In diesen Fällen empfiehlt das LfA folgende Vorgehensweise unter Beachtung einer Vorlaufzeit von 5 Werktagen:
Wurde für den nun Volljährigen bereits ein Asylantrag durch seinen Vormund gestellt und hat das BAMF nicht vor Verlassen der Jugendhilfeeinrichtung über den Antrag entschieden, so ist der nun Volljährige verpflichtet, gem. § 47 Abs. 1 S. 2 AsylG in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Um bereits begonnene Integrationsmaß-nahmen nicht beenden zu müssen, kann der jetzt Volljährige auf Wunsch der bisher jugendhilferechtlich zuständigen Kreise oder kreisfreien Städte diesen zugewiesen werden.
Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten (LfA) bittet, via E-Mail (Daniela.Boess@lfa.landsh.de) bzw. telefonisch unter 04321/974217, die Daten der Volljährigen, die einen Antrag gestellt haben, nicht mehr in einer Jugendhilfeeinrich-tung wohnen, über eine Gestattung verfügen und im Kreis oder der kreisfreien Stadt wohnen bleiben sollen, unter Angabe der AZR-Nr. und des Aktenzeichen des BAMF mitzuteilen. Das LfA wird dann anhand dieser Angaben nach regelmäßig fikti-ver Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung eine Verteilung auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt unter quotaler Anrechnung vornehmen.
Für Volljährige, die bereits einen Asylantrag bei Eintritt der Wohnverpflichtung ge-stellt haben, aber mangels Rückmeldung des BAMF noch ausschließlich über eine Duldung verfügen, kann entsprechend verfahren werden.
Wurde noch kein Asylantrag gestellt und möchte der nun Volljährige um Asyl nach-suchen, so muss er sich zur Asylantragstellung in einer Erstaufnahmeeinrichtung melden. Soll der Volljährige aus Sicht der bisher zuständigen Jugend- und/oder Aus-länderbehörde im bisherigen Wohnbereich weiter wohnen bleiben, so nimmt soweit möglich das LfA den Volljährigen mit Überquote auf (d. h. es findet keine Verwei-sung in andere Länder statt) und würde je nach dann aktueller Praxis und Dauer der Antragsaufnahme beim BAMF den Volljährigen dem Kreis oder der kreisfreien Stadt des vormaligen Aufenthaltsortes unter quotaler Berücksichtigung zuweisen.
Bei fehlender Asylnachsuche eines inzwischen volljährigen ehemaligen UMA, für den keine Hilfe zur Erziehung mehr geleistet wird, ist mit der jeweiligen Aufenthalts-behörde zu klären, ob es sich aufenthaltsrechtlich um einen „Unerlaubt Eingereisten“ (§ 15 a Aufenthaltsgesetz) handeln könnte. Auch ein unerlaubt Eingereister ist regelmäßig verpflichtet, sich in die Erstaufnahmeeinrichtung Neumünster mit späte-rer - ggfs. länderübergreifender - Verteilung zu begeben. § 15a Abs.1 Satz 6 AufenthG öffnet jedoch die Möglichkeit, auch in diesen Fällen wie oben zu verfahren.