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Thema : Kinder- und Jugendhilfe

Fragen und Antworten zur Verteilungsquote

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Verteilungsquote

Letzte Aktualisierung: 19.05.2016

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Wie bestimmt sich die Quote, anhand derer die UMA im Rahmen des bundesweiten Verteilungsverfahrens verteilt werden?

Die Quote bestimmt sich anhand des sog. Königsteiner Schlüssels (vgl. § 42b Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 42c Abs. 1 SGB VIII).

Wie bestimmt sich die Quote, anhand derer die UMA im Rahmen des landesinternen Verteilungsverfahrens verteilt werden?

Das geplante Gesetz zur Änderung des Jugendförderungsgesetzes sieht vor, dass das Landesjugendamt die Aufnahmequoten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend deren Einwohneranteil an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) festlegen soll.

Wird auch die Zahl der vorläufig in Obhut genommenen UMA auf die Quote einer Kommune angerechnet?

Ja.

Auf wessen Quote wird der UMA angerechnet, bei dem die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme abgeschlossen wurde?

In diesem Fall ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens ausgeschlossen (§ 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII). Das vorläufig in Obhut genommene Jugendamt bleibt weiterhin zuständig; auch für die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII. Der UMA wird nunmehr auf die Quote des Jugendamtes angerechnet, in dessen Obhut er sich aktuell befindet.

Inwiefern wird die Situation der Jugendämter berücksichtigt, die ihre Quote bereits vor dem 01.11.2015 erfüllt haben?

Liegt ein Jugendamt mit seinem Bestand an UMA über der Quote, kann es alle nach § 42a SGB VIII neu hinzukommenden UMA zur Verteilung anmelden. Es bekommt zudem von der Verteilstelle im Rahmen der landesinternen Verteilung keine neuen UMA nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zugewiesen. Über die täglichen Meldungen wird stetig der aktuelle Ist-Zustand ermittelt, sodass auch die Abgänge erfasst werden. Erst wenn das Jugendamt seine Aufnahmequote unterschreitet, wird es von der Verteilstelle bei etwaigen Zuweisungen berücksichtigt.

Auf die Quote welches Jugendamtes wird der UMA angerechnet, wenn das zugewiesene Jugendamt ihn in einem anderen Jugendamtsbezirk unterbringt?

Der UMA wird auf die Quote des Jugendamtes angerechnet, dem er zugewiesen wurde und das damit zuständig ist. Denn für die Erfüllung der Quote ist allein die Anzahl der jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten für UMA ausschlaggebend. Die Unterbringung des UMA in einem anderen Jugendamtsbezirk wird nicht erfasst und ändert nichts an der Zuständigkeit und Anrechnung auf die Quote des zugewiese-nen Jugendamtes.

Werden UMA, die nicht über eine Inobhutnahme in der Kommune unterge-bracht sind, sondern die bei Verwandten leben, auf die Verteilung angerechnet?

Es werden die UMA angerechnet, für die Jugendhilfe gewährt wird, hier z. B. in Form von Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII.

Sofern ausländische Minderjährige jedoch bei erziehungsberechtigten Verwandten untergebracht sind, handelt es sich nicht um UMA und es erfolgt keine Anrechnung.

Wird der UMA auch auf die Quote angerechnet, wenn der Zuweisungsbescheid falsch ist?

Der UMA wird solange auf die Quote angerechnet, bis ihn das neue/richtige Zuweisungsjugendamt übernimmt.

Inwiefern werden die UMA auf die allgemeine Flüchtlingsquote angerechnet?

UMA werden angerechnet, sofern für sie ein Asylantrag gestellt wurde. Nach § 52 AsylG wird auf die Aufnahmequote des Landes u. a. die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG angerechnet.

Wird ein unbegleiteter volljähriger ausländischer junger Mensch auf die UMA-Quote angerechnet?

Ehemals als UMA in Obhut genommene junge Volljährige werden angerechnet, solange sie Jugendhilfe erhalten.

Kann das Land eine über die Quote hinausgehende Anzahl an UMA aufnehmen?

Das Land kann seiner Aufnahmepflicht eine höhere Quote als die Aufnahmequote zugrunde legen. Dies ist gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzuzeigen (§ 42c Abs. 1 S. 3 SGB VIII).

Kann ein Jugendamt einen höheren Anteil an der Aufnahmequote zugewiesen bekommen und übernehmen?

Auf freiwilliger Basis und unter Beachtung des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht kann ein Jugendamt die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Jugendamt übernehmen (§ 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII).

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf zur Änderung des Jugendförderungsgesetzes die Möglichkeit vor, dass das Landesjugendamt im Einzelfall den Umfang der Aufnahmequote eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorübergehend um bis zu 15% überschreiten kann.


Hier finden Sie Fragen und Antworten zu weiteren Themenberichen:

zu dem Begriff unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

zur Frage der Altersfeststellung

zur Zuständigkeit

zur vorläufigen Inobhutnahme

zum bundesweiten Verteiltungsverfahren

zum landesinternen Verteilungsverfahren in SH

zum Ausländerrecht

zum Personenkreis "begleiteter minderjähriger Ausländer"

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