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Thema : Kinder- und Jugendhilfe

Fragen und Antworten zum landesinternen Verteilungsverfahren in SH

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum landesinternen Verteilungsverfahren in SH

Letzte Aktualisierung: 19.05.2016

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Wie läuft das landesinterne Verteilungsverfahren im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ab?

Die landesinterne Verteilung der UMA im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme er-folgt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung auf der Grundlage der im Februar 2016 zwischen dem Land SH, dem Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und dem Städteverband Schleswig-Holstein geschlossenen Vereinbarung.
Die Verteilung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt auf Antrag des abgebenden Jugendamts mit Übermittlung der Daten der zu verteilenden UMA und nach Zustimmung des aufnehmenden Jugendamts per Zuweisungsbescheid der Landesstelle.

Wie läuft das landesinterne Verteilungsverfahren nach der Benennung des durch das Bundesverwaltungsamt zur Aufnahme verpflichteten Landes ab?

Nachdem das Bundesverwaltungsamt das zur Aufnahme verpflichtete Land benannt hat, weist die zuständige Landesstelle des zur Aufnahme verpflichteten Landes den UMA innerhalb von 2 Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII zu und teilt dies dem Jugendamt, welches den UMA vorläufig in Obhut genommen hat, mit. Maßgeblich für die Entscheidung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe der UMA, § 42b Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VIII.

Wie läuft die landesinterne Verteilung von Bestandsfällen ab?

Die Verteilung von Bestandsfällen (reguläre Inobhutnahmen, Anschlussmaßnahmen) aufgrund freiwilliger Zuständigkeitsübernahmen erfolgt in Absprache zwischen aufnehmendem und abgebendem Jugendamt. Nachdem die Jugendämter die Zu-ständigkeitsübernahme der Landesstelle angezeigt haben, bestätigt diese den Übergang des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 1.

Welche Kriterien sind bei der Verteilung zu berücksichtigen?

Maßgeblich für die Zuweisung sind nach § 42b Abs. 3 S. 2 SGB VIII grundsätzlich die „spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe“ der UMA. Weitere Kriterien für die Auswahl des Zuweisungsjugendamtes können die Länder bestimmen (§ 42b Abs. 8). Ermessensleitende Kriterien in Schleswig-Holstein sind zunächst die den Jugendämtern bekannten Aufnahmequoten. Weitere Kriterien können ggf. in einer späteren, auf der Grundlage des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Jugendförde-rungsgesetzes erlassenen Verordnung aufgenommen werden.

Darf ein UMA, der angegeben hat, verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen in anderen Bundesländern zu haben, über das Verteilerverfahren nach § 42b SGB VIII verteilt werden?

Nein. § 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII regelt, dass für den Fall, dass eine Zusammenführung des UMA mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen kann und dies dem Wohl des Kindes entspricht, die Durchführung des Verteilungsverfahrens ausgeschlossen ist.
Die Frage nach verwandten Personen soll auch bereits im Rahmen des Erstscreenings behandelt werden (§ 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Eine Anmeldung des UMA zur Verteilung oder die Entscheidung des Bundesverwal-tungsamtes zur Verteilung darf nicht mit dem Hintergrund erfolgen, dass sich im „Zielland“ eine verwandte Person aufhält.

Kommt es zu einer Familienzusammenführung mit Personensorge- oder Erziehungsberechtigten des UMA, so endet die Inobhutnahme (vgl. auch § 42a Abs. 6 SGB VIII). Bei einer Familienzusammenführung mit nicht Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bleibt die Zuständigkeit des Jugendamtes bestehen (vgl. z.B. § 88a Abs. 2 S. 2 SGB VIII).
Die Zuständigkeit des erstaufnehmenden Jugendamtes geht auf das Jugendamt am Aufenthaltsort der verwandten Person über, wenn dieses nach § 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII die Zuständigkeit aus Kindeswohl- oder sonstigen humanitären Gründen übernimmt.

Eine freiwillige Übernahme der Zuständigkeit im beiderseitigen Einvernehmen aus anderen Gründen ist stets zulässig.

Wird auch zugewiesen, wenn ein Jugendamt noch keine Plätze zur Unterbrin-gung einrichten konnte?

Grundsätzlich ja. Die Zuweisung erfolgt unter Berücksichtigung der spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe der Kinder und Jugendlichen anhand der Aufnahmequoten, die den Jugendämtern bekannt sind. Die Schaffung von Unterbringungsplätzen liegt in der Verantwortung der Jugendämter. Bei der Suche nach geeigneten Plätzen ist das Land gerne unterstützend tätig.

Wer erhält den Zuweisungsbescheid der Landesverteilerstelle?

Es gibt zwei Zuweisungsbescheide. Einer ist an das aufzunehmende Jugendamt adressiert. Der andere ist an das vorläufig in Obhut nehmende Jugendamt adressiert in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des UMA.

Wie wird der UMA über die Entscheidung der Landesverteilstelle informiert?

Der UMA wird durch das vorläufig in Obhut nehmende Jugendamt in seiner Eigenschaft als vorläufig gesetzlicher Vertreter über den Zuweisungsbescheid informiert. Es trägt dafür Sorge, dass der UMA in geeigneter Weise vom Inhalt des Zuweisungsbescheides und etwaigen Rechtsschutzmöglichkeiten Kenntnis erlangt (ggf. unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers).

Inwiefern kann gegen die Verteilentscheidung geklagt werden?

Die Verteilentscheidung in Form des Zuweisungsbescheides ist ein rechtsmittelfähi-ger Verwaltungsakt. § 42b Abs. 7 SGB VIII schließt die Möglichkeit eines Wider-spruchsverfahrens aus. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Wer ist für die Beförderung zum Jugendamt, dem der UMA nach der vorläufi-gen Inobhutnahme zugewiesen worden ist, zuständig?

Das abgebende Jugendamt ist für Begleitung und Übergabe des UMA zuständig, § 42a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII.


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zu dem Begriff unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

zur Frage der Altersfeststellung

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zum bundesweiten Verteiltungsverfahren

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