Der entwichene UMA wird nach einem zwischen den Bundesländern, dem Bundes-verwaltungsamt und BMFSFJ vereinbarten Verfahren zunächst 48 Stunden im Ju-gendamt, das ihn vorläufig in Obhut genommen hat, geführt. Für diese 48 Stunden bleibt das Jugendamt zuständig.
Taucht der UMA innerhalb dieser 48 Stunden nicht wieder auf, so gilt die Maßnahme als beendet und der belegte Platz ist wieder frei.
Wird der UMA nach den 48 Stunden erneut aufgegriffen, so ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der UMA vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.