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Thema : Kinder- und Jugendhilfe

Fragen und Antworten zu dem Begriff unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu dem Begriff unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

Letzte Aktualisierung: 19.05.2016

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Wer ist unbegleitet?

Unbegleitet ist ein minderjähriger Ausländer, wenn er sich ohne Personensorge-oder Erziehungsberechtigte[1] in Deutschland aufhält (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) oder nach der Einreise ohne Begleitung zurückgelassen wird.[2]

[1] zur Begriffserklärung siehe § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6.

[2] Vgl. auch: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Unbegleitete%20Minderj%C3%A4hrige/unbegleitete-minderj%C3%A4hrige-node.html und Begriffsbestimmung in der europäische Richtlinie (2011/95/EU) Kapitel 1, Art. 2 Buchst. l).

Wer ist minderjährig im Sinne des SGB VIII?

Minderjährig sind Kinder und Jugendliche im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2; also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.[3]

[3] BT-Drs. 18/6392, S. 20; BAGLJÄ, Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, 2014, S. 7

Ist der Minderjährige auch ein UMA, wenn er mit Verwandten kommt / bei ihnen lebt?

Ja, sofern keiner der Verwandten Sorge- oder Erziehungsberechtigter ist.

Gelten auch im Ausland verheiratete Minderjährige in Begleitung ihrer volljährigen Ehepartner als UMA und wie werden diese untergebracht?

Ja. Auch im Ausland verheiratete ausländische Minderjährige sind unabhängig von der Frage ihres Familienstandes als unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des SGB VIII zu qualifizieren, wenn sie sich ohne Sorge- und Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, mit der Folge, dass sie grundsätzlich in Obhut zu nehmen sind (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).                            

Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Ehepartner hängt maßgeblich von einer Einzelfallprüfung im Hinblick auf das Alter des minderjährigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung, im Hinblick auf die Frage der Anerkennung der Ehe sowie im Hinblick auf eine möglichen Kindeswohlgefährdung ab.

Wird eine im Ausland geschlossene Ehe aufgrund des geringen Alters des minderjährigen Ehepartners bzw. mangelnder Freiwilligkeit der Eheschließung als unwirksam und damit als nicht anerkennungsfähig erachtet, so kommt eine gemeinsame Unterbringung mit dem volljährigen Ehepartner nicht in Betracht. Der oder die Minderjährige ist gemäß §§ 42 ff. (vorläufig) in Obhut zu nehmen und für ihn oder sie ist ein Vormund zu bestellen. Sofern die Ehe allein aufgrund des Alters der Minderjährigen nicht anerkennungsfähig scheint, kann geprüft werden, ob der volljährige Ehegatte als geeignete Person im Sinne des § 42a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bestimmt werden und/oder die Vormundschaft übernehmen kann.                                               

Ergibt die Einzelfallprüfung, dass die im Ausland geschlossene Ehe mit einem minderjährigen Ehepartner wirksam und anerkennungsfähig ist, kann der oder die Minderjährige gemeinsam mit dem volljährigen Ehepartner untergebracht werden. Die gemeinsame Unterbringung beruht insoweit auf dem freien Entschluss des minderjährigen Ehegatten gemäß §§ 1800, 1633 BGB. Für die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten ist ein Vormund zu bestellen. Auch in diesem Fall kann der Ehegatte ggf. als geeignete Person für die Inobhutnahme und die Bestellung als Vormund in Frage kommen.                                                                                      

Grundsätzlich sollte der minderjährige Ehepartner über die in Betracht kommenden jugendhilferechtlichen Möglichkeiten informiert und aufgeklärt werden.

Muss eine Erziehungsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten nachgewiesen werden?

Die Vereinbarung zwischen der/den Personensorgeberechtigten und der Person, der die Erziehungsberechtigung übertragen werden soll, bedarf keiner bestimmten Form.[4]

Zum Nachweis, dass tatsächlich eine Erziehungsberechtigung besteht, empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Liegt eine schriftliche Vereinbarung nicht vor, wird eine eingehende Befragung sowohl des Minderjährigen als auch der Person, die für sich in Anspruch nimmt, erziehungsberechtigt zu sein, erforderlich sein. Ziel der Befragung sollte die Klärung der Umstände sein, aus denen sich ggf. auf die Übertragung der Erziehungsberechtigung durch den/die Personensorgeberechtigten schließen lässt. Das Jugendamt hat diesbezüglich im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X). Hinsichtlich der Beweismittel gelten die üblichen Grundsätze des § 21 SGB X. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zur Beurteilung einer Erziehungsberechtigung, wie sie ansonsten von den Jugendämtern vorzunehmen ist. 

[4] MüKoBGB/Tillmanns, SGB VIII, 6. Aufl., § 7,  Rn. 5.                         

Muss für einen UMA eine Vormundschaft eingerichtet werden?

Ja. Das Jugendamt hat nur in der Phase der vorläufigen Inobhutnahme ein Notvertretungsrecht (§ 42a Abs. 3).

Eine Vormundschaft muss ebenfalls eingerichtet werden, wenn der minderjährige Ausländer in Begleitung eines Erziehungsberechtigten, der nicht zugleich personensorgeberechtigt ist, eingereist ist. Denn der Erziehungsberechtigte kann den minderjährigen Ausländer nicht wirksam vertreten.

Wer übernimmt die Vormundschaft für UMA und wer erteilt eine solche?

Bevor das Familiengericht eine Vormundschaft einrichten kann, muss es feststellen, ob die elterliche Sorge ruht. Unbegleitete Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen, wenn die Eltern verstorben sind oder wenn die elterliche Sorge wegen eines tatsächlichen Hindernisses ruht. Ein tatsächliches Hindernis liegt z.B. vor, wenn die Personensorgeberechtigten im Ausland leben und kein Kontakt zu dem unbegleiteten Minderjährigen besteht. Ein solches Hindernis besteht aber gegebenenfalls nicht, wenn die Eltern – wenn auch nur schwierig und aufwendig – telefonisch und postalisch zu erreichen sind. Das Familiengericht hört das Jugendamt und den Minderjährigen an und wählt den Vormund aus. Der bestellte Vormund sorgt für die Person und das Vermögen und vertritt sein Mündel.

Wie lange dauert die Bestellung eines Vormunds durch das Familiengericht?

In der Praxis entscheidet das Familiengericht regelmäßig einheitlich über das Ruhen der elterlichen Sorge sowie die Bestellung eines Vormundes. Soweit das Jugendamt unverzüglich beim Familiengericht die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers für einen unbegleiteten Minderjährigen stellt, wird das Verfahren grundsätzlich vorrangig bearbeitet und dauert regelmäßig zwischen wenigen Tagen bis zu einem Monat. Im Einzelfall kann es aber auch länger dauern, z.B. wenn sich die Betroffenen zwischenzeitlich aus der Einrichtung, in der sie untergebracht sind, entfernt haben, meist mit dem Ziel der Weiterreise.


Hier finden Sie Fragen und Antworten zu weiteren Themenberichen:

zur Frage der Altersfeststellung

zur Zuständigkeit

zur vorläufigen Inobhutnahme

zum bundesweiten Verteiltungsverfahren

zum landesinternen Verteilungsverfahren in SH

zur Verteilungsquote

zum Ausländerrecht

zum Personenkreis "begleiteter minderjähriger Ausländer"

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