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Thema : Kinder- und Jugendhilfe

Fragen und Antworten zum Ausländerrecht

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Ausländerrecht

Letzte Aktualisierung: 19.05.2016

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Gibt es ein besonderes Asylverfahren für unbegleitete minderjährige Ausländer?

Ein besonderes Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Auch in ihren Fällen prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob Gründe für die Zuerkennung eines Schutzstatus vorliegen. Das BAMF verfügt allerdings über geschulte Sonderbeauftrage für unbegleitete Minderjährige, die eine kindge-rechte Anhörung im Asylverfahren gewährleisten und bei der Entscheidung über den Asylantrag kindspezifische Aspekte berücksichtigen.

Ist ein UMA, der nach Asylantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG während der vorläufigen Inobhutnahme volljährig wird, verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen?

Hinsichtlich einer etwaigen Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu woh-nen, trifft § 47 AsylG eine Regelung:

Nach § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des BAMF zu stellen haben (§ 14 Abs. 1 AsylG), verpflichtet in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. UMA hingegen sind gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht verpflichtet den Asylantrag bei einer Außenstelle des BAMF zu stellen. Diese Vorschrift besagt, dass ein Asylantrag direkt beim BAMF zu stellen ist, wenn sich der Ausländer in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet.

Nach § 47 Abs. 1 S. 2 AsylG gilt das Gleiche (also die Verpflichtung in einer Erst-aufnahmeeinrichtung zu wohnen) in den Fällen des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG entfallen also dann, wenn der nunmehr Volljährige aus der Jugendhilfeeinrichtung entlassen wird. Also nur im Falle der Entlassung greift die gesetzliche Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Verbleibt der Volljährige in der Jugendhilfeeinrichtung, trifft ihn keine Verpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, weil der Fall des § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG noch nicht eingetreten ist.

Wie wird mit UMA nach Erlangung der Volljährigkeit umgegangen, wenn keine oder noch keine Jugendmaßnahme bewilligt wurde?

In diesen Fällen empfiehlt das LfA folgende Vorgehensweise unter Beachtung einer Vorlaufzeit von 5 Werktagen:

Wurde für den nun Volljährigen bereits ein Asylantrag durch seinen Vormund gestellt und hat das BAMF nicht vor Verlassen der Jugendhilfeeinrichtung über den Antrag entschieden, so ist der nun Volljährige verpflichtet, gem. § 47 Abs. 1 S. 2 AsylG in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Um bereits begonnene Integrationsmaß-nahmen nicht beenden zu müssen, kann der jetzt Volljährige auf Wunsch der bisher jugendhilferechtlich zuständigen Kreise oder kreisfreien Städte diesen zugewiesen werden.

Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten (LfA) bittet, via E-Mail (Daniela.Boess@lfa.landsh.de) bzw. telefonisch unter 04321/974217, die Daten der Volljährigen, die einen Antrag gestellt haben, nicht mehr in einer Jugendhilfeeinrich-tung wohnen, über eine Gestattung verfügen und im Kreis oder der kreisfreien Stadt wohnen bleiben sollen, unter Angabe der AZR-Nr. und des Aktenzeichen des BAMF mitzuteilen. Das LfA wird dann anhand dieser Angaben nach regelmäßig fikti-ver Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung eine Verteilung auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt unter quotaler Anrechnung vornehmen.

Für Volljährige, die bereits einen Asylantrag bei Eintritt der Wohnverpflichtung ge-stellt haben, aber mangels Rückmeldung des BAMF noch ausschließlich über eine Duldung verfügen, kann entsprechend verfahren werden.

Wurde noch kein Asylantrag gestellt und möchte der nun Volljährige um Asyl nach-suchen, so muss er sich zur Asylantragstellung in einer Erstaufnahmeeinrichtung melden. Soll der Volljährige aus Sicht der bisher zuständigen Jugend- und/oder Aus-länderbehörde im bisherigen Wohnbereich weiter wohnen bleiben, so nimmt soweit möglich das LfA den Volljährigen mit Überquote auf (d. h. es findet keine Verwei-sung in andere Länder statt) und würde je nach dann aktueller Praxis und Dauer der Antragsaufnahme beim BAMF den Volljährigen dem Kreis oder der kreisfreien Stadt des vormaligen Aufenthaltsortes unter quotaler Berücksichtigung zuweisen.

Bei fehlender Asylnachsuche eines inzwischen volljährigen ehemaligen UMA, für den keine Hilfe zur Erziehung mehr geleistet wird, ist mit der jeweiligen Aufenthalts-behörde zu klären, ob es sich aufenthaltsrechtlich um einen „Unerlaubt Eingereisten“ (§ 15 a Aufenthaltsgesetz) handeln könnte. Auch ein unerlaubt Eingereister ist regelmäßig verpflichtet, sich in die Erstaufnahmeeinrichtung Neumünster mit späte-rer - ggfs. länderübergreifender - Verteilung zu begeben. § 15a Abs.1 Satz 6 AufenthG öffnet jedoch die Möglichkeit, auch in diesen Fällen wie oben zu verfahren.

Kann ein UMA wirksam Rechtshandlungen im Asylverfahren vornehmen?

