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Thema : Justizvollzug

Grundsätze des Vollzuges der Freiheitsstrafe



Letzte Aktualisierung: 15.02.2024

Die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Freiheitsstrafe bildet das Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein (LStVollzG SH). Das Ziel des Vollzuges ist es, die weiblichen und männlichen Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dabei sind die Grundsätze des Vollzuges zu beachten:

  • Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten
  • Bereits von Beginn des Vollzuges an soll auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit hingewirkt werden
  • Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. Die Selbstständigkeit der Lebensgestaltung ist zu fördern
  • Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
  • Die Belange der Familienangehörigen der Gefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindungen der Gefangenen soll gefördert werden

Nach Aufnahme eines Gefangenen wird ein Diagnoseverfahren durchgeführt, das Grundlage für die Vollzugsplanung ist. Im Diagnoseverfahren werden die die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren und zugleich die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann. Die Ergebnisse fließen dann in die Vollzugs- und Eingliederungsplanung ein.

Dieser enthält insbesondere Angaben über die wesentlichen Behandlungsmaßnahmen, Unterbringung, Qualifizierung und Arbeit, Ausgleich von Tatfolgen, familienunterstützende Angebote, Lockerungen, Eignung für den offenen Vollzug pp.

Rechtzeitig vor dem Entlassungstermin sollen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung im Eingliederungsplan getroffen werden.

Zur Erhaltung und Festigung der Außenkontakte dürfen die Gefangenen regelmäßig Besuch empfangen. Die Besuche von Angehörigen werden besonders unterstützt. Darüber hinaus haben die Gefangenen das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die Kosten hierfür haben die Gefangenen zu tragen.

Den Gefangenen können Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder Straftaten begehen werden.

Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages sind die Anstalten entsprechend ihrem Zweck und den Erfordernissen eines behandlungsorientierten Strafvollzuges auszugestalten und eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung zu gewährleisten.

Neben dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Vollzug auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Strafen dient.

Sicherheit ist damit eine zentrale Aufgabe für den Justizvollzug.

Die Sicherheit wird erreicht durch organisatorische Regelungen und deren Umsetzung, durch soziale und behandlungsfördernde Strukturen sowie baulich-technische Vorkehrungen.
Man unterscheidet zwischen instrumentell, baulicher Sicherheit (Mauern, Gitter, Schlösser, Alarmeinrichtungen), administrativer Sicherheit (Vollzugskonzepte, Dienstpläne, Sicherungs- und Alarmpläne, Lockerungspraxis) und der sozialen Sicherheit (Anstaltsatmosphäre, Arbeitsbedingungen, Freizeit- und Behandlungsangebote). Nur eine ausgeglichene Kombination aller drei Faktoren bedingt die Sicherheit und damit die Aufgabenerfüllung des Strafvollzuges.

Zur Förderung eines gewaltfreien Klimas in den Anstalten werden die Fähigkeiten der Gefangenen zu einer gewaltfreien Konfliktlösung entwickelt und gestärkt.

Neben dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten hat der Justizvollzug die innere Sicherheit, d.h. die Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen innerhalb der Anstalt, und die äußere Sicherheit, d.h. die Verhinderung von Entweichungen, zu gewährleisten.

In den vergangenen Jahren sind große Anstrengungen unternommen worden, die Sicherheit in den Anstalten kontinuierlich zu optimieren. Nur ein moderner Vollzug kann gewährleisten, dass der Resozialisierungsauftrag des Strafvollzuges, der wesentlich dem Schutz der Bevölkerung vor Rückfalltaten dient, tatsächlich umgesetzt wird.

Im Jahre 2000 startete Schleswig-Holstein ein landesweites Investitionsprogramm, das kontinuierlich fortgeführt wird. Ziel ist es, die überwiegend 120 Jahre alte Bausubstanz der Anstalten zu sanieren und zu modernisieren. Seitdem wurden unter Berücksichtigung der baulichen Sicherheit neue Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen, Hafthäuser errichtet oder modernisiert und Infrastrukturmaßnahmen umgesetzt. Zudem wurden Behandlungs-, Arbeits- und Ausbildungsmaßnahmen erweitert und die Arbeitsbedingungen der Bediensteten deutlich verbessert. Des Weiteren sind bauliche und technische Sicherheitssysteme entsprechend den sich entwickelnden Anforderungen modernisiert, ergänzt oder erneuert worden.

Kontinuierliche Verbesserungen und eine stete Weiterentwicklung entsprechend den sich ändernden Anforderungen stehen an erster Stelle, um die Sicherheit in den Anstalten und somit auch die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

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