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Thema : Kinder- und Jugendhilfe

Fragen und Antworten zur Zuständigkeit

Hier finden Sie Antworten zur Zuständigkeit

Letzte Aktualisierung: 19.05.2016

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Wann wird ein UMA in Obhut genommen und wer ist hierfür sachlich und örtlich zuständig?

Ein UMA ist in Obhut zu nehmen, sobald seine unbegleitete Einreise nach Deutsch-land festgestellt wird. Sachlich und örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich der UMA vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 42a Abs. 1 S. 1 und § 87, § 88a Abs. 1).

Ist eine Verteilung erfolgt, so ist derjenige örtliche Träger zuständig, den das Lan-desjugendamt zur Aufnahme des UMA bestimmt hat (vgl. § 88a Abs. 2).

Wer ist zuständig, wenn der UMA während der vorläufigen Inobhutnahme entweicht und später wieder aufgegriffen wird? Wie ist in diesem Fall zu verfahren?

Der entwichene UMA wird nach einem zwischen den Bundesländern, dem Bundes-verwaltungsamt und BMFSFJ vereinbarten Verfahren zunächst 48 Stunden im Ju-gendamt, das ihn vorläufig in Obhut genommen hat, geführt. Für diese 48 Stunden bleibt das Jugendamt zuständig.

Taucht der UMA innerhalb dieser 48 Stunden nicht wieder auf, so gilt die Maßnahme als beendet und der belegte Platz ist wieder frei.

Wird der UMA nach den 48 Stunden erneut aufgegriffen, so ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der UMA vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.

Wer ist zuständig, wenn der UMA nach der Zuweisungsentscheidung unter- und in einem anderen Jugendamtsbezirk wieder auftaucht? Wer ist zuständig, wenn der UMA nach einer Zuweisungsentscheidung unter- und in einem ande-ren Bundesland wieder auftaucht?

Taucht der UMA nach der Zuweisungsentscheidung und bevor er beim Zuweisungs-jugendamt ankommt unter, so ist das Verteilungsverfahren noch nicht abgeschlos-sen und es gilt die Frist des § 42b Abs. 4 Nr. 4. Taucht der UMA innerhalb dieser Monatsfrist nicht wieder auf, so ist die Verteilung ausgeschlossen. Beim Ausschluss der Verteilung bleibt das vorläufig in Obhut nehmende Jugendamt weiterhin zustän-dig; auch für die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3. Taucht der UMA in-nerhalb der Monatsfrist wieder auf, so kann die Verteilung durchgeführt werden. Wird sie durchgeführt, so ist das zugewiesene Jugendamt nunmehr zuständig.

Taucht der UMA nach der Zuweisungsentscheidung unter und wurde er bereits dem zugewiesenen Jugendamt übergeben, so ist das Verteilungsverfahren abgeschlos-sen und das zugewiesene Jugendamt bleibt in jedem Fall zuständig.

Hier finden Sie Fragen und Antworten zu weiteren Themenberichen:

zu dem Begriff unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

zur Frage der Altersfeststellung

zur vorläufigen Inobhutnahme

zum bundesweiten Verteiltungsverfahren

zum landesinternen Verteilungsverfahren in SH

zur Verteilungsquote

zum Ausländerrecht

zum Personenkreis "begleiteter minderjähriger Ausländer"

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