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Thema : Justiz in Schleswig-Holstein

Prozesskostenhilfe

Durch die Prozesskostenhilfe kann einkommensschwachen Personen finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden.

Letzte Aktualisierung: 12.03.2018

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt in Betracht, wenn eine Person als Klägerin/Kläger oder Beklagte/r nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen ist (Antragsformulare übersendet das Gericht auf Anfrage bzw. sie befinden sich zum eigenen Herunterladen am Ende der Seite), werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses summarisch vom Gericht geprüft, da Prozesskostenhilfe nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten gewährt werden kann. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen - mit anderen Worten: es muss sich um ein Verfahren handeln, dass eine nicht bedürftige, verständige Partei in gleicher Weise führen würde.

Sofern Prozesskostenhilfe gewährt wird, werden die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes durch die Staatskasse getragen. Nur bei sehr geringem Einkommen wird PKH als Zuschuss gewährt, ansonsten muss die gewährte Prozesskostenhilfe in maximal vier Jahre lang zu zahlenden Raten zurückgezahlt werden.


Bitte beachten Sie: Auch wenn Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen bzw. abändern (§ 120 Abs. IV ZPO).

Wichtig ist ferner: Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gebühren des eigenen Anwalts der Partei und die eigenen Gerichtskosten ab. Unterliegt die Partei im Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. gegnerischen Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Parteien der Fall ist.

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