Nein. Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre (vgl. § 12 Abs. 1 AsylG und § 80 Abs. 1 AufenthG). Daher nehmen entweder das Jugendamt oder der bestellte Vormund (§ 1773, § 1774 und § 1793 BGB) in ihren Eigenschaften als gesetzliche Vertreter des UMA Rechtshandlungen für diesen vor (vgl. § 42 Abs. 2 S. 4, § 42a Abs. 3).

Wer stellt für den UMA den Asylantrag und wo muss das geschehen?

Da der UMA aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht handlungsfähig ist (vgl. § 12 AsylG und § 80 AufenthG), stellt den Asylantrag für ihn

  • entweder das Jugendamt in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen. Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet und während der regulären Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des UMA notwendig sind. Der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei ange-messen zu berücksichtigen (vgl. § 42 Abs. 2 S. 4 und § 42a Abs. 3).
  • oder der bestellte Vormund als gesetzlicher Vertreter. Nach § 42 Abs. 3 S. 4 ist das Zuweisungsjugendamt verpflichtet, unverzüglich nach Inobhutnahme des un-begleiteten Minderjährigen, d.h. unverzüglich nach seiner Verteilung, die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers durch das Familiengericht zu veranlassen.

Der Asylantrag ist direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg zu stellen (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 AsylG). Das schriftliche Schutzersuchen kann auch bei der Ausländerbehörde eingereicht werden. Diese leitet den Antrag an das Bundesamt weiter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AsylG).

Werden UMA, die bereits einen Asylantrag gestellt haben, auf die Kommunen verteilt?

UMA werden unabhängig davon, ob sie bereits einen Asylantrag gestellt haben oder nicht, über das bundes- und landesweite Verteilverfahren gem. den §§ 42a ff SGB VIII. auf die Länder bzw. Kreise und kreisfreien Städte verteilt.

Werden UMA, für die kein oder noch kein Asylantrag gestellt wurde, nach Neumünster zurückgeführt?


Nein. In Aufnahmeeinrichtungen werden ausschließlich Asylsuchende und ihre Fa-milienangehörigen untergebracht. Für UMA, für die ein Asylantrag gestellt wurde, besteht ebenfalls keine Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. § 47 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 AsylG).

Können UMA abgeschoben werden?

Für Minderjährige gelten grundsätzlich die gleichen aufenthaltsrechtlichen Regelun-gen, wie für Erwachsene. Auch durch sie können also Abschiebungsvoraussetzungen erfüllt werden, wenn ihnen im Asylverfahren kein Schutzstatus zuerkannt wurde und sie auch sonst keine Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthalts-rechtes erfüllen. Sie können dann nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich abgeschoben werden.
Sofern es sich um einen UMA handelt, hat sich die Ausländerbehörde (ABH) aber gem. § 58 Abs. 1a AufenthG vorher zu vergewissern, dass der oder die Betroffene im Rückkehrstaat einem Mitglied der Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Damit begründet § 58 Abs. 1a AufenthG ein Vollstreckungshindernis, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist § 58 Abs. 1a AufenthG nicht mehr anwendbar.

Müssen ehemalige UMA, die die Volljährigkeit erlangt haben und sich in einer Ausbildung oder Schulausbildung befinden, deren Asylantrag aber negativ beschieden worden ist, bei Beendigung der Jugendhilfe tatsächlich zurück nach Neumünster? Dürfen diese UMA solange sie sich in der Ausbildung / Schulausbildung befinden nicht in der Kommune unter Anrechnung auf die Quote verbleiben?

Nach Abschluss des Verfahrens besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, in einer Landesunterkunft zu wohnen oder sich dorthin zu begeben. Die örtliche Zuständigkeit der ABH bleibt vom Statuswechsel unberührt.

Der negativ beschiedene Asylantrag enthält grundsätzlich zugleich auch eine Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Abschiebungsandrohung wird nur wirksam, wenn der Ausreisepflichtige nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt.
Die Ausländerbehörde prüft jedoch, ob aus sonstigen Gründen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann oder ob die Abschiebung aufgrund von Abschiebungs- oder Ausreisehindernisse auszusetzen ist. In diesem Fall wird der Aufenthalt des bzw. der Betroffenen geduldet (vgl. § 60a AufenthG).
Wenn Gründe der Abschiebung entgegenstehen, dann kann auch die Schulausbil-dung fortgesetzt und ggf. beendet werden. Wenn keine Gründe der Abschiebung entgegenstehen und die Abschiebung nur noch vollzogen werden muss, dann kann in der Regel auch die Schulausbildung nicht beendet werden. Die Verwaltungsvor-schrift zum AufenthG sieht Ausnahmen vor, wenn sich der Schüler bzw. die Schüle-rin bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss, i. d. R. also zumindest im letzten Schuljahr befindet.
Eine Duldung kann dem ehemaligen UMA gem. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auch erteilt werden, wenn er vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylG) stammt.
Solange der UMA in der Kommune verbleibt wird er auch auf die Aufnahmequote nach § 42c SGB VIII dieser Kommune angerechnet.


Hier finden Sie Fragen und Antworten zu weiteren Themenberichen:

zu dem Begriff unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

zur Frage der Altersfeststellung

zur Zuständigkeit

zur vorläufigen Inobhutnahme

zum bundesweiten Verteiltungsverfahren

zum landesinternen Verteilungsverfahren in SH

zur Verteilungsquote

zum Personenkreis "begleiteter minderjähriger Ausländer"

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