landesjugendamt als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist (Paragraph 85 Absatz 1 und 2 SGB VIII). Die Aufgaben des Landesjugendamtes nimmt in Schleswig-Holstein das für die Jugendhilfe zuständige Sozialministerium nach Paragraph 50 Absatz 1 Jugendförderungsgesetz wahr.
Adressen der Jugendämter in Schleswig-Holstein (PDF 219KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)
Leistungs-, Entgelt-, und Qualitätsvereinbarungen nach § 78b SGB VIII
In einem Jugendhilfe-Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII können allgemeine Standards der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 78b SGB VIII, die gesondert zwischen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Leistungserbringern abzuschließen sind, vereinbart werden. Der 2009 geschlossene Jugendhilfe-Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII wurde gekündigt – seine Regelungen wurden daher nach Auslaufen von „Interimslösungen“ ab 01.10.2019 gegenstandslos.
Die „vertragslose“ Situation bedeutet, dass es seit dem 1.10.2019 keine landesweit vereinbarten Grundsätze der Leistungs- und Entgeltverhandlungen gibt. Stattdessen sind nun individuelle Entgeltverhandlungen gemäß § 78b Abs. 1 SGB VIII zu führen. Die Aufgaben, die in diesen Rahmenverträgen standardisiert werden können, obliegen den Jugendämtern in den Kreisen und kreisfreien Städten sowie der großen kreisangehörigen Stadt in kommunaler Selbstverwaltung.
Pflegekinderwesen
Pflegekinder sind im Allgemeinen Kinder und Jugendliche, die für bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bei ihren Eltern, sondern im privaten Haushalt einer anderen Familie oder einer Einzelperson leben. Die meisten Pflegekinder werden von Pflegepersonen in Vollzeitpflege betreut, die eine von vielen Formen der Hilfe zur Erziehung ist.
Pflegepersonen, die ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht aufnehmen wollen, bedürfen der vorherigen Erlaubnis durch das zuständige Jugendamt.
Die Erlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ausgesprochen werden. Die Erlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle darf nicht erteilt werden.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27, 33, 35 a, 44 SGB Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Gesetzestext lesen
§ 37 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG)
Gesetzestext lesen
Pflegegeld in der Jugendhilfe - Festsetzung der Pauschalbeträge § 39 Abs.5 SGB VIII:
Festsetzung für 2020
Adoption
Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA) in Hamburg ist eine der zwölf Zentralen Adoptionsstellen in Deutschland. Sie ist eine überregionale Einrichtung und zuständig für die vier norddeutschen Bundesländer:
- Bremen
- Hamburg
- Niedersachsen
- Schleswig-Holstein
Die GZA ist für Fragen rund um das Thema Adoption zuständig. Der Auftrag hierzu ergibt sich aus deutschem und internationalem Recht:
- Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
Gesetzestext lesenGesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz)
Gesetzestext lesen - Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
Gesetzestext lesen
Ansprechpersonen sind die zuständigen Fachberatenden der GZA.
Weiterführende Informationen zur GZA finden Sie unter: http://www.hamburg.de/gza/
Informationen zum Thema Adoption finden Sie unter anderem auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter
https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/kinderwunsch-adoption
Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer
Hier finden interessierte Bürgerinnen und Bürger als auch Praktikerinnen und Praktiker umfangreiche Informationen zur Betreuung und Integration von unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen.