Die Berechnung der Fristen erfolgt nach § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB.
§ 187 Abs. 1 BGB regelt, dass wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
§ 188 Abs. 1 BGB regelt, dass eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist endigt.
Bei § 42a Abs. 4 ist das in § 187 BGB erwähnte Ereignis, an das für die Fristberechnung anzuknüpfen ist, die vorläufige Inobhutnahme. Bei § 42b Abs. 3 ist das Ereignis die Meldung des Bundesverwaltungsamt an die Landesverteilstelle des zur Aufnahme verpflichteten Landes.
Bei der Berechnung ist die Definition der Werktage. zu beachten.
Beispiel zu § 42a Abs. 4:
Vorläufige Inobhutnahme: 09.02.2016 (Dienstag)
Frist: 7 Werktage
Fristbeginn: 10.02.2016 (Mittwoch), 0.00 Uhr
Fristende: 18.02.2016 (Donnerstag), 24.00 Uhr
Beispiel zu § 42b Abs. 3:
Meldung am 19.02.2016 (Freitag)
Frist: 2 Werktage
Fristbeginn: 22.02.2016 (Montag), 0.00 Uhr
Fristende: 23.02.2016 (Dienstag), 24.00 Uhr