Nein. § 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII regelt, dass für den Fall, dass eine Zusammenführung des UMA mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen kann und dies dem Wohl des Kindes entspricht, die Durchführung des Verteilungsverfahrens ausgeschlossen ist.
Die Frage nach verwandten Personen soll auch bereits im Rahmen des Erstscreenings behandelt werden (§ 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Eine Anmeldung des UMA zur Verteilung oder die Entscheidung des Bundesverwal-tungsamtes zur Verteilung darf nicht mit dem Hintergrund erfolgen, dass sich im „Zielland“ eine verwandte Person aufhält.
Kommt es zu einer Familienzusammenführung mit Personensorge- oder Erziehungsberechtigten des UMA, so endet die Inobhutnahme (vgl. auch § 42a Abs. 6 SGB VIII). Bei einer Familienzusammenführung mit nicht Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bleibt die Zuständigkeit des Jugendamtes bestehen (vgl. z.B. § 88a Abs. 2 S. 2 SGB VIII).
Die Zuständigkeit des erstaufnehmenden Jugendamtes geht auf das Jugendamt am Aufenthaltsort der verwandten Person über, wenn dieses nach § 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII die Zuständigkeit aus Kindeswohl- oder sonstigen humanitären Gründen übernimmt.
Eine freiwillige Übernahme der Zuständigkeit im beiderseitigen Einvernehmen aus anderen Gründen ist stets zulässig